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Dolmetscherkosten und Amtssprache Deutsch
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Dolmetscherkosten und Amtssprache Deutsch
Im Rahmen der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union können Arbeitnehmer in jedem Mitgliedsland eine Beschäftigung ohne Beschränkung aufnehmen. Nach EU-Recht besteht hier ein Anspruch auf Übernahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten durch die BA und das JC. Ich möchte daher auf eine entsprechende Dienstanweisung der BA (HEGA)hinweisen, in der die komplizierte Materie dargestellt wird:. Diese gibt es hier: http://www.harald-thome.de/media/files/HEGA_10_2008_-_15_-_Inanspruchnahme_von_Dolmetscher.pdf
Dazu noch eine Antwort auf eine kleine Anfrage im Berliner Senat: http://www.elke-breitenbach.de/uploads/media/ka17-12607.pdf
„Amtssprache Deutsch“, mit diesem Hinweis, wird regelmäßig von den JC das Mitbringen von Übersetzern gefordert oder verlangt, dass kostenpflichtige Übersetzungen beigebracht werden.
Diese Herangehensweise ist rechtswidrig. § 19 Abs. 2 S. 1 2. TS SGB X regelt, dass die Vorlage von Übersetzungen zu verlangen ist „sofern [die Behörde] nicht in der Lage ist, Anträge und Dokumente zu verstehen“.
Das bedeutet, das generalisierte Verlangen von Übersetzern und Übersetzungen ist völlig unzulässig.
Zunächst hat die Behörde im Rahmen der weiten Auslegung von sozialen Rechten (§ 2 Abs. 2 SGB I) zu prüfen, ob in der Behörde nicht die betreffende Sprache sprechendes /lesendes Personal vorhanden ist.
Ist das nicht der Fall, dann muss weiter überlegt werden.
Bei den „gemeinsamen Einrichtungen“, sprich den Jobcentern, die nicht von optierenden Kommunen betreiben werden, ist der Behördenbegriff ein bundesweiter.
Es ist zu fordern, dass jedes JC / jeder Sozialleistungsträger Listen zu erstellen hat, welcher Mitarbeiter welche Sprache spricht/lesen kann.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1729/
Willi S
Dazu noch eine Antwort auf eine kleine Anfrage im Berliner Senat: http://www.elke-breitenbach.de/uploads/media/ka17-12607.pdf
„Amtssprache Deutsch“, mit diesem Hinweis, wird regelmäßig von den JC das Mitbringen von Übersetzern gefordert oder verlangt, dass kostenpflichtige Übersetzungen beigebracht werden.
Diese Herangehensweise ist rechtswidrig. § 19 Abs. 2 S. 1 2. TS SGB X regelt, dass die Vorlage von Übersetzungen zu verlangen ist „sofern [die Behörde] nicht in der Lage ist, Anträge und Dokumente zu verstehen“.
Das bedeutet, das generalisierte Verlangen von Übersetzern und Übersetzungen ist völlig unzulässig.
Zunächst hat die Behörde im Rahmen der weiten Auslegung von sozialen Rechten (§ 2 Abs. 2 SGB I) zu prüfen, ob in der Behörde nicht die betreffende Sprache sprechendes /lesendes Personal vorhanden ist.
Ist das nicht der Fall, dann muss weiter überlegt werden.
Bei den „gemeinsamen Einrichtungen“, sprich den Jobcentern, die nicht von optierenden Kommunen betreiben werden, ist der Behördenbegriff ein bundesweiter.
Es ist zu fordern, dass jedes JC / jeder Sozialleistungsträger Listen zu erstellen hat, welcher Mitarbeiter welche Sprache spricht/lesen kann.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1729/
Willi S
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