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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein Anordnungsgrund für eine Wiederherstellung der Gasversorgung zur Beheizung der Wohnung ist außerhalb der Heizperiode aufgrund der derzeitigen und noch für mehrere Monate zu erwartenden Außentemperaturen, die eine Wohnungsbeheizung nicht erfordern,

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Ein Anordnungsgrund für eine Wiederherstellung der Gasversorgung zur Beheizung der Wohnung ist außerhalb der Heizperiode aufgrund der derzeitigen und noch für mehrere Monate zu erwartenden Außentemperaturen, die eine Wohnungsbeheizung nicht erfordern,  Empty Ein Anordnungsgrund für eine Wiederherstellung der Gasversorgung zur Beheizung der Wohnung ist außerhalb der Heizperiode aufgrund der derzeitigen und noch für mehrere Monate zu erwartenden Außentemperaturen, die eine Wohnungsbeheizung nicht erfordern,

Beitrag von Willi Schartema Mo Jun 30, 2014 11:06 am

nicht gegeben.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.06.2014 - L 2 AS 932/14 B ER - rechtskräftig

Leitsätze (Autor)



Auch eine Übernahme von Stromschulden durch Gewährung eines entsprechenden Darlehens durch den Grundsicherungsträger kommt nicht in Betracht, weil zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten von den Antragstellern noch nicht ausgeschöpft worden sind ( vgl. LSG NRW, Beschluss vom 08.10.2012 zum Az. L 12 AS 1442/12 B ER – Leistungsempfängern ist es zumutbar, sich im Zivilrechtsweg gegen eine angekündigte oder schon erfolgte Stromsperre zu wenden oder sich um einen Wechsel des Stromversorgers zu bemühen). Das Risiko des Energieversorger, die von ihm an seinen Kunden erbrachten Leistungen auch abgegolten zu erhalten, müsse in dem zu Grunde liegenden rein zivilrechtlichen Rechtsverhältnis vorrangig geklärt werden, bevor ein etwaiger Einstand des Leistungsträgers und damit eine Risikoüberleitung auf den Steuerzahler in Betracht komme (siehe auch Beschluss des erkennenden Senates vom 13.05.2013, Az.: L 2 AS 313/13 B ER ).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170602&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Vgl. dazu - SG Berlin, Beschluss vom 25.10.2012 - S 37 AS 24431/12 ER -   Auf vorrangige Selbsthilfebemühungen kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II nur verwiesen werden, wenn diese konkret realisierbar sind und so zeitnah greifen, dass eine Hilfe über § 22 Abs. 8 SGB II entbehrlich wird.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/

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