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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Am 1. September 2014 ist Zahltag in Wuppertal / Polizei verbietet Zahltag vor Jobcenter

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Am 1. September 2014 ist Zahltag in Wuppertal / Polizei verbietet Zahltag vor Jobcenter  Empty Am 1. September 2014 ist Zahltag in Wuppertal / Polizei verbietet Zahltag vor Jobcenter

Beitrag von Willi Schartema Di Aug 26, 2014 7:10 am

Für den 1. September rufen wir zum „Zahltag“ / zur Protestaktion  vor dem Wuppertaler Jobcenter auf.

Der Zahltag läuft unter dem Motto: 


Erkämpfen von sozialen Rechten in den Jobcentern und Sonderrechtszonen für Erwerbslose verhindern!


Der Zahltag findet am 1. Sept. vor dem Jobcenter „Schwarzbach“ Geschäftsstelle 7, Schwarzbach 105 (Oberbarmen) statt.

Das Jobcenter Schwarzbach ist seit langem das Jobcenter in dem am übelsten mit den „Kunden“ umgegangen wird.

Unser Protest richtet sich gegen die Entrechtung in den Jobcentern, die langen Bearbeitungszeiten, die Unterlagenverluste, zu geringe Unterkunftskosten und perspektivisch gegen die unter dem verharmlosenden Titel „Rechtsvereinfachungsgesetzt“ geplanten Gesetzesänderung mit dem Ziel, Rechte von Erwerbslosen empfindlich einzuschränken.

Alles weitere dazu hier: http://wuppertal.tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/1697/


Flyer zum Download dazu hier:  http://wuppertal.tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Wuppertal_Kommunales/Aufruf-Zahltag_01092014.pdf 


+++ Rege Teilnahme ist gewünscht! +++

Die Polizei Wuppertal hat den Zahltag unmittelbar vor dem Jobcenter verboten und begründet das Verbot damit, dass das Jobcenter sich auf privatem Grundstück befände und der private Eigentümer und im Übrigen der Leiter des Jobcenters selber, eine solche Veranstaltung nicht auf „seinem“ Grundstück wünschen.

Wir vertreten den Standpunkt, dass wenn auf privaten Grundstücken „hoheitliches Handeln“ und Publikumsverkehr stattfindet, dort auch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gilt. 

Der Verein Tacheles wird gegen die Polizeientscheidung in Eilklage gehen und versuchen, diesen Grundsatzkonflikt bis zum 1. Sept. gerichtlich klären zu lassen.

Unterstützt uns auch bei der Verteidigung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit!  

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1707/

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