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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jobcenter muss keine Kosten als Zuschuss für zwei neue Brillengläser als Leistungen nach dem SGB II übernehmen – zum Begriff des therapeutischen Gerätes

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Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 15, 2014 9:18 am

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.08.2014 - L 7 AS 269/14


Leitsätze (Autor)
1. Dem Antragsteller steht weder ein Anspruch auf Übernahme für die Kosten der Brillengläser nach § 21 Abs. 6 SGB II noch nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II zu.
 
2. Ein besonderer Bedarf kann hier bejaht werden, da der Antragsteller ( Antragst. ) die medizinische Notwendigkeit der neuen Brillengläser durch Vorlage einer ärztlichen Verordnung nachgewiesen hat und die Krankenkasse als vorrangiger Leistungsträger nach § 33 Abs. 2 S. 2 SGB V zur Leistungserbringung aufgrund einer mangelnden schweren Sehbeeinträchtigung nicht verpflichtet ist. Allerdings kann hier weder ein laufender noch ein unabweisbarer Bedarf bejaht werden.
 
3. Um einen laufenden Bedarf handelt es sich, wenn er innerhalb von sechs Monaten nicht nur einmalig, sondern mehrfach auftritt. Ein regelmäßig wiederkehrender Bedarf kann auch vorliegen, wenn er prognostisch zumindest im nächsten Bewilligungsabschnitt wieder entsteht. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenart des Bedarfs kann ein laufender Bedarf aber auch angenommen werden, wenn er zwar häufiger auftritt, nicht jedoch zwingend in jedem Bewilligungsabschnitt gegeben ist und wegen der Höhe der damit verbundenen Aufwendungen nicht über die Darlehensregelung des § 24 Abs. 1 SGB II erfasst werden kann (LSG) NRW, Beschluss vom 12. Juni 2013 - L 7 AS 138/13 B).

4. Die Kosten der Brillengläser belaufen sich hier abzüglich der Brillenversicherung auf 144,80 Euro. Dieser Betrag könnte, sofern man von einer noch zumutbaren Ansparquote von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs, also 37,40 Euro ausgeht, in vier Monaten angespart werden. Damit könnte der Antrast. bereits in einem Bewilligungsabschnitt bei der genannten Ansparquote die Kosten decken. Bei diesem Betrag erscheint das menschenwürdige Existenzminimum nicht gefährdet. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Antrast. bereits im nächsten Bewilligungsabschnitt neue Brillengläser benötigte. Für eine chronische Augenerkrankung, die mit einer zeitnahen Veränderung der Sehstärke einhergeht, besteht kein Anhaltspunkt. Vorliegend ist daher nicht von einem regelmäßig wiederkehrenden Bedarf auszugehen.
 
5. Er hat auch keinen Anspruch nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II im Rahmen eines Sonderbedarfes für die Kosten seiner Brillengläser. Bei den vom Antrast. eingesetzten Brillengläsern handelt es sich nicht um eine Reparatur eines therapeutischen Gerätes. Der Austausch von Brillengläsern stellt keine Reparatur dar. Die Rechtsfrage, ob es sich bei den Brillengläsern um ein therapeutisches Gerät handelt, konnte offen gelassen werden, da der Anspruch  nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II bereits aufgrund der mangelnden Reparatur der Brillengläser nicht gegeben ist ( vgl. zur Brille als therapeutisches Gerät - SG Osnabrück (Urteil vom 05.02.2013 - S 33 AS 46/12) .
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=172267&exportformat=PDF 


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1718/

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