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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Aussetzung des Vollzugs eines sozialgerichtlichen Beschlusses, mit dem existenzsichernde Leistungen gewährt werden, ist in Ausnahmefällen möglich.

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Beitrag von Willi Schartema Di Jul 15, 2014 12:18 pm

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.06.2014 - L 7 AS 435/14 ER

Leitsätze (Juris)

Wurde erstinstanzlich in der Hauptsache entschieden, dass eine eheähnliche Gemeinschaft besteht und deshalb kein Leistungsanspruch besteht, können im Wege des Eilverfahrens grundsätzlich auch über die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Folgenabwägung keine Leistungen mehr zugesprochen werden, sofern nicht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Partners offen gelegt und glaubhaft gemacht werden.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170805&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1685/

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