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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Auslegung des Begriffs dezentrale Warmwasserversorgung - Stromkosten der Gastherme

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 Zur Auslegung des Begriffs dezentrale Warmwasserversorgung - Stromkosten der Gastherme  Empty Zur Auslegung des Begriffs dezentrale Warmwasserversorgung - Stromkosten der Gastherme

Beitrag von Willi Schartema Mo Dez 29, 2014 9:10 am

Sozialgericht Gießen, Urteil vom 05.11.2014 - S 25 AS 980/12 - Die Berufung wird zugelassen.

Für den Antragsteller bedeutet dies, dass die Kosten der Heizung und der Erwärmung von Wasser in seiner Gaskombitherme allein nach § 22 SGB II als Heizkosten zu übernehmen sind. Gegen den Ansatz von 5 % der Brennstoffkosten bestehen keine Bedenken ( vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 25. März 2011 – L 12 AS 2402/08 – ).

Leitsatz ( Juris)

Eine "dezentrale Warmwasserversorgung" im Sinne des § 21 Abs. 7 SGB II umfasst nur solche Vorrichtungen, die warmes Wasser separat, d.h. nicht in einer Vorrichtung mit der Heizung erwärmen.
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174052&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1761/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=092a7fde3005ca597acb7203d16b1b02

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