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Ab 01.06.2014 können beim Bayerischen Landessozialgericht auch elektronische Dokumente eingereicht werden. Um eine vorgeschriebene Schriftform zu ersetzen, müssen die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3
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Ab 01.06.2014 können beim Bayerischen Landessozialgericht auch elektronische Dokumente eingereicht werden. Um eine vorgeschriebene Schriftform zu ersetzen, müssen die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3
Signaturgesetz versehen sein.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.07.2014 - L 7 AS 410/14 B ER
Leitsätze (Juris)
Eine E Mail ohne qualifizierte elektronisch Signatur mit Dokumenten, die eine eingescannte Unterschrift des Beschwerdeführers enthalten, genügt nicht der Schriftform.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171166&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1692/
Willi S
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.07.2014 - L 7 AS 410/14 B ER
Leitsätze (Juris)
Eine E Mail ohne qualifizierte elektronisch Signatur mit Dokumenten, die eine eingescannte Unterschrift des Beschwerdeführers enthalten, genügt nicht der Schriftform.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171166&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1692/
Willi S
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