Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Im SGB XII bedarf es keines Weiterbewilligungsantrages.
Seite 1 von 1
Im SGB XII bedarf es keines Weiterbewilligungsantrages.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.07.2014 - L 8 SO 121/14 B ER
Leitsätze (Autor)
Die angeforderten Kontoauszüge der letzten 3 Monate sind allerdings lückenlos vorzulegen und die "Angaben zur Prüfung der Weitergewährung der Grundsicherung im Alter" zu machen. Bei den von geforderten "Angaben" geht es um Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit und nicht um eine Antragstellung.
Die "Angaben zur Prüfung auf Weitergewährung der Grundsicherung im Alter" sind nach § 60 Abs.1 S.1 Nr. 1 SGB I zu machen, da die Hilfebedürftigkeit nach §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 SGB XII für die Leistungsberechtigung zu prüfen ist. Es handelt sich um eine zumutbare Mitwirkungsobliegenheit nach § 65 SGB I, die die Antragstellerin verweigert.
Die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin beruhen nicht allein auf in der Vergangenheit liegenden Umständen, wie dies bei der Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2005 (BVerfG vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05) der Fall war. Im vorliegenden Fall reichen die Zweifel in die Gegenwart hinein; eine Widerlegung im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit ist der Antragstellerin möglich. In der jetzt vorliegenden Situation besteht dann keine Notwendigkeit mehr, eine weitere vorläufige Regelung (Anordnung) zu treffen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171439&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1701/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Die angeforderten Kontoauszüge der letzten 3 Monate sind allerdings lückenlos vorzulegen und die "Angaben zur Prüfung der Weitergewährung der Grundsicherung im Alter" zu machen. Bei den von geforderten "Angaben" geht es um Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit und nicht um eine Antragstellung.
Die "Angaben zur Prüfung auf Weitergewährung der Grundsicherung im Alter" sind nach § 60 Abs.1 S.1 Nr. 1 SGB I zu machen, da die Hilfebedürftigkeit nach §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 SGB XII für die Leistungsberechtigung zu prüfen ist. Es handelt sich um eine zumutbare Mitwirkungsobliegenheit nach § 65 SGB I, die die Antragstellerin verweigert.
Die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin beruhen nicht allein auf in der Vergangenheit liegenden Umständen, wie dies bei der Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2005 (BVerfG vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05) der Fall war. Im vorliegenden Fall reichen die Zweifel in die Gegenwart hinein; eine Widerlegung im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit ist der Antragstellerin möglich. In der jetzt vorliegenden Situation besteht dann keine Notwendigkeit mehr, eine weitere vorläufige Regelung (Anordnung) zu treffen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171439&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1701/
Willi S
Ähnliche Themen
» (Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts der Großeltern mit ihrem Enkelkind - kein atypischer Bedarf - kein subjektives Recht der Großeltern aus Art 6 Abs. 1 GG)
» Lernförderung nach § 28 SGB II auch bei voraussichtlichem längerfristigem Bedarf.
» Bei den Kosten der Rechtsverfolgung handelt es sich um einen Bedarf , der nicht im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu decken ist.
» Stromanteil und Warmwasserzubereitung aus dem Regelsatz 01.01.2014 sind Wohnungskosten der Bedarf wird nie vollabgedeckt
» Zum Bedarf von Kosten der Unterkunft/Heizung (Kdu/H) wegen eines Erbfolgevertrages u. a. zu einer teilweise selbstgenutzten Eigentumswohnung.
» Lernförderung nach § 28 SGB II auch bei voraussichtlichem längerfristigem Bedarf.
» Bei den Kosten der Rechtsverfolgung handelt es sich um einen Bedarf , der nicht im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu decken ist.
» Stromanteil und Warmwasserzubereitung aus dem Regelsatz 01.01.2014 sind Wohnungskosten der Bedarf wird nie vollabgedeckt
» Zum Bedarf von Kosten der Unterkunft/Heizung (Kdu/H) wegen eines Erbfolgevertrages u. a. zu einer teilweise selbstgenutzten Eigentumswohnung.
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema