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Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Übernahme der Kosten für den Besuch des Förder- und Betreuungsbereichs einer WfbM - keine altersmäßige Begrenzung
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Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Übernahme der Kosten für den Besuch des Förder- und Betreuungsbereichs einer WfbM - keine altersmäßige Begrenzung
Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 30. April 2013 (Az.: S 9 SO 3884/11):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. Auch wenn ein über 65jähriger geistig wesentlich behinderter Mensch behinderungsbedingt nicht in der Lage sein wird, im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen jemals tätig zu sein und damit zum Personenkreis der nicht werkstattfähigen Behinderten zählt, weshalb eine ihm nach den §§ 53 ff. SGB XII gewährte Eingliederungshilfe zum Besuch des Förder- und Betreuungsbereichs keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 33 SGB IX sein kann, ist eine Bewilligung entsprechender Leistungen im besonders begründeten Einzelfall dennoch möglich:
2. Eine Orientierung am Renteneintrittsalter von über 65 Jahren scheidet aus, wenn einem behinderten Menschen über eine solche Eingliederungshilfe eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne der §§ 53 Abs. 1 Satz 1 und 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX ermöglicht und ihm auf diese Weise ein lebenswertes Leben mit Förderung entsprechend seinen Fähigkeiten eröffnet werden kann.
3. Wenn bei nach Art oder Schwere der Behinderung besonders betroffenen Personen eine Teilhabe am Arbeitsleben zu keinem Zeitpunkt angestrebt oder gar möglich war, steht der nicht zum Arbeitsbereich einer WfbM (§ 41 SGB IX) zu zählende Förder- und Betreuungsbereich (§ 136 Abs. 3 SGB IX) auch denjenigen behinderten Menschen offen, welche die Aufnahmekriterien für den Arbeitsbereich nicht erfüllen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/
Willi S
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. Auch wenn ein über 65jähriger geistig wesentlich behinderter Mensch behinderungsbedingt nicht in der Lage sein wird, im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen jemals tätig zu sein und damit zum Personenkreis der nicht werkstattfähigen Behinderten zählt, weshalb eine ihm nach den §§ 53 ff. SGB XII gewährte Eingliederungshilfe zum Besuch des Förder- und Betreuungsbereichs keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 33 SGB IX sein kann, ist eine Bewilligung entsprechender Leistungen im besonders begründeten Einzelfall dennoch möglich:
2. Eine Orientierung am Renteneintrittsalter von über 65 Jahren scheidet aus, wenn einem behinderten Menschen über eine solche Eingliederungshilfe eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne der §§ 53 Abs. 1 Satz 1 und 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX ermöglicht und ihm auf diese Weise ein lebenswertes Leben mit Förderung entsprechend seinen Fähigkeiten eröffnet werden kann.
3. Wenn bei nach Art oder Schwere der Behinderung besonders betroffenen Personen eine Teilhabe am Arbeitsleben zu keinem Zeitpunkt angestrebt oder gar möglich war, steht der nicht zum Arbeitsbereich einer WfbM (§ 41 SGB IX) zu zählende Förder- und Betreuungsbereich (§ 136 Abs. 3 SGB IX) auch denjenigen behinderten Menschen offen, welche die Aufnahmekriterien für den Arbeitsbereich nicht erfüllen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/
Willi S
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