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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beantragung vorrangiger Sozialleistungen - Ermessensausübung - eigene Antragsstellung durch den Grundsicherungsträger - Erledigung - Fortsetzungsfeststellungsklage - Feststellungsinteresse - Ersatzvornahme - Vollzug eines Verwaltungsaktes - Vollstreckung

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Beantragung vorrangiger Sozialleistungen - Ermessensausübung - eigene Antragsstellung durch den Grundsicherungsträger - Erledigung - Fortsetzungsfeststellungsklage - Feststellungsinteresse - Ersatzvornahme - Vollzug eines Verwaltungsaktes - Vollstreckung  Empty Beantragung vorrangiger Sozialleistungen - Ermessensausübung - eigene Antragsstellung durch den Grundsicherungsträger - Erledigung - Fortsetzungsfeststellungsklage - Feststellungsinteresse - Ersatzvornahme - Vollzug eines Verwaltungsaktes - Vollstreckung

Beitrag von Willi Schartema Mo Jul 21, 2014 10:30 am

- Folgenbeseitigungsanspruch

Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 15.05.2014 - S 14 AS 4304/13

Leitsätze (Juris)
1.) Sowohl die Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Sozialleistungen (hier Altersrente) als auch die eigene Antragsstellung durch den Grundsicherungsträger), bedürfen einer Ermessensausübung. Die Aufforderung zur Beantragung einer vorrangigen Sozialleistung ist ein Verwaltungsakt.

2.) Die Aufforderung zur persönlichen Beantragung vorrangiger Sozialleistungen (hier Altersrente), erledigt sich nicht durch die eigene Antragsstellung durch den Grundsicherungsträger. Die Anfechtungsklage bleibt daher statthaft.

3.) Die Aufforderung zur persönlichen Beantragung vorrangiger Sozialleistungen (hier Altersrente) wird durch die eigene Antragsstellung durch den Grundsicherungsträger nicht vollzogen. Die eigene Antragsstellung ist insbesondere keine Ersatzvornahme im Sinne des Vollstreckungsrechts.

4.) Die eigene Antragsstellung durch den Grundsicherungsträger ist nicht im Sinne eines Folgenbeseitigungsanspruches zurückzunehmen.

5.) Der eigene Antrag des Grundsicherungsträgers kann auch durch den Hilfeempfänger selbst jederzeit noch zurückgenommen werden, er hat aber trotzdem ein Interesse zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der eigenen Antragsstellung des Grundsicherungsträgers.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171055&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Anderer Auffassung - SG Hannover, Urt. v. 15.01.2013 - S 68 AS 1296/12 - Folgenbeseitigungsanspruch - Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Rücknahme des im Wege der Ersatzvornahme gestellten Rentenantrags.

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/

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