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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Wiederholte Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II durch das Jobcenter möglich - Verschulden des Leistungsempfängers tritt im Falle des § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II ganz regelmäßig zurück.

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jobcenter - Wiederholte Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II durch das Jobcenter möglich - Verschulden des Leistungsempfängers tritt im Falle des § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II ganz regelmäßig zurück.  Empty Wiederholte Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II durch das Jobcenter möglich - Verschulden des Leistungsempfängers tritt im Falle des § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II ganz regelmäßig zurück.

Beitrag von Willi Schartema Di Dez 16, 2014 8:50 am

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2014 - L 19 AS 1909/14 B ER - rechtskräftig



Mietschulden bei Hartz IV: Jobcenter muss mit Darlehen unterstützen. Nur durch vollständige Erfüllung der vermieterseitigen Forderung war die Unterkunft der Antragstellerinnen zu erhalten bzw. ein Mietverhältnis erneut zu begründen (vgl. zur Erforderlichkeit der Neubegründung eines Mietverhältnisses bei Vorliegen eines Räumungstitels Beschluss des Senats vom 31.08.2010 - L 19 AS 1106/10 B ER).

Leitsätze ( Autor)

1. Die Übernahme der Mietschulden ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II der gesetzlich gewollte Regelfall, die Nichterbringung des Darlehens der Ausnahmefall, der nicht bereits dann vorliegt, wenn sich ein Verschulden des Leistungsempfängers an der Entstehung der Verbindlichkeiten feststellen lässt.
 
2. Die Sachverhalte des § 22 Abs. 8 SGB II haben wegen des Grundbedürfnisses "Wohnen" existenzielle Bedeutung. Es geht um die Behebung einer gegenwärtigen Notlage. Eine Reduzierung der Möglichkeiten einer Darlehensgewährung auf die Fälle, in denen den Leistungsbezieher keinerlei Verschulden an der Entstehung von Verbindlichkeiten betrifft, würde den Anwendungsbereich der Vorschrift in nicht gesetzesentsprechender Weise verengen.
 
3. Die Schuldenübernahme ist vielmehr ausnahmsweise erst dann "nicht gerechtfertigt", wenn der aufgelaufene Rückstand z.B. auf einer Verletzung sozialrechtlicher Obliegenheiten beruht oder auf den Missbrauch von Sozialleistungen wegen Nichtweiterleitung der für Unterkunft und Heizung bestimmten Mittel an die Vermieterseite. Gleiches kann gelten, wenn es trotz entsprechender Hilfeangebote und Unterstützung wiederholt zu Rückständen gekommen ist und kein Wille zur Selbsthilfe erkennbar ist. Keine dieser Konstellationen ist im Falle der Antragstellerinnen gegeben.
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174224&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1758/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=f1bbe761054628951d19fd3bd1477ae3

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