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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn die Frage, ob eine bestimmte Richtlinie oder Verwaltungsvorschrift eines kommunalen Trägers, in der Angemessenheitsgrenzen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II festgelegt werden, den gesetzlichen und vom

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werden - Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn die Frage, ob eine bestimmte Richtlinie oder Verwaltungsvorschrift eines kommunalen Trägers, in der Angemessenheitsgrenzen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II festgelegt werden, den gesetzlichen und vom  Empty Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn die Frage, ob eine bestimmte Richtlinie oder Verwaltungsvorschrift eines kommunalen Trägers, in der Angemessenheitsgrenzen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II festgelegt werden, den gesetzlichen und vom

Beitrag von Willi Schartema Mo Aug 11, 2014 9:16 am

Bundessozialgericht ausgeformten Anforderungen genügt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (so Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – L 3 AS 1613/13 NZB; vgl. auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. September 2013 – L 19 AS 1304/13 NZB).

Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 02.04.2014 - L 4 AS 50/14 NZB - rechtskräftig

Leitsatz (Autor)


Quelle:   https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171518&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1703/

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