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EGV ist ein Austauschvertrag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 56 Verwaltungsverfahrensgesetz den niemand unterschreiben muss und immer durch die Rechtsfolgenbelehrung rechtswidrig Sittenwidrig ist.
hartz4-alg-hilfe :: EINGLIEDERUNGSVEREINBARUNG - VERWALTUNGSAKT :: EGV-VA nicht zur Entfaltung kommen lassen Modellbrief
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EGV ist ein Austauschvertrag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 56 Verwaltungsverfahrensgesetz den niemand unterschreiben muss und immer durch die Rechtsfolgenbelehrung rechtswidrig Sittenwidrig ist.
Eine EGV ist immer ein Verwaltungsakt
http://www.juraforum.de/gesetze/vwvfg/56-austauschvertrag
VwVfG - Verwaltungsverfahrensgesetz
Das Verwaltungsgesetz VwVfG als Bundesgesetz trat am 01. Januar 1977 in Kraft. Es gehört zur Rechtsmaterie des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Eine Neubekanntmachung stammt vom 01. Juli 2004. Im Verwaltungsverfahrensgesetz sind gesetzliche Regelungen für das Verwaltungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland festgeschrieben.
Eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht lediglich dann, wenn es Bundesbehörden anbelangt oder aber andere Behörden Bundesrecht ausüben. Neben diesem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes existieren auch Gesetzgebungen der einzelnen Länder. Diese stimmen jedoch zu sehr großen Teilen inhaltlich überein. Berlin erspart sich eine eigene Gesetzgebung, die Schleswig Holsteins besitzt eine unabhängige und ältere Kodifikation. Ist das jeweilige Landesrecht mit dem Bundesrecht identisch, wird die einheitliche Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht gesichert.
Im VwVfG finden sich, unabhängig vom genauen Tätigkeitsbereich der Behörden, grundsätzliche Aussagen. Zwei Verwaltungszweige aber weisen eigene Verfahrensregeln auf. Bei dem einen handelt es sich um die Abgabenordnung.
Der zweite Verwaltungszweig ist die Sozialverwaltung mit dem zehnten Buch des Sozialgesetzbuches, ebenfalls dann, wenn Gesetze von Sozialleistungsträgern ausgeführt werden, die als Teile des Sozialgesetzbuches gelten.
Beispiele sind das Wohngeldgesetz oder das Bafög.
Eine der herausragendsten gesetzlichen Regelungen ist die sogenannte Legaldefinition des Verwaltungsaktes.
Hier ist eine Anhörung des Bürgers zwingend.
Der Verwaltungsakt könnte ansonsten formell rechtswidrig sein.
Grund zu Diskussionen gab der Umgang des Gesetzes mit elektronischen, digitalen Medien, dem Internet.
Das umfangreiche Werk gliedert sich grob in
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation und Amtshilfe, die europäische Verwaltungszusammenarbeit wird ferner definiert.
Es geht weiter um Anwendungsbereiche und örtliche Zuständigkeit.
Die elektronische Kommunikation hat Wichtigkeit.
Weiter sind enthalten Regelungen zur Amtshilfe sowie zur Europäischen Verwaltungszusammenarbeit.
Ebenso werden im Verwaltungsgesetz VwVfG allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren, Fristen, Termine, Verfahrensarten, Planfeststellungsverfahren, Rechtsbehelfsverfahren und die Schlussvorschriften abgehandelt.
http://www.juraforum.de/gesetze/vwvfg/
Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62) Verwaltungsverfahrensgesetz also die EGV
§ 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
§ 55 Vergleichsvertrag
§ 56 Austauschvertrag
§ 57 Schriftform
§ 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
§ 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
§ 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
§ 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
§ 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
https://dejure.org/gesetze/BVwVfG
§ 43 Verwaltungsverfahrensgesetz
Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/43.html
§ 58 Verwaltungsverfahrensgesetz
Zustimmung von Dritten und Behörden
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.
http://www.juraforum.de/gesetze/vwvfg/58-zustimmung-von-dritten-und-behoerden
§ 59 Verwaltungsverfahrensgesetz
Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre;
2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war;
3. die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre;
4. sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
http://www.jusmeum.de/gesetz/VwVfG/TeilIV-%C2%A759
Kopplungsvertrag ist verboten
§ 134 BGB
Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
http://dejure.org/gesetze/BGB/134.html
§ 138 BGB
Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html
§ 54 Verwaltungsverfahrensgesetz
Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
http://www.juraforum.de/gesetze/vwvfg/54-zulaessigkeit-des-oeffentlich-rechtlichen-vertrags
§ 36 Verwaltungsverfahrensgesetz
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3. einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
http://www.juraforum.de/gesetze/vwvfg/36-nebenbestimmungen-zum-verwaltungsakt
Begründung der Sittenwidrigkeit:
Das Jobcenter fordert mit der Eingliederungsvereinbarung ( Täuschung das Wort ) mit dem Austauschvertrag den Verzicht von Sozialleistungen ein das sich jeder der Hilfsbedürftig ist nach § 9 SGB II durch die Unterschrift unter diesen Austauschvertrag vom Jobcenter Geldstrafen auferlegt bekommt bis zur totalen Leistungseinstellung.
Auch würden die Krankenversicherung und Pflegeversicherung nicht mehr bezahlt werden.
Es besteht die Krankenversicherungspflicht.
Urteil dazu :
[size=32]Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Arbeitslosengeld II-Bezieher - vorläufige Leistungsgewährung [/size]
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2014 - L 19 AS 1680/14 B ER - rechtskräftig
Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begründet Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit Ausnahmetatbestände nicht erfüllt sind.
Die Versicherungspflicht gilt nach Satz 2 auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.
Hiernach ist nicht nach Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in § 5 Abs. 5 SGB V oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Der Versicherungspflicht steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner bislang keine Anmeldung vorgenommen und die nach § 252 Abs. 1 S. 2 SGB II zu tragenden Beiträge nicht geleistet hat. Die Versicherungspflicht entsteht unabhängig von der Anmeldung und Beitragszahlung (zuletzt zusammenfassend SG Berlin Beschluss vom 10.07.2014 - [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 81 KR 1172/14 ER]S 81 KR 1172/14 ER[/url]; zur Funktion der Meldung zu Krankenversicherung Beschluss des Senats vom 15.05.2014 - L 19 AS 745/14 B ER).
http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t2902-krankenversicherung-versicherungspflicht-arbeitslosengeld-ii-bezieher-vorlaufige-leistungsgewahrung
Die Miete samt Nebenkosten würden auch nicht mehr bezahlt werden wenn sich der Hilfsbedürftige nicht bei allen Vermittlungsvorschlägen bewerben würde die das Jobcenter dem Bürger vorschlägt das in schriftlicher Form mit einer Rechtsfolgenbelehrung die nicht Freiwillig vereinbart wurde und immer einseitig rechtswidrig in den Austauschvertrag hinzugefügt wird.
Nur darum geht es hier Geldbußen dem Bürger aufzuerlegen nicht um in eine Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zu vermitteln.
Überwiegend werden Sinnlosemaßnahmen die nicht im geringsten in den ersten Arbeitsmarkt führen und nicht Zielgerichtet in einer EGV nach § 15 SGB II ausgehandelt werden eingefordert.
Vorrang hat immer die Berufsausbildung zu sein.
Nach den Richtlinien des Jobcenter soll man jede Tätigkeit aufnehmen um die Einstellung von Sozialleistungen zu erwirken.
Ein Euro Jobs im Bereich der Pflege Hausmeister Anstreicher Gärtner Reinigungskräfte Lehrer Fahrradwerkstatt Verkäufer Maurer usw.
Das für eine Mehraufwandentschädigung wo doch Ein Euro Jobs eine Arbeit auf den regulären Arbeitsmarkt nicht verdrängen dürfen.
Hier wird unter Androhungen von Geldbußen dem Bürger abverlangt der Schwarzarbeit nach zu gehen.
Es werden vorsätzlich keine Sozialabgaben bezahlt.
Hier steht der Bürger in der Pflicht dem Jobcenter klar zu machen das für sozialversicherungspflichtige Tätigkeit Steuern bezahlt werden müssen.
Auch sollte der Bürger dem Jobcenter mitteilen das man den Tariflohn für diese Arbeit sofort einfordert und ein Arbeitsvertrag für diese Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit umgehend einfordert.
Das Zollamt sollte umgehend von der Schwarzarbeit unterrichtet werden.
Austauschvertrag da geht es um das Fordern und Fördern wo das Jobcenter dem Bürger vortäuscht dem Bürger helfen zu wollen.
Dieses helfen besteht aber nur aus gesteigerter Streichung von Sozialleistung bei nicht wiederholten Pflichtgemäßen Verhalten des Bürger und Ausbeutung als Werkzeug der Sklaverei.
Zwang von Arbeit unter Androhung von Geldbußen oder seelischer Folter durch das Jobcenter.
Auch wenn der Bürger diesen Austauschvertrag nicht unterschreibt bekommt er diesen als ersetzenden Verwaltungsakt wo bei dem Widerspruch wie im Normalfall bis zur Klärung einer Schuld vor Gericht eine Strafe auferlegt wird Geld oder Gefängnisstrafe der Widerspruch immer aufschiebende Wirkung hat.
Nur liegt hier bei dem Bürger keine Schuld vor den er hat keine Straftat begangen auch steht er nicht als Angeklagter vor Gericht auch hat er den Austauschvertrag nicht unterschrieben und der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung wie im Normal Fall vor Gericht.
Das Jobcenter ist in der Exekutive und Judikative hier wird die Gewaltenteilung nicht eingehalten.
Das Jobcenter ist gleich Ankläger und Richter in einem.
Hiermit ist für jeden Jobcentermitarbeiter klar zu sehen das hier Unrecht geschieht und eine Straftat vorliegt die er im Bewusstsein dessen ausführt um seinen Arbeitsplatz zu behalten um nicht auf der anderen Seite zu stehen und nicht Leistungsempfänger zu werden bei nicht Umsetzung seiner Pflichten gegenüber seines Vorgesetzten.
Dies ist von der Bundesregierung so gewollt.
Hiermit ist klar das eine EGV der Austauschvertrag immer einen Sittenwidrigen Inhalt hat und daher immer ungültig durch die Rechtsfolgenbelehrung und das einfordern von Schwarzarbeit und das einfordern von Geldbußen und den Verzicht auf seine Grundrechte nach dem Grundgesetz. Verstoß der Menschenwürde Vertragsfreiheit Bewegungsfreiheit freie Berufswahl Schutz der Familie Meinungsfreiheit Unverletzlichkeit der Wohnung
Artikel 20 GG ) 3 Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
http://de.wikipedia.org/wiki/Artikel_20_des_Grundgesetzes_f%C3%BCr_die_Bundesrepublik_Deutschland
§ 1SGB 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
https://www.juris.de/jportal/cms/remote_media/media/jurisde/pdf/musterkommentierungen/Musterkommentierung_SGB_I_2Auflage_Voelzke.pdf
Willi S
http://www.juraforum.de/gesetze/vwvfg/56-austauschvertrag
VwVfG - Verwaltungsverfahrensgesetz
Das Verwaltungsgesetz VwVfG als Bundesgesetz trat am 01. Januar 1977 in Kraft. Es gehört zur Rechtsmaterie des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Eine Neubekanntmachung stammt vom 01. Juli 2004. Im Verwaltungsverfahrensgesetz sind gesetzliche Regelungen für das Verwaltungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland festgeschrieben.
Eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht lediglich dann, wenn es Bundesbehörden anbelangt oder aber andere Behörden Bundesrecht ausüben. Neben diesem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes existieren auch Gesetzgebungen der einzelnen Länder. Diese stimmen jedoch zu sehr großen Teilen inhaltlich überein. Berlin erspart sich eine eigene Gesetzgebung, die Schleswig Holsteins besitzt eine unabhängige und ältere Kodifikation. Ist das jeweilige Landesrecht mit dem Bundesrecht identisch, wird die einheitliche Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht gesichert.
Im VwVfG finden sich, unabhängig vom genauen Tätigkeitsbereich der Behörden, grundsätzliche Aussagen. Zwei Verwaltungszweige aber weisen eigene Verfahrensregeln auf. Bei dem einen handelt es sich um die Abgabenordnung.
Der zweite Verwaltungszweig ist die Sozialverwaltung mit dem zehnten Buch des Sozialgesetzbuches, ebenfalls dann, wenn Gesetze von Sozialleistungsträgern ausgeführt werden, die als Teile des Sozialgesetzbuches gelten.
Beispiele sind das Wohngeldgesetz oder das Bafög.
Eine der herausragendsten gesetzlichen Regelungen ist die sogenannte Legaldefinition des Verwaltungsaktes.
Hier ist eine Anhörung des Bürgers zwingend.
Der Verwaltungsakt könnte ansonsten formell rechtswidrig sein.
Grund zu Diskussionen gab der Umgang des Gesetzes mit elektronischen, digitalen Medien, dem Internet.
Das umfangreiche Werk gliedert sich grob in
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation und Amtshilfe, die europäische Verwaltungszusammenarbeit wird ferner definiert.
Es geht weiter um Anwendungsbereiche und örtliche Zuständigkeit.
Die elektronische Kommunikation hat Wichtigkeit.
Weiter sind enthalten Regelungen zur Amtshilfe sowie zur Europäischen Verwaltungszusammenarbeit.
Ebenso werden im Verwaltungsgesetz VwVfG allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren, Fristen, Termine, Verfahrensarten, Planfeststellungsverfahren, Rechtsbehelfsverfahren und die Schlussvorschriften abgehandelt.
http://www.juraforum.de/gesetze/vwvfg/
Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62) Verwaltungsverfahrensgesetz also die EGV
§ 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
§ 55 Vergleichsvertrag
§ 56 Austauschvertrag
§ 57 Schriftform
§ 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
§ 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
§ 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
§ 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
§ 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
https://dejure.org/gesetze/BVwVfG
§ 43 Verwaltungsverfahrensgesetz
Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/43.html
§ 58 Verwaltungsverfahrensgesetz
Zustimmung von Dritten und Behörden
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.
http://www.juraforum.de/gesetze/vwvfg/58-zustimmung-von-dritten-und-behoerden
§ 59 Verwaltungsverfahrensgesetz
Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre;
2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war;
3. die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre;
4. sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
http://www.jusmeum.de/gesetz/VwVfG/TeilIV-%C2%A759
Kopplungsvertrag ist verboten
§ 134 BGB
Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
http://dejure.org/gesetze/BGB/134.html
§ 138 BGB
Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html
§ 54 Verwaltungsverfahrensgesetz
Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
http://www.juraforum.de/gesetze/vwvfg/54-zulaessigkeit-des-oeffentlich-rechtlichen-vertrags
§ 36 Verwaltungsverfahrensgesetz
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3. einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
http://www.juraforum.de/gesetze/vwvfg/36-nebenbestimmungen-zum-verwaltungsakt
Begründung der Sittenwidrigkeit:
Das Jobcenter fordert mit der Eingliederungsvereinbarung ( Täuschung das Wort ) mit dem Austauschvertrag den Verzicht von Sozialleistungen ein das sich jeder der Hilfsbedürftig ist nach § 9 SGB II durch die Unterschrift unter diesen Austauschvertrag vom Jobcenter Geldstrafen auferlegt bekommt bis zur totalen Leistungseinstellung.
Auch würden die Krankenversicherung und Pflegeversicherung nicht mehr bezahlt werden.
Es besteht die Krankenversicherungspflicht.
Urteil dazu :
[size=32]Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Arbeitslosengeld II-Bezieher - vorläufige Leistungsgewährung [/size]
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2014 - L 19 AS 1680/14 B ER - rechtskräftig
Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begründet Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit Ausnahmetatbestände nicht erfüllt sind.
Die Versicherungspflicht gilt nach Satz 2 auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.
Hiernach ist nicht nach Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in § 5 Abs. 5 SGB V oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Der Versicherungspflicht steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner bislang keine Anmeldung vorgenommen und die nach § 252 Abs. 1 S. 2 SGB II zu tragenden Beiträge nicht geleistet hat. Die Versicherungspflicht entsteht unabhängig von der Anmeldung und Beitragszahlung (zuletzt zusammenfassend SG Berlin Beschluss vom 10.07.2014 - [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 81 KR 1172/14 ER]S 81 KR 1172/14 ER[/url]; zur Funktion der Meldung zu Krankenversicherung Beschluss des Senats vom 15.05.2014 - L 19 AS 745/14 B ER).
http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t2902-krankenversicherung-versicherungspflicht-arbeitslosengeld-ii-bezieher-vorlaufige-leistungsgewahrung
Die Miete samt Nebenkosten würden auch nicht mehr bezahlt werden wenn sich der Hilfsbedürftige nicht bei allen Vermittlungsvorschlägen bewerben würde die das Jobcenter dem Bürger vorschlägt das in schriftlicher Form mit einer Rechtsfolgenbelehrung die nicht Freiwillig vereinbart wurde und immer einseitig rechtswidrig in den Austauschvertrag hinzugefügt wird.
Nur darum geht es hier Geldbußen dem Bürger aufzuerlegen nicht um in eine Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zu vermitteln.
Überwiegend werden Sinnlosemaßnahmen die nicht im geringsten in den ersten Arbeitsmarkt führen und nicht Zielgerichtet in einer EGV nach § 15 SGB II ausgehandelt werden eingefordert.
Vorrang hat immer die Berufsausbildung zu sein.
Nach den Richtlinien des Jobcenter soll man jede Tätigkeit aufnehmen um die Einstellung von Sozialleistungen zu erwirken.
Ein Euro Jobs im Bereich der Pflege Hausmeister Anstreicher Gärtner Reinigungskräfte Lehrer Fahrradwerkstatt Verkäufer Maurer usw.
Das für eine Mehraufwandentschädigung wo doch Ein Euro Jobs eine Arbeit auf den regulären Arbeitsmarkt nicht verdrängen dürfen.
Hier wird unter Androhungen von Geldbußen dem Bürger abverlangt der Schwarzarbeit nach zu gehen.
Es werden vorsätzlich keine Sozialabgaben bezahlt.
Hier steht der Bürger in der Pflicht dem Jobcenter klar zu machen das für sozialversicherungspflichtige Tätigkeit Steuern bezahlt werden müssen.
Auch sollte der Bürger dem Jobcenter mitteilen das man den Tariflohn für diese Arbeit sofort einfordert und ein Arbeitsvertrag für diese Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit umgehend einfordert.
Das Zollamt sollte umgehend von der Schwarzarbeit unterrichtet werden.
Austauschvertrag da geht es um das Fordern und Fördern wo das Jobcenter dem Bürger vortäuscht dem Bürger helfen zu wollen.
Dieses helfen besteht aber nur aus gesteigerter Streichung von Sozialleistung bei nicht wiederholten Pflichtgemäßen Verhalten des Bürger und Ausbeutung als Werkzeug der Sklaverei.
Zwang von Arbeit unter Androhung von Geldbußen oder seelischer Folter durch das Jobcenter.
Auch wenn der Bürger diesen Austauschvertrag nicht unterschreibt bekommt er diesen als ersetzenden Verwaltungsakt wo bei dem Widerspruch wie im Normalfall bis zur Klärung einer Schuld vor Gericht eine Strafe auferlegt wird Geld oder Gefängnisstrafe der Widerspruch immer aufschiebende Wirkung hat.
Nur liegt hier bei dem Bürger keine Schuld vor den er hat keine Straftat begangen auch steht er nicht als Angeklagter vor Gericht auch hat er den Austauschvertrag nicht unterschrieben und der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung wie im Normal Fall vor Gericht.
Das Jobcenter ist in der Exekutive und Judikative hier wird die Gewaltenteilung nicht eingehalten.
Das Jobcenter ist gleich Ankläger und Richter in einem.
Hiermit ist für jeden Jobcentermitarbeiter klar zu sehen das hier Unrecht geschieht und eine Straftat vorliegt die er im Bewusstsein dessen ausführt um seinen Arbeitsplatz zu behalten um nicht auf der anderen Seite zu stehen und nicht Leistungsempfänger zu werden bei nicht Umsetzung seiner Pflichten gegenüber seines Vorgesetzten.
Dies ist von der Bundesregierung so gewollt.
Hiermit ist klar das eine EGV der Austauschvertrag immer einen Sittenwidrigen Inhalt hat und daher immer ungültig durch die Rechtsfolgenbelehrung und das einfordern von Schwarzarbeit und das einfordern von Geldbußen und den Verzicht auf seine Grundrechte nach dem Grundgesetz. Verstoß der Menschenwürde Vertragsfreiheit Bewegungsfreiheit freie Berufswahl Schutz der Familie Meinungsfreiheit Unverletzlichkeit der Wohnung
Artikel 20 GG ) 3 Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
http://de.wikipedia.org/wiki/Artikel_20_des_Grundgesetzes_f%C3%BCr_die_Bundesrepublik_Deutschland
§ 1SGB 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
https://www.juris.de/jportal/cms/remote_media/media/jurisde/pdf/musterkommentierungen/Musterkommentierung_SGB_I_2Auflage_Voelzke.pdf
Willi S
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