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Prozesskostenhilfe - Schülerbeförderung - Entfernung
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Prozesskostenhilfe - Schülerbeförderung - Entfernung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2014 - L 10 AS 1764/13 B PKH - rechtskräftig
Wann ein Schüler auf die Schülerbeförderung angewiesen ist, regelt das Gesetz nicht.
Leitsätze (Autor)
Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn es ist derzeit offen, ob dem Antragsteller während des streitigen Zeitraums die Bewältigung seines Schulweges zu Fuß bzw mit dem Fahrrad objektiv unzumutbar war.
Weiter zu prüfen wird sein, ob der Antragst., der seit seiner Geburt an nächtlichem Einnässen während des Schlafes leidet, – (auch) aus gesundheitlichen Gründen auf die Schülerbeförderung angewiesen gewesen ist.
Auch die Frage, ob und ggf inwieweit der Antragst. im streitigen Zeitraum in zumutbarer Weise die Kosten des Schülermonatstickets aus dem Regelbedarf bestreiten konnte, ob es mithin zu einer anspruchsverkürzenden oder anspruchsausschließenden Anrechnung kommt, ist als offen zu bezeichnen, da es an höchst- oder gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung fehlt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172557&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. a. : Eigenbeteiligung an den Schülerbeförderungskosten nur 5 €, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt: http://sozialberatung-kiel.de/2013/09/17/eigenbeteiligung-an-den-schulerbeforderungskosten-nur-5-e/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/
Willi S
Wann ein Schüler auf die Schülerbeförderung angewiesen ist, regelt das Gesetz nicht.
Leitsätze (Autor)
Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn es ist derzeit offen, ob dem Antragsteller während des streitigen Zeitraums die Bewältigung seines Schulweges zu Fuß bzw mit dem Fahrrad objektiv unzumutbar war.
Weiter zu prüfen wird sein, ob der Antragst., der seit seiner Geburt an nächtlichem Einnässen während des Schlafes leidet, – (auch) aus gesundheitlichen Gründen auf die Schülerbeförderung angewiesen gewesen ist.
Auch die Frage, ob und ggf inwieweit der Antragst. im streitigen Zeitraum in zumutbarer Weise die Kosten des Schülermonatstickets aus dem Regelbedarf bestreiten konnte, ob es mithin zu einer anspruchsverkürzenden oder anspruchsausschließenden Anrechnung kommt, ist als offen zu bezeichnen, da es an höchst- oder gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung fehlt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172557&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. a. : Eigenbeteiligung an den Schülerbeförderungskosten nur 5 €, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt: http://sozialberatung-kiel.de/2013/09/17/eigenbeteiligung-an-den-schulerbeforderungskosten-nur-5-e/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/
Willi S
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