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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 09, 2015 5:20 pm

SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 29.01.2015 – S 22 AS 443/13



Keine Rückzahlung von Hartz IV - Leistungen, denn bei nicht erkennbaren Fehler gilt Vertrauensschutz.

Leitsatz (Autor)

1. Erhält ein Hartz-IV-Empfänger versehentlich vom Jobcenter zu hohe Arbeitslosengeld-II-Zahlungen, müssen diese nicht immer zurückgezahlt werden. Denn ist die fehlerhafte Berechnung in dem Hartz-IV-Bescheid nicht ohne Weiteres ersichtlich, kann der Arbeitslose Vertrauensschutz geltend machen.

2. Der Arbeitslose habe sich dann auch nicht „grob fahrlässig“ verhalten, nur weil ihm der Behördenfehler nicht aufgefallen ist.

3. Ferner ist zu berücksichtigen, dass dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X der Umstand entgegensteht, dass die Mutter des Antragstellers zutreffende Angaben im Rahmen der Leistungsanträge gemacht hat.

Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, hier zum Volltext der Entscheidung: http://www.kanzleibeier.eu/?p=3051
 
Anmerkung: ebenso im Ergebnis LSG Hamburg, Urteil vom 08.09.2011, - L 5 AS 60/08 -.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1778/

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