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Die Agentur für Arbeit (oder die für ihn handelnde gemeinsame Einrichtung) dürfen nicht zur Einreichung der ausgefüllten Anlagen EK, VM und WEP (Anlagen Einkommen und Vermögen und Anlage zur Eintragung weiterer Personen der Bedarfsgemeinschaft ab 15 Jahre
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Die Agentur für Arbeit (oder die für ihn handelnde gemeinsame Einrichtung) dürfen nicht zur Einreichung der ausgefüllten Anlagen EK, VM und WEP (Anlagen Einkommen und Vermögen und Anlage zur Eintragung weiterer Personen der Bedarfsgemeinschaft ab 15 Jahre
sowie zur Vorlage von Einkommensnachweisen auffordern, wenn das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vom Partner bestritten wird und dieser keine SGB II-Leistungen beantragt hat. Hierfür fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.03.2014 - L 2 AS 877/12
Leitsätze (Autor)
Nicht erfasst sind zum einen Auskünfte, die abverlangt werden, obwohl sie in keinem Zusammenhang zum Einkommen und Vermögen des Partners stehen.
Daher ist von einem Partner eines Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II in einem gemeinsamen Haushalt bei Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht zu verlangen, dass er die Anlage WEP ausfüllt.
Nicht erfasst ist von § 60 Abs. 4 Satz 1 SGB II auch die Abforderung von Unterlagen.
Gegenüber einem Partner, der selbst keine Leistungen beantragt, kann nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 60 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB II nur die Erteilung von Auskünften verlangt werden. § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II ermächtigt die Agentur für Arbeit (oder die für ihn handelnde gemeinsame Einrichtung) bereits nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht, die Vorlage von Belegen über die Höhe der Einkünfte zu fordern (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011- B 14 AS 87/09 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169618&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1715/
Willi S
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.03.2014 - L 2 AS 877/12
Leitsätze (Autor)
Nicht erfasst sind zum einen Auskünfte, die abverlangt werden, obwohl sie in keinem Zusammenhang zum Einkommen und Vermögen des Partners stehen.
Daher ist von einem Partner eines Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II in einem gemeinsamen Haushalt bei Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht zu verlangen, dass er die Anlage WEP ausfüllt.
Nicht erfasst ist von § 60 Abs. 4 Satz 1 SGB II auch die Abforderung von Unterlagen.
Gegenüber einem Partner, der selbst keine Leistungen beantragt, kann nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 60 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB II nur die Erteilung von Auskünften verlangt werden. § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II ermächtigt die Agentur für Arbeit (oder die für ihn handelnde gemeinsame Einrichtung) bereits nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht, die Vorlage von Belegen über die Höhe der Einkünfte zu fordern (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011- B 14 AS 87/09 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169618&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1715/
Willi S
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