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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kein Hartz-IV-Mehrbedarf für Alleinerziehende auf Zeit

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 Kein Hartz-IV-Mehrbedarf für Alleinerziehende auf Zeit  Empty Kein Hartz-IV-Mehrbedarf für Alleinerziehende auf Zeit

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 16, 2015 9:13 am

BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 4 AS 26/14 R




Kein Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende gem § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB 2, wenn
der ihn beanspruchende Elternteil die Betreuung des Kindes monatlich nur in einem zeitlichen Umfang von etwa 40 % übernimmt.

Leitsatz (Autor)

1. Eine Alleinerziehung kann auch dann vorliegen, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen gleichmäßig abwechseln (sog "Wechselmodell"; vgl Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R).

2. Eine solche Gestaltung liegt hier aber nicht vor. Eine Übertragung der Rechtsprechung des Senats auf andere Betreuungskonstellationen, bei denen -  nach den tatsächlichen Verhältnissen  -  abweichende Anteile der Betreuungsleistungen der Eltern praktiziert werden, scheidet aus.

3. Mit dem Merkmal der Alleinerziehung verbindet der Gesetzgeber schon nach dem Wortlaut der Regelung eine besondere Familienkonstellation und knüpft dabei an die Hauptverantwortung für ein Kind an.
 
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13726


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1782/

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