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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Mehrjährige Suchterkrankung begründet kein Anspruch auf Wohnungserstausstattung

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Mehrjährige Suchterkrankung begründet kein Anspruch auf Wohnungserstausstattung  Empty Mehrjährige Suchterkrankung begründet kein Anspruch auf Wohnungserstausstattung

Beitrag von Willi Schartema Mo Aug 11, 2014 8:50 am

BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R



Leitsätze (Autor)
Nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG kann eine "Wohnungserstausstattung" zwar auch bei einem erneuten Bedarf nach einer Erstbeschaffung von Einrichtungsgegenständen in Betracht kommen.

Dies setzt allerdings voraus, dass 1) außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis, 2) ein "spezieller Bedarf" und 3) ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw. dem besonderen Ereignis und dem Bedarf vorliegen. Wie bei der Erstbeschaffung ist auch bei einer dieser "wertend" gleichzusetzenden erneuten Beschaffung eine bedarfsbezogene Betrachtungsweise erforderlich. Außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis können dann nicht anerkannt werden, wenn der Bedarf infolge des allgemein üblichen Abnutzungs- und Verschleißprozesses nach und nach entstanden ist, auch wenn hierbei personenbezogene Faktoren mitgewirkt haben. Erforderlich sind vielmehr "von außen" einwirkende Umstände bzw. Ereignisse. Diese müssen, soweit sie nicht mit Veränderungen der Wohnung bzw. der Wohnsituation einhergehen, regelmäßig geeignet sein, den plötzlichen "Untergang" bzw. die Unbrauchbarkeit der Wohnungsausstattung unabhängig von sonstigen allgemeinen Gründen zu bewirken.

Im vorliegenden Fall fehlt es schon an "außergewöhnlichen Umständen" bzw. einem "besonderen Ereignis". Bei der mehrjährigen Suchterkrankung des Antragstellers handelt es sich, auch wenn diese mit Rauschzuständen verbunden war, nicht um ein Ereignis bzw. einen Umstand der zuvor beschriebenen Art, das bzw. der regelmäßig geeignet ist, den plötzlichen Untergang bzw. die Unbrauchbarkeit der Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände zu bewirken.
 
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13498
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1703/

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