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Zur Frage, ob die hier in Rede stehenden russischen Rentenleistungen analog § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII von einer Anrechnung als Einkommen auszunehmen sind.
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Zur Frage, ob die hier in Rede stehenden russischen Rentenleistungen analog § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII von einer Anrechnung als Einkommen auszunehmen sind.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.12.2014 - L 20 SO 254/12 - anhängig beim BSG - B 8 SO 3/15 R
Leitsätze ( Juris)
1. Zu Leistungen des russischen Rentenversicherungsträgers für Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges sowie für Träger des Zeichens „Überlebende der Blockade Leningrads“ (sog. Invalidenrente, sog. DEMO-Leistung sowie Erhöhungsbetrag bei Altersarbeitsrenten).
2. Die genannten Leistungen des russischen Rentenversicherungsträgers sind nicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII von der Einrechnung als Einkommen ausgenommen. Nach Funktion und Struktur stimmen sie nicht mit den dort genannten Leistungen überein; insbesondere setzen sie nicht die (für eine Grundrente nach dem BVG erforderliche) „doppelte Kausalität“ zwischen Schädigung und Invalidität einerseits sowie Schädigung und gesundheitlichen bzw. wirtschaftlichen Folgen andererseits voraus.
3. Eine Anrechnungsfreiheit im Rahmen von § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ergibt sich auch nicht aus Art. 3 GG, wenn zahlreiche Leistungsträger die genannten russischen Leistungen nicht als Einkommen berücksichtigen. Denn eine rechtswidrige Anrechnungsfreistellung durch andere Träger kann keinen Anspruch auf ebenfalls rechtswidrige Nichtanrechnung begründen.
4. Zahlt der russische Rentenversicherungsträger die genannten Leistungen vierteljährlich nach Deutschland aus, so sind sie pro Monat des betreffenden Dreimonatszeitraums jeweils zu einem Drittel anzurechnen, beginnend mit dem Auszahlungsmonat.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174776&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1791/
Willi S
Leitsätze ( Juris)
1. Zu Leistungen des russischen Rentenversicherungsträgers für Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges sowie für Träger des Zeichens „Überlebende der Blockade Leningrads“ (sog. Invalidenrente, sog. DEMO-Leistung sowie Erhöhungsbetrag bei Altersarbeitsrenten).
2. Die genannten Leistungen des russischen Rentenversicherungsträgers sind nicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII von der Einrechnung als Einkommen ausgenommen. Nach Funktion und Struktur stimmen sie nicht mit den dort genannten Leistungen überein; insbesondere setzen sie nicht die (für eine Grundrente nach dem BVG erforderliche) „doppelte Kausalität“ zwischen Schädigung und Invalidität einerseits sowie Schädigung und gesundheitlichen bzw. wirtschaftlichen Folgen andererseits voraus.
3. Eine Anrechnungsfreiheit im Rahmen von § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ergibt sich auch nicht aus Art. 3 GG, wenn zahlreiche Leistungsträger die genannten russischen Leistungen nicht als Einkommen berücksichtigen. Denn eine rechtswidrige Anrechnungsfreistellung durch andere Träger kann keinen Anspruch auf ebenfalls rechtswidrige Nichtanrechnung begründen.
4. Zahlt der russische Rentenversicherungsträger die genannten Leistungen vierteljährlich nach Deutschland aus, so sind sie pro Monat des betreffenden Dreimonatszeitraums jeweils zu einem Drittel anzurechnen, beginnend mit dem Auszahlungsmonat.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174776&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1791/
Willi S
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