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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Unterkunftskosten, Auslandsaufenthalt eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft von unbestimmter Dauer

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 Unterkunftskosten, Auslandsaufenthalt eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft von unbestimmter Dauer Empty Unterkunftskosten, Auslandsaufenthalt eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft von unbestimmter Dauer

Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 22, 2014 1:42 pm

SG Koblenz, Urteil vom 13.08.2014 - S 2 AS 573/13



Leitsätze (Juris)
Auch wenn die Bedarfsgemeinschaft fortbesteht, obwohl ein Ehepartner auf unbestimmte Dauer im Ausland weilt (die Ortsabwesenheit also nicht von vorne herein auf bis zu 6 Monate beschränkt), ist das sog. Kopfteilprinzip bezüglich der Unterkunftskosten anzuwenden.
 
Dies bedeutet, dass der Leistungsausschluss wegen Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4a SGB II greift.
 
Quelle: http://www.mjv.rlp.de/Rechtsprechung/
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1723/

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