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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen den Sozialhilfeträger nach § 44a Abs 2 S 1 SGB 2 aF iVm § 103 SGB 10 umfasst nicht die für den Leistungsberechtigten im Erstattungszeitraum gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und

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Der Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen den Sozialhilfeträger nach § 44a Abs 2 S 1 SGB 2 aF iVm § 103 SGB 10 umfasst nicht die für den Leistungsberechtigten im Erstattungszeitraum gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und  Empty Der Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen den Sozialhilfeträger nach § 44a Abs 2 S 1 SGB 2 aF iVm § 103 SGB 10 umfasst nicht die für den Leistungsberechtigten im Erstattungszeitraum gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und

Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 29, 2014 9:48 am

Pflegeversicherung.

BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 6/13 R

Leitsatz (Autor)



Ein Anspruch auf Ersatz der Beiträge war auch nicht entsprechend § 335 Abs. 2 SGB III iVm § 40 SGB II möglich. § 335 Abs. 2 SGB III erfasst nur das Verhältnis des SGB 2 Leistungsträgers zum Rentenversicherungsträger, der wegen der fortbestehenden Versicherungspflicht aufgrund des Alg 2 Bezugs ansonsten von ihm zu zahlende Pflichtbeiträge erspart hat. Insoweit ist dessen Verhältnis zum SGB 2 Leistungsträger strukturell nicht vergleichbar mit dem Verhältnis des SGB 2 Leistungsträgers zum Sozialhilfeträger, der keine Pflichtbeiträge erspart hat. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift fehlt es damit an einer vergleichbaren Rechtslage.
 
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13555


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/

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