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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Gegen den Aufforderungsbescheid zur Beantragung vorrangiger Leistungen ist der Widerspruch zulässig.

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Gegen den Aufforderungsbescheid zur Beantragung vorrangiger Leistungen ist der Widerspruch zulässig.  Empty Gegen den Aufforderungsbescheid zur Beantragung vorrangiger Leistungen ist der Widerspruch zulässig.

Beitrag von Willi Schartema Di Aug 19, 2014 4:24 pm

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.08.2014 - L 2 AS 2095/13 B - rechtskräftig



Leitsätze (Autor)
Die Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist nicht als rein vorbereitendes Verwaltungshandeln zu qualifizieren. Vielmehr handelt es sich um die Verfügung einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung und somit um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X.

Gegen den Aufforderungsbescheid ist der Widerspruch zulässig ( vgl. BSG, Beschluss vom 16.12.2011, B 14 AS 138/11 R, zu § 12 a SGB II).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171684&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=[url]
 
 
Anmerkung: ebenso SG Cottbus, Urteil vom 15.05.2014 - S 14 AS 4304/13

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1705/

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