hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Zu § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II - Bei der Forderung aus einer Rentenversicherung (unabhängig von ihrer Fälligkeit) handelt es sich um einen Vermögensgegenstand, der bei Verwertbarkeit im Weg der vorzeitigen Vertragsauflösung zur Existenzsicherung

Nach unten

einen - Zu § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II - Bei der Forderung aus einer Rentenversicherung (unabhängig von ihrer Fälligkeit) handelt es sich um einen Vermögensgegenstand, der bei Verwertbarkeit im Weg der vorzeitigen Vertragsauflösung zur Existenzsicherung  Empty Zu § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II - Bei der Forderung aus einer Rentenversicherung (unabhängig von ihrer Fälligkeit) handelt es sich um einen Vermögensgegenstand, der bei Verwertbarkeit im Weg der vorzeitigen Vertragsauflösung zur Existenzsicherung

Beitrag von Willi Schartema Do März 26, 2015 4:58 am

einzusetzen ist. 



Leitsätze ( Juris )
1. Behauptet ein Antragsteller eine der Verwertung eines Vermögensgegenstands (hier: Forderung aus einer privaten Rentenversicherung) entgegenstehende Verpfändung, hat er so konkrete Angaben zu der zu sichernden Forderung (Grund, Höhe und Fälligkeit), zur Sicherungsabrede sowie zum Pfandgläubiger zu machen, dass der SGB II-Leistungsträger die wirksame Entstehung eines vertraglichen Pfandrechts überprüfen kann. Unterlässt er dies, ist im einstweiligen Rechtsschutz die mangelnde Verwertbarkeit des Vermögensgegenstands nicht glaubhaft gemacht.

2. Allein der Nachweis der Anzeige gemäß § 1280 BGB über die Verpfändung an den Schuldner (Träger der pirvaten Rentenversicherung) lässt nicht auf ein Pfandrecht schließen, denn dessen wirksame Entstehung ist abhängig vom Bestand der zu sichernden Forderung und einer entsprechenden Sicherungsabrede.

3. Ein weiterer Verwertungsschutz aus § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II setzt ua voraus, dass der Vermögensgegenstand subjektiv vom Leistungsberechtigten zur Altersvorsorge bestimmt ist und die objektiven Begleitumstände mit dieser Zweckbestimmung in Einklang stehen. Behauptet der Antragsteller, er habe den Vermögensgegenstand zur Sicherung von anderen Forderungen verpfändet, liegt hierin eine Disposition, die den Vermögenswert der Gefahr des Verlustes aussetzt. Sie schließt den behaupteten Alterssicherungszweck aus. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller den Vermögenswert vor Eintritt des Rentenalters durch Vorauszahlungen oder Polichendarlehen angreift und damit schmälert.

4. Ein Vermögen in Form einer - nicht fälligen - Forderung gegen den Träger einer privaten Rentenversicherung ist ein sog bereites Mittel, wenn Vorauszahlungen ggf im Wege des Policendarlehens kurzfristig realisiert werden können.


Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175668&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1804/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Vertragsauflösung Vermögensgegenstand doch Hilfebedürftig Bei der Forderung aus einer privaten Rentenversicherung im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung handelt es sich um einen Vermögensgegenstand,der die Hilfebedürftigkeit nach SGB 2 ausschließt
» Hinsichtlich des Vorliegens eines Bedarfs im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kommt es auf die Fälligkeit der Forderung an - Rechnung für Heizöl
» Bei der Direktauszahlung an den Vermieter und den Energieversorgungsträger auf der Grundlage von § 22 Abs. 7 SGB II handelt es sich um einen Realakt.
» Bei einer Betriebskosten- Nachforderung für eine im Fälligkeitszeitpunkt der Nachforderung nicht mehr bewohnte Wohnung kann es sich um einen einmaligen Bedarf für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handeln
» Bei den Kosten der Rechtsverfolgung handelt es sich um einen Bedarf , der nicht im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu decken ist.

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten