Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Es ist nicht Aufgabe des Leistungsträgers, im Rahmen der Ermessensausübung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II den Versuch einer Schätzung zu unternehmen, ob die – ggf. erst nach Jahren zu zahlende – abschlagsfreie Altersrente voraussichtlich bedarfsdeckend
Seite 1 von 1
Es ist nicht Aufgabe des Leistungsträgers, im Rahmen der Ermessensausübung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II den Versuch einer Schätzung zu unternehmen, ob die – ggf. erst nach Jahren zu zahlende – abschlagsfreie Altersrente voraussichtlich bedarfsdeckend
sein wird.
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19.02.2015 - L 8 AS 1232/14 ER - rechtskräftig
Zweck des in § 5 Absatz 3 SGB II eingeräumten Ermessens ist nicht, die Jobcenter typische Folgen des Leistungsausschlusses für Altersrentner nach § 7 Absatz 4 S. 1 SGB II abwägen zu lassen.
Verpflichtung einer Leistungsempfängerin zur Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente.
Leitsätze (Autor)
1. Es besteht auch trotz des bereits vom Jobcenter gestellten Rentenantrags ein Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Rente noch nicht bestandskräftig bewilligt worden ist. Da nicht nur die Stellung des Rentenantrags, sondern auch seine Aufrechterhaltung und somit das Verfahren zum Erlass des Rentenbescheids als Teil der Vollziehung der Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II anzusehen ist, darf auch das Rentenverfahren bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom Rentenversicherungsträger nicht weiterbetrieben werden. Sollte ein Rentenversicherungsträger in einem solchen Fall gleichwohl einen Rentenbescheid erlassen wollen, spricht vieles dafür, dass er notfalls im Rahmen einer Anordnung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG nach Beiladung verpflichtet werden kann, vorläufig keinen Rentenbescheid zu erteilen. Kaum in Betracht kommt dagegen die Anordnung der Rücknahme des Rentenantrags, weil damit aufgrund der materiell-rechtlichen Wirkungen nach § 99 Abs. 1 SGB VI eine partielle Vorwegnahme der Hauptsache eintreten würde (für diese Lösung aber LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.12.2014 – L 2 AS 520/14 B ER ).
2. Eine die Interessen des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung ist im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II deshalb nur in atypischen Fällen und insbesondere dann erforderlich, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der anderen Sozialleistung mit einem außergewöhnlichen Nachteil für den Leistungsberechtigten verbunden wäre, der eine unangemessene ("unbillige") Härte begründen könnte.
3. Insbesondere vermögen die nachteiligeren Absetzbeträge bei geringfügiger Beschäftigung nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (30 Prozent) im Vergleich zur Regelung nach § 11b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II (100,00 EUR Grundfreibetrag und 20 Prozent des 100,00 EUR übersteigenden Betrags) keinen atypischen Fall zu begründen (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014 – L 7 AS 545/14 B ER ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176027&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1791/
Willi S
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19.02.2015 - L 8 AS 1232/14 ER - rechtskräftig
Zweck des in § 5 Absatz 3 SGB II eingeräumten Ermessens ist nicht, die Jobcenter typische Folgen des Leistungsausschlusses für Altersrentner nach § 7 Absatz 4 S. 1 SGB II abwägen zu lassen.
Verpflichtung einer Leistungsempfängerin zur Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente.
Leitsätze (Autor)
1. Es besteht auch trotz des bereits vom Jobcenter gestellten Rentenantrags ein Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Rente noch nicht bestandskräftig bewilligt worden ist. Da nicht nur die Stellung des Rentenantrags, sondern auch seine Aufrechterhaltung und somit das Verfahren zum Erlass des Rentenbescheids als Teil der Vollziehung der Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II anzusehen ist, darf auch das Rentenverfahren bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom Rentenversicherungsträger nicht weiterbetrieben werden. Sollte ein Rentenversicherungsträger in einem solchen Fall gleichwohl einen Rentenbescheid erlassen wollen, spricht vieles dafür, dass er notfalls im Rahmen einer Anordnung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG nach Beiladung verpflichtet werden kann, vorläufig keinen Rentenbescheid zu erteilen. Kaum in Betracht kommt dagegen die Anordnung der Rücknahme des Rentenantrags, weil damit aufgrund der materiell-rechtlichen Wirkungen nach § 99 Abs. 1 SGB VI eine partielle Vorwegnahme der Hauptsache eintreten würde (für diese Lösung aber LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.12.2014 – L 2 AS 520/14 B ER ).
2. Eine die Interessen des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung ist im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II deshalb nur in atypischen Fällen und insbesondere dann erforderlich, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der anderen Sozialleistung mit einem außergewöhnlichen Nachteil für den Leistungsberechtigten verbunden wäre, der eine unangemessene ("unbillige") Härte begründen könnte.
3. Insbesondere vermögen die nachteiligeren Absetzbeträge bei geringfügiger Beschäftigung nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (30 Prozent) im Vergleich zur Regelung nach § 11b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II (100,00 EUR Grundfreibetrag und 20 Prozent des 100,00 EUR übersteigenden Betrags) keinen atypischen Fall zu begründen (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014 – L 7 AS 545/14 B ER ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176027&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1791/
Willi S
Ähnliche Themen
» Auch wenn im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X rückwirkend Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geltend gemacht werden, macht dies die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 statthaft, wenn der Ursprung der (wiederkehrenden und
» Zur Frage, ob § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der seit 01.04.2011 geltenden Fassung, mit der die "Verfallsfrist" für rückwirkend zu gewährende Sozialleistungen nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X von vier Jahren für Leistungen nach dem SGB II auf ein Jahr verkürzt
» Eine Bildungsmaßnahme nach § 77 SGB III führt nicht zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II. Denn Die Förderung einer Bildungsmaßnahme nach § 77 SGB III führt nicht zu einem Leistungsausschluss § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II. B 4 AS 97/09 R
» Während der Rechtshängigkeit eines Gerichtsverfahrens zur Überprüfung der Leistungsbewilligung nach § 44 SGB X ist einer neuer Antrag nach § 44 SGB X nicht möglich. Dieser kann zulässig erst gestellt werden, wenn das Gerichtsverfahren
» Bei einer rechtswidrigen Festlegung eines Leistungsverwendungszweck in einem Bewilligungsbescheid ist ein Widerruf der Leistungsbewilligung wegen einer Zweckverfehlung nach § 47 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB X nicht möglich.
» Zur Frage, ob § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der seit 01.04.2011 geltenden Fassung, mit der die "Verfallsfrist" für rückwirkend zu gewährende Sozialleistungen nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X von vier Jahren für Leistungen nach dem SGB II auf ein Jahr verkürzt
» Eine Bildungsmaßnahme nach § 77 SGB III führt nicht zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II. Denn Die Förderung einer Bildungsmaßnahme nach § 77 SGB III führt nicht zu einem Leistungsausschluss § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II. B 4 AS 97/09 R
» Während der Rechtshängigkeit eines Gerichtsverfahrens zur Überprüfung der Leistungsbewilligung nach § 44 SGB X ist einer neuer Antrag nach § 44 SGB X nicht möglich. Dieser kann zulässig erst gestellt werden, wenn das Gerichtsverfahren
» Bei einer rechtswidrigen Festlegung eines Leistungsverwendungszweck in einem Bewilligungsbescheid ist ein Widerruf der Leistungsbewilligung wegen einer Zweckverfehlung nach § 47 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB X nicht möglich.
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema