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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - behinderter Mensch - Teilhabe am Arbeitsleben - Bezug von Ausbildungsgeld nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB 3 - Wohnheimunterbringung - Beibehaltung der bisherigen Unterkunft für
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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - behinderter Mensch - Teilhabe am Arbeitsleben - Bezug von Ausbildungsgeld nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB 3 - Wohnheimunterbringung - Beibehaltung der bisherigen Unterkunft für
Wochenendheimfahrten - kein Unterkunftskostenzuschuss nach § 27 SGB 2 - Übernahme der Unterkunftskosten durch den Rehabilitationsträger
Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 02.07.2014 - L 9 AS 656/14 B ER - rechtskräftig
Die Agentur für Arbeit kann nach § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB III auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung bewilligen.
Leitsatz (Autor)
1. Der Maßnahmeträger - hier die Bundesagentur - ist zur Übernahme der Kosten zum Erhalt der Heimatwohnung bei Wohnheimunterbringung verpflichtet (LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. April 2013 - L 2 AS 951/12 B ER).
2. Allerdings besteht kein Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten der Wohnung. Im Gegensatz zu den Regelungen im SGB II werden im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsgeld Unterkunftskosten nicht in tatsächlicher Höhe erbracht, sondern es werden Pauschalbeträge erbracht. Für die Sonderfälle der Unterbringung und Verpflegung regelt § 128 SGB III, dass ein Betrag von 269,- Euro monatlich zuzüglich nachgewiesener behinderungsbedingter Mehraufwendungen erbracht wird.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174521&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anmerkung: ebenso LSG NRW, Beschl. v. 23.01.2014 - L 19 AS 2316/13 B; offen gelassen LSG NSB, Urteil vom 22.01.2014 - L 13 AS 140/11.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1770/
Willi S
Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 02.07.2014 - L 9 AS 656/14 B ER - rechtskräftig
Die Agentur für Arbeit kann nach § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB III auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung bewilligen.
Leitsatz (Autor)
1. Der Maßnahmeträger - hier die Bundesagentur - ist zur Übernahme der Kosten zum Erhalt der Heimatwohnung bei Wohnheimunterbringung verpflichtet (LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. April 2013 - L 2 AS 951/12 B ER).
2. Allerdings besteht kein Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten der Wohnung. Im Gegensatz zu den Regelungen im SGB II werden im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsgeld Unterkunftskosten nicht in tatsächlicher Höhe erbracht, sondern es werden Pauschalbeträge erbracht. Für die Sonderfälle der Unterbringung und Verpflegung regelt § 128 SGB III, dass ein Betrag von 269,- Euro monatlich zuzüglich nachgewiesener behinderungsbedingter Mehraufwendungen erbracht wird.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174521&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anmerkung: ebenso LSG NRW, Beschl. v. 23.01.2014 - L 19 AS 2316/13 B; offen gelassen LSG NSB, Urteil vom 22.01.2014 - L 13 AS 140/11.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1770/
Willi S
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