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Wiederholte Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II durch das Jobcenter möglich - Verschulden des Leistungsempfängers tritt im Falle des § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II ganz regelmäßig zurück.
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Wiederholte Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II durch das Jobcenter möglich - Verschulden des Leistungsempfängers tritt im Falle des § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II ganz regelmäßig zurück.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2014 - L 19 AS 1909/14 B ER - rechtskräftig
Mietschulden bei Hartz IV: Jobcenter muss mit Darlehen unterstützen. Nur durch vollständige Erfüllung der vermieterseitigen Forderung war die Unterkunft der Antragstellerinnen zu erhalten bzw. ein Mietverhältnis erneut zu begründen (vgl. zur Erforderlichkeit der Neubegründung eines Mietverhältnisses bei Vorliegen eines Räumungstitels Beschluss des Senats vom 31.08.2010 - L 19 AS 1106/10 B ER).
Leitsätze ( Autor)
1. Die Übernahme der Mietschulden ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II der gesetzlich gewollte Regelfall, die Nichterbringung des Darlehens der Ausnahmefall, der nicht bereits dann vorliegt, wenn sich ein Verschulden des Leistungsempfängers an der Entstehung der Verbindlichkeiten feststellen lässt.
2. Die Sachverhalte des § 22 Abs. 8 SGB II haben wegen des Grundbedürfnisses "Wohnen" existenzielle Bedeutung. Es geht um die Behebung einer gegenwärtigen Notlage. Eine Reduzierung der Möglichkeiten einer Darlehensgewährung auf die Fälle, in denen den Leistungsbezieher keinerlei Verschulden an der Entstehung von Verbindlichkeiten betrifft, würde den Anwendungsbereich der Vorschrift in nicht gesetzesentsprechender Weise verengen.
3. Die Schuldenübernahme ist vielmehr ausnahmsweise erst dann "nicht gerechtfertigt", wenn der aufgelaufene Rückstand z.B. auf einer Verletzung sozialrechtlicher Obliegenheiten beruht oder auf den Missbrauch von Sozialleistungen wegen Nichtweiterleitung der für Unterkunft und Heizung bestimmten Mittel an die Vermieterseite. Gleiches kann gelten, wenn es trotz entsprechender Hilfeangebote und Unterstützung wiederholt zu Rückständen gekommen ist und kein Wille zur Selbsthilfe erkennbar ist. Keine dieser Konstellationen ist im Falle der Antragstellerinnen gegeben.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174224&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1758/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=f1bbe761054628951d19fd3bd1477ae3
Willi S
Mietschulden bei Hartz IV: Jobcenter muss mit Darlehen unterstützen. Nur durch vollständige Erfüllung der vermieterseitigen Forderung war die Unterkunft der Antragstellerinnen zu erhalten bzw. ein Mietverhältnis erneut zu begründen (vgl. zur Erforderlichkeit der Neubegründung eines Mietverhältnisses bei Vorliegen eines Räumungstitels Beschluss des Senats vom 31.08.2010 - L 19 AS 1106/10 B ER).
Leitsätze ( Autor)
1. Die Übernahme der Mietschulden ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II der gesetzlich gewollte Regelfall, die Nichterbringung des Darlehens der Ausnahmefall, der nicht bereits dann vorliegt, wenn sich ein Verschulden des Leistungsempfängers an der Entstehung der Verbindlichkeiten feststellen lässt.
2. Die Sachverhalte des § 22 Abs. 8 SGB II haben wegen des Grundbedürfnisses "Wohnen" existenzielle Bedeutung. Es geht um die Behebung einer gegenwärtigen Notlage. Eine Reduzierung der Möglichkeiten einer Darlehensgewährung auf die Fälle, in denen den Leistungsbezieher keinerlei Verschulden an der Entstehung von Verbindlichkeiten betrifft, würde den Anwendungsbereich der Vorschrift in nicht gesetzesentsprechender Weise verengen.
3. Die Schuldenübernahme ist vielmehr ausnahmsweise erst dann "nicht gerechtfertigt", wenn der aufgelaufene Rückstand z.B. auf einer Verletzung sozialrechtlicher Obliegenheiten beruht oder auf den Missbrauch von Sozialleistungen wegen Nichtweiterleitung der für Unterkunft und Heizung bestimmten Mittel an die Vermieterseite. Gleiches kann gelten, wenn es trotz entsprechender Hilfeangebote und Unterstützung wiederholt zu Rückständen gekommen ist und kein Wille zur Selbsthilfe erkennbar ist. Keine dieser Konstellationen ist im Falle der Antragstellerinnen gegeben.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174224&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1758/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=f1bbe761054628951d19fd3bd1477ae3
Willi S
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