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Aktuelle Rechtsprechung zum Thema Hartz IV
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Aktuelle Rechtsprechung zum Thema Hartz IV
1. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.02.2012, - L 11 AS 614/11 -
Nach
dem SGB II gibt es keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als
solcher, die keine juristische Person darstellt, sondern
Anspruchsinhaber ist jeweils das einzelne Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn dies in den Bescheiden des Beklagten
nicht deutlich zum Ausdruck kommt (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS
8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 1 mwN; Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS
9/06 R - SozR 4-4300 § 428 Nr 3; Urteil vom 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R
- SozR 4-4200 § 11 Nr 5; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand:
01/2012, § 7 Rn 48).
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 7
Abs 1 Satz 1 SGB II ("Leistungen erhalten Personen") und des Abs 2 Satz 1
("Leistungen erhalten auch Personen") sowie aus dem Umstand, dass es
andernfalls systematisch der Regelung des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II über
die Fiktion der Hilfebedürftigkeit aller Personen in einer
Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 2 S 1 SGB II) nicht bedurft hätte (BSG,
Urteil vom 07.11.2006, aaO).
Das einzelne Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft kann also schon deshalb nicht mit einer eigenen
Klage die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen.
Auch
besteht kein Anspruch auf höhere Leistungen für ein Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft, die sich aus den Besonderheiten eines Anspruchs
eines anderen Mitglieds ergeben.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150236&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2012, - L 19 AS 2308/11 B -
Eine
Härte i.S.v. § 26 Abs. 4 SGB II a. F. liegt nur vor, wenn die Härte,
die einem Empfänger von Arbeitslosengeld II durch die Erhebung des
Zusatzbeitrags trifft, von dem abweicht, was jeden trifft, der sich mit
der Erhebung eines Zusatzbeitrags konfrontiert sieht.
Eine Härte
kann nämlich nur eine besondere sein, wenn sie eben nicht die allgemeine
Härte des Zusatzbeitrags bedeutet (vgl. LSG NRW Beschluss vom
25.02.2011 - L 19 AS 2146/10 B - m.w.N.).
Nach dem Willen des
Gesetzgebers ist den Beziehern von Arbeitslosengeld II wie den übrigen
Versicherten grundsätzlich zumutbar, die Krankenkasse zu wechseln, wenn
ihre bisherige Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder
diesen erhöht und sie ihn nicht selbst tragen möchten (BT-Drs. 16/4247,
S. 60). Nach § 242 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.d.F.
bis 31.12.2010 (eingeführt durch Art. 1 Nr. 161 Gesetz vom 26.03.2007,
BGBl. I, 378 mit Wirkung zum 01.01.2009) hat die Krankenkasse in ihrer
Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein Zusatzbeitrag
erhoben wird, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen.
Nach Satz 3
darf dieser Zusatzbeitrag ohne Prüfung des Einkommens monatlich
höchstens acht Euro betragen. Damit ist der Gesetzgeber davon
ausgegangen, dass jedem Versicherten - unabhängig von seinem Einkommen -
ein Zusatzbeitrag von acht Euro monatlich zugemutet werden kann.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150172&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012, - L 13 AS 2954/11 -
1.
Teilauszahlungen aus Lebensversicherungen senken nicht nur den
Verkehrswert der Versicherung in Form des Rückkaufswerts, sondern auch
den wirklichen Wert des zu bewertenden Vermögensgegenstandes
(Substanzwert).
2. Bei der Prüfung, ob die Verwertung einer
Lebensversicherung offensichtlich unwirtschaftlich ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 6
Alt. 1 SGB II), sind Teilauszahlungen zu berücksichtigen und im Rahmen
der vorzunehmenden Gegenüberstellung von eingezahlten Beiträgen und
Rückkaufswert von den eingezahlten Beiträgen in Abzug zu bringen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148947&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/aktuelle-rechtsprechung-zum-thema-hartz.html
Gruß Willi S
Nach
dem SGB II gibt es keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als
solcher, die keine juristische Person darstellt, sondern
Anspruchsinhaber ist jeweils das einzelne Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn dies in den Bescheiden des Beklagten
nicht deutlich zum Ausdruck kommt (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS
8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 1 mwN; Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS
9/06 R - SozR 4-4300 § 428 Nr 3; Urteil vom 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R
- SozR 4-4200 § 11 Nr 5; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand:
01/2012, § 7 Rn 48).
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 7
Abs 1 Satz 1 SGB II ("Leistungen erhalten Personen") und des Abs 2 Satz 1
("Leistungen erhalten auch Personen") sowie aus dem Umstand, dass es
andernfalls systematisch der Regelung des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II über
die Fiktion der Hilfebedürftigkeit aller Personen in einer
Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 2 S 1 SGB II) nicht bedurft hätte (BSG,
Urteil vom 07.11.2006, aaO).
Das einzelne Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft kann also schon deshalb nicht mit einer eigenen
Klage die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen.
Auch
besteht kein Anspruch auf höhere Leistungen für ein Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft, die sich aus den Besonderheiten eines Anspruchs
eines anderen Mitglieds ergeben.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150236&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2012, - L 19 AS 2308/11 B -
Eine
Härte i.S.v. § 26 Abs. 4 SGB II a. F. liegt nur vor, wenn die Härte,
die einem Empfänger von Arbeitslosengeld II durch die Erhebung des
Zusatzbeitrags trifft, von dem abweicht, was jeden trifft, der sich mit
der Erhebung eines Zusatzbeitrags konfrontiert sieht.
Eine Härte
kann nämlich nur eine besondere sein, wenn sie eben nicht die allgemeine
Härte des Zusatzbeitrags bedeutet (vgl. LSG NRW Beschluss vom
25.02.2011 - L 19 AS 2146/10 B - m.w.N.).
Nach dem Willen des
Gesetzgebers ist den Beziehern von Arbeitslosengeld II wie den übrigen
Versicherten grundsätzlich zumutbar, die Krankenkasse zu wechseln, wenn
ihre bisherige Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder
diesen erhöht und sie ihn nicht selbst tragen möchten (BT-Drs. 16/4247,
S. 60). Nach § 242 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.d.F.
bis 31.12.2010 (eingeführt durch Art. 1 Nr. 161 Gesetz vom 26.03.2007,
BGBl. I, 378 mit Wirkung zum 01.01.2009) hat die Krankenkasse in ihrer
Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein Zusatzbeitrag
erhoben wird, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen.
Nach Satz 3
darf dieser Zusatzbeitrag ohne Prüfung des Einkommens monatlich
höchstens acht Euro betragen. Damit ist der Gesetzgeber davon
ausgegangen, dass jedem Versicherten - unabhängig von seinem Einkommen -
ein Zusatzbeitrag von acht Euro monatlich zugemutet werden kann.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150172&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
3. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012, - L 13 AS 2954/11 -
1.
Teilauszahlungen aus Lebensversicherungen senken nicht nur den
Verkehrswert der Versicherung in Form des Rückkaufswerts, sondern auch
den wirklichen Wert des zu bewertenden Vermögensgegenstandes
(Substanzwert).
2. Bei der Prüfung, ob die Verwertung einer
Lebensversicherung offensichtlich unwirtschaftlich ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 6
Alt. 1 SGB II), sind Teilauszahlungen zu berücksichtigen und im Rahmen
der vorzunehmenden Gegenüberstellung von eingezahlten Beiträgen und
Rückkaufswert von den eingezahlten Beiträgen in Abzug zu bringen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148947&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Gruß Willi S
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