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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Im SGB XII bedarf es keines Weiterbewilligungsantrages.

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Im SGB XII bedarf es keines Weiterbewilligungsantrages.  Empty Im SGB XII bedarf es keines Weiterbewilligungsantrages.

Beitrag von Willi Schartema Mo Aug 04, 2014 10:02 am

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.07.2014 - L 8 SO 121/14 B ER



Leitsätze (Autor)
Die angeforderten Kontoauszüge der letzten 3 Monate sind allerdings lückenlos vorzulegen und die "Angaben zur Prüfung der Weitergewährung der Grundsicherung im Alter" zu machen. Bei den von geforderten "Angaben" geht es um Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit und nicht um eine Antragstellung.

Die "Angaben zur Prüfung auf Weitergewährung der Grundsicherung im Alter" sind nach § 60 Abs.1 S.1 Nr. 1 SGB I zu machen, da die Hilfebedürftigkeit nach §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 SGB XII für die Leistungsberechtigung zu prüfen ist. Es handelt sich um eine zumutbare Mitwirkungsobliegenheit nach § 65 SGB I, die die Antragstellerin verweigert.
 
Die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin beruhen nicht allein auf in der Vergangenheit liegenden Umständen, wie dies bei der Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2005 (BVerfG vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05) der Fall war. Im vorliegenden Fall reichen die Zweifel in die Gegenwart hinein; eine Widerlegung im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit ist der Antragstellerin möglich. In der jetzt vorliegenden Situation besteht dann keine Notwendigkeit mehr, eine weitere vorläufige Regelung (Anordnung) zu treffen.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171439&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1701/

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