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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hebt das Jobcenter einen Bescheid nach § 48 SGB X auf, muss es auch den rechtmäßigen Zustand herbeiführen und nicht lediglich eine rechtlich nachteilige Änderung berücksichtigen.

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einen - Hebt das Jobcenter einen Bescheid nach § 48 SGB X auf, muss es auch den rechtmäßigen Zustand herbeiführen und nicht lediglich eine rechtlich nachteilige Änderung berücksichtigen. Empty Hebt das Jobcenter einen Bescheid nach § 48 SGB X auf, muss es auch den rechtmäßigen Zustand herbeiführen und nicht lediglich eine rechtlich nachteilige Änderung berücksichtigen.

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 23, 2015 1:19 pm

SG Duisburg, Beschluss vom 13.02.2015 - S 45 AS 768/14 - unveröffentlicht

Leitsatz (RA Jan Häußler, Essen )

[Der Sachverhalt]

Das Jobcenter hatte einen Bescheid aufgehoben, da nachträglich Einkommen erzielt wurde. Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass ursprünglich zu Unrecht ein Mehrbedarf nicht berücksichtigt worden war. Die Behörde wies den Widerspruch als unbegründet zurück, da nur die Änderung zu berücksichtigen sei. Der ursprüngliche Fehler des Jobcenters sollte nach dessen Meinung im Aufhebungsbescheid nicht beseitigt werden. Das Jobcenter war also der Meinung, es dürfe über § 48 SGB X einen rechtswidrigen Zustand herstellen und Geld von dem Kläger zurückfordern, dass diesem teilweise rechtlich zustand. Der Hintergrund war selbstverständlich, dass die Behörde nicht die Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen wollte sondern die Einwendungen des Klägers lieber als Überprüfungsantrag gewertet hätte.

[Die Entscheidung]

Das SG hat nun entschieden, dass die Behörde auch bei Aufhebungen nach § 48 SGB X keinen Zustand herstellen darf, der negativ von einem eigentlich rechtmäßigen Zustand abweicht. Das SG argumentiert sehr präzise, dass nur solche Änderungen wesentlich iSd § 48 SGB X seien, die ohne
Wiederholung des anfänglichen Fehlers, Anlass für die Änderung geben. Die Einkommenserzielung war also nur soweit wesentlich, wie sie nicht durch den Mehrbedarf "gedeckt" war.

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1784/

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