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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Leistungsbezieher hat Anspruch auf Mehrbedarf für Ernährung in Höhe von 77 € monatlich bei Laktose- und Fruktoseintoleranz. Diese Nahrungsmittelunverträglichkeiten können auch grundsätzlich ein medizinisches Ernährungsbedürfnis begründen.

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Leistungsbezieher hat Anspruch auf Mehrbedarf für Ernährung in Höhe von 77 € monatlich bei Laktose- und Fruktoseintoleranz. Diese Nahrungsmittelunverträglichkeiten können auch grundsätzlich ein medizinisches Ernährungsbedürfnis begründen. Empty Leistungsbezieher hat Anspruch auf Mehrbedarf für Ernährung in Höhe von 77 € monatlich bei Laktose- und Fruktoseintoleranz. Diese Nahrungsmittelunverträglichkeiten können auch grundsätzlich ein medizinisches Ernährungsbedürfnis begründen.

Beitrag von Willi Schartema Di Jul 15, 2014 11:56 am

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.05.2014 - L 11 AS 610/11

Leitsätze (Autor)



. Keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Alg II ( § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X ), wenn eine Rente rückwirkend bewilligt wird, aber eine Auszahlung wegen einer Leistungserstattung des Rententrägers gegenüber dem Grundsicherungsträger erfolgt.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170822&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1685/

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