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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Einstweilige Anordnung, Hilfe in sonstigen Lebenslagen, Reisekosten zur Abholung eines Kindes in Brasilien

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  Einstweilige Anordnung, Hilfe in sonstigen Lebenslagen, Reisekosten zur Abholung eines Kindes in Brasilien  Empty Einstweilige Anordnung, Hilfe in sonstigen Lebenslagen, Reisekosten zur Abholung eines Kindes in Brasilien

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 16, 2015 11:20 am

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.01.2015 - L 8 SO 306/14 B ER




Leitsätze (Juris)
1. Die Gefährdung des Wohls eines im Ausland lebenden Kindes ist bei einem Leistungsempfänger nach dem SGB XII nur relevant, wenn für diesen selbst eine un zumutbare Situation besteht, der alleine mit Mitteln des Sozialhilferechts begegnet werden kann.

2. Bei bereits seit einem Jahr anhaltender Trennung von einem zwölfjährigen Kind mit Aufenthalt bei den Großeltern kann iR von § 86b SGG der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über hohe Kosten der Familienzusammenführung abgewartet werden.

3. Im Rahmen der Ermessensleistung nach § 73 SGB XII ist zu beachten, inwieweit die Fahrtkosten überhaupt erforderlich waren. Außergewöhnlich hohe Kosten rechtfertigten meist nicht den Einsatz öffentlicher Mittel im Sinne des § 73 Satz 1 SGB XII.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175310&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 





Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1782/


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