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Kosten der Unterkunft - wann wird von den Gerichten ein Anordnungsgrund und Eilbedürftigkeit gesehen.
Seite 1 von 1
Kosten der Unterkunft - wann wird von den Gerichten ein Anordnungsgrund und Eilbedürftigkeit gesehen.
Positive Entscheidungen: 1. Sozialgericht Lüneburg Beschluss vom 16.05.2011, - S 45 AS 183/11 ER -
Der
erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich bereits aus der Erwägung,
dass Leistungsbeziehern nach dem SGB II die ihnen zustehenden
existenzsichernden Leistungen nicht länger, d.h. bis zum Abschluss eines
Hauptsacheverfahrens, vorenthalten werden können.
Das gilt auch mit Blick auf die Kosten der Unterkunft.
Es
ist nicht der in der Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Auffassung
zu folgen , hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung könne
ein Anordnungsgrund nur dann bejaht werden, wenn der Hilfesuchende
glaubhaft macht, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung
unmittelbar mit einer Kündigung oder Räumungsklage zu rechnen ist (wie
hier auch LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 23.02.1011 - L 9 AS 1287/10 B ER
-).
2. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 24.02.2010,- L 7 AS 1446/09 B ER -
Ein
über Art 1 GG als Existenzminimum gewährleistetes Wohnen bedeutet nicht
nur ein Dach über den Kopf t, sondern auch das Wohnen in Räumen mit
einer angemessenen Raumtemperatur (Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 28.05.2009, - L 7 AS 546/09 ER-).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/kosten-der-unterkunft-wann-wird-von-den.html
Montag, 29. August 2011
Der
erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich bereits aus der Erwägung,
dass Leistungsbeziehern nach dem SGB II die ihnen zustehenden
existenzsichernden Leistungen nicht länger, d.h. bis zum Abschluss eines
Hauptsacheverfahrens, vorenthalten werden können. Das gilt auch mit
Blick auf die Kosten der Unterkunft.
Sozialgericht Lüneburg Beschluss vom 16.05.2011, - S 45 AS 183/11 ER -
Der
Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II liegt darin, die existenziell
notwendigen Bedarfe der Unterkunft und Heizung sicherzustellen. Dem
Antragsteller kann nicht zugemutet werden, zunächst das
Hauptsacheverfahren abzuwarten, in der Zwischenzeit zu geringe
Mietzahlungen zu leisten und damit die Kündigung des Mietverhältnisses
sowie die Räumung der Wohnung zu riskieren. Da es um die Gewährleistung
des grundrechtlich verbürgten Existenzminimums geht, kann dessen
Verletzung nicht durch eine nachträgliche Leistungsgewährung im Falle
eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren beseitigt werden.
Es ist
nicht der in der Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Auffassung zu
folgen, hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung könne ein
Anordnungsgrund nur dann bejaht werden, wenn der Hilfesuchende
glaubhaft macht, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung
unmittelbar mit einer Kündigung oder Räumungsklage zu rechnen ist (wie
hier auch LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 23.02.1011 - L 9 AS 1287/10 B ER
-).
Anmerkung:Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 24.02.2010,- L 7 AS 1446/09 B ER -
Auch
bei niedrigen Beiträgen (hier 33,66 EUR )im Eilverfahren ist eine
Kürzung von Grundsicherungsleistungen um 20 % bis zur Durchführung des
Hauptsacheverfahrens für Hartz IV - Empfänger unzumutbar.
Denn
auch bei niedrigen Beiträgen handelt es sich nicht mehr um
Bagatellbeiträge .Diese Bewertung gebietet bereits der Charakter von
Grundsicherungsleistungen als Sicherung des unbedingt notwendigen
soziokulturellen Existenzminimums. Der verweigerte Rechtsschutz wird
nicht dadurch plausibler und erträglicher, wenn dem Antragsteller
zugemutet wird, nicht an einer bestimmten Zahl von Tagen pro Monat
nichts zu essen oder zu trinken, sondern an jedem Tag im Monat 10 %
weniger zu essen und zu trinken. Spätestens seit der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und
4/09; Pressemitteilung Nr 5/10) wird dieser Begründung endgültig der
Boden entzogen).
Ein über Art 1 GG als Existenzminimum
gewährleistetes Wohnen bedeutet nicht nur ein Dach über den Kopf t,
sondern auch das Wohnen in Räumen mit einer angemessenen Raumtemperatur
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 28.05.2009, - L
7 AS 546/09 ER-).
Artikel 1 Grundgesetz gewährleistet ein
Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
Das bedeutet nicht nur die Sicherung der physischen Existenz, sondern
auch ein Mindestmaß an Teilhabe an gesellschaftlichem, kulturellem und
politischem Leben. Dieses Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und
muss vom Grundsicherungsträger und notfalls durch die Rechtsschutz
gewährenden Instanzen eingelöst werden.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/der-erforderliche-anordnungsgrund.html
2. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 24.02.2010,- L 7 AS 1446/09 B ER -
Ein
über Art 1 GG als Existenzminimum gewährleistetes Wohnen bedeutet nicht
nur ein Dach über den Kopf t, sondern auch das Wohnen in Räumen mit
einer angemessenen Raumtemperatur (Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 28.05.2009, - L 7 AS 546/09 ER-).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/der-erforderliche-anordnungsgrund.html
3. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg beschluss vom 30.06.2011, - L 25 AS 535/11 B ER -
Hat
der Vermieter noch keine Räumungsklage erhoben und auch keinen
Räumungstitel erwirkt , hat aber das Mietverhältnis wegen seinerzeit
bestehender Mietrückstände von damals schon mehr als zwei Monatsmieten
fristlos gekündigt ,und von weiteren rechtlichen Schritten zuletzt nur
im Hinblick auf das laufende vorläufige Rechtsschutzverfahren abgesehen,
ist vor diesem Hintergrund hier eine gerichtliche Intervention bereits
jetzt geboten, zumal durch sie unnötige Mehrkosten vermieden werden
können, die durch jeden weiteren rechtlichen Schritt des Vermieters
anfallen würden (vgl. zum Vorstehenden auch Beschluss des Senats vom 28.
Dezember 2010 - L 25 AS 2343/10 B ER).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/07/mietschulden-raumungsklage-drohende.html
4.Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.02.2011, - L 14 AS 205/11 B ER -
Der
Hilfebedürftige wird – solange er im Leistungsbezug steht – zumeist auf
die Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger
angewiesen sein (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R –).
Vor
diesem Hintergrund hat jeder erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch
darauf, dass ihm die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen so
rechtzeitig erbracht werden, dass er in der Lage ist, seine
vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter von Wohnraum
ebenfalls rechtzeitig zu erfüllen.
Das Risiko einer Kündigung von
Wohnraum oder eines Prozesses wegen verspäteter Zahlung des Mietzinses
(mit der damit verbundenen Kostenfolge) oder gar einer Klage auf Räumung
ist ihm in aller Regel nicht zuzumuten (zuletzt Beschluss des Senats
vom 31. August 2010 – L 14 AS 1263/10 B ER –).
Ein
Anordnungsgrund wird dementsprechend bei glaubhaft gemachtem
Anordnungsanspruch regelmäßig nur dann zu verneinen sein, wenn der
erwerbsfähige Hilfebedürftige die tatsächlichen Aufwendungen jedenfalls
vorläufig aus nicht zu berücksichtigendem Einkommen ("Freibeträge") oder
Vermögen ("Schonvermögen") tätigen kann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/06/bei-erforderlichem-umzug-besteht.html
5.Negative
Entscheidungen - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom
25.05.2011, - L 12 AS 381/11 B ER - und - L 12 AS 422/11 B -
Ist
lediglich die fristlose Kündigung der Wohnung ausgesprochen, aber
Räumungsklage noch nicht erhoben, so fehlt es am erforderlichen
Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbaren eiligen
Regelungsbedürfnisses zur Bewilligung von Kosten der Unterkunft bzw.
Übernahme von Mietschulden durch Erlass einer einstweiligen Anordnung,
weil dann gegenwärtig weder Wohnungs- noch gar Obdachlosigkeit droht
(vgl. Senat, Beschluss v. 04.09.2009 - L 12 B 69/09 AS ER - Rdnr. 4 ;
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.08.2009 - L 18 AS 1308/09 B ER, L
18 AS 1309/09 B PKH - Rdnr. 2 ).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/gewahrung-von-prozesskostenhilfe-denn.html
6. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.01.2011, - L 5 AS 2197/10 B ER -
Bezüglich
der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung ist ein
Anordnungsgrund erst anzunehmen, wenn eine Räumungsankündigung vorliegt,
so dass der Wohnraumverlust konkret droht.
Dazu eine Anmerkung vom RA L. Zimmermann, der diesen Beschluss sehr kritisch sieht:
Für
den 5.Senat des LSG Berlin Brandenburg droht ein wesentlicher Nachteil
erst, wenn die Räumung droht. Diese Auslegung verkennt meines Erachtens
sowohl den Schutz der Exsitenzsicherung, als auch das Gebot des
effektiven Rechtsschutzes. Auch der Begriff "wesentlicher Nachteil" wird
verkannt wenn auf die konkrete Räumungsgefahr abgestellt wird. Hier
wird kein besonders schwerer Nachteil verlangt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG) sondern nur ein wesentlicher Nachteil.
Wegen des Rechts
auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs.4 GG) sei hier auf die
Entscheidung des BVerfG vom 12.05.2005 1 BvR 569/05. D.h. zur Sicherung
der physischen Existenz gehört nicht nur die Ernährung, sondern auch die
Unterkunft (BVerfG 9.02.2010 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 Rn. 135).
D.h.
wenn bereits die Kündigung droht, ist die physische Existenz bedroht.
Zahlt das Jobcenter zuwenig Kosten der Unterkunft, ist bereits in dem
Zeitpunkt, in dem alsbald zwei Monatsmieten offen sind, die Unterkunft
bedroht.
Nur eine an dem Bedarfsdeckungsgrundsatz orientierte
Leistung bewahrt den Hilfebedürftigen vor einer Gefährdung seiner
physischen Existenz.
Das Existenzminimum muss zeitnah gedeckt
werden (Gegenwärtigkeitsprinzip vgl. Rothkegel Sozialhilferecht, Baden
Baden 2005). Das Verfahrensrecht hat hier nur dienende Funktion (vgl.
hierzu BVerfG 22.11.2002 1 BvR 1586/02 Off-Label.Therapie).
Der
Bedarfsdeckungsgrundsatz mit dem Gegenwärtigkeitsprinzip folgt bereits
aus Art 1 Abs.1 Art 20 Abs.1 GG (BVerfG 9.2.2010 1 Bvl 1/09, 3/09, 4/09
Rn. 140).
Hierzu gehört auch, dass dem Hilfebedürftige ein
Geldbetrag zeitnah zur Verfügung gestellt wird, dass er seinen
vertraglichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Rechtsprechung, die
einen Anordnungsgrund bei drohendem Wohnungsverlust erst annimmt, wenn
bereits die Räumung aus einem Räumungsurteil unmittelbar bevorsteht,
übersieht zudem, dass § 86b Abs. 2 SGG nur einen wesentlichen Nachteil
verlangt und nicht eine absolute Existenzgefährdung. Der wesentliche
Nachteil liegt bereits in der berechtigten Kündigung des
Mietverhältnisses durch den Vermieter bei Zahlungsverzug. Ausserdem ist
es mit der Würde des Menschen unvereinbar, wenn er gezungen wird, sich
vertragswidrig zu verhalten.
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=24&t=47
7.Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.10.2010 , - L 5 AS 1325/10 B ER
Dem
Anordnungsgrund auf Mietschuldenübernahme steht entgegen, dass die
Räumung der Wohnung im Wege der Zwangsvollstreckung hier noch nicht
konkret angekündigt worden ist.
Vor diesem Zeitpunkt kann ein
eiliges Regelungsbedürfnis grundsätzlich nicht angenommen werden, da es
der Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes dann noch nicht
bedarf.
Denn der Hilfesuchende hat bis zu diesem Zeitpunkt die
Möglichkeit, den Wohnungsverlust außergerichtlich dadurch abzuwenden,
dass er seine umfassende Selbsthilfepflicht aus § 2 SGB II erfüllt,
indem er zum Beispiel versucht, mit dem Vermieter eine
Ratenzahlungsvereinbarung unter Aufrechterhaltung des Mietvertrages zu
schließen, indem er auch ohne eine solche Ratenzahlungsvereinbarung
jedenfalls aus dem in den Regelleistungen enthaltenen Ansparbetrag
tatsächlich Raten erbringt, insbesondere schließlich, indem er sich in
dem gebotenen Umfang um eine Arbeit bemüht, damit er die Mietschulden
unter Einsatz des Arbeitsentgeltes abzahlen kann.
Veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 06/2011.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138113
Gruß Willi S
Der
erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich bereits aus der Erwägung,
dass Leistungsbeziehern nach dem SGB II die ihnen zustehenden
existenzsichernden Leistungen nicht länger, d.h. bis zum Abschluss eines
Hauptsacheverfahrens, vorenthalten werden können.
Das gilt auch mit Blick auf die Kosten der Unterkunft.
Es
ist nicht der in der Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Auffassung
zu folgen , hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung könne
ein Anordnungsgrund nur dann bejaht werden, wenn der Hilfesuchende
glaubhaft macht, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung
unmittelbar mit einer Kündigung oder Räumungsklage zu rechnen ist (wie
hier auch LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 23.02.1011 - L 9 AS 1287/10 B ER
-).
2. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 24.02.2010,- L 7 AS 1446/09 B ER -
Ein
über Art 1 GG als Existenzminimum gewährleistetes Wohnen bedeutet nicht
nur ein Dach über den Kopf t, sondern auch das Wohnen in Räumen mit
einer angemessenen Raumtemperatur (Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 28.05.2009, - L 7 AS 546/09 ER-).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/kosten-der-unterkunft-wann-wird-von-den.html
Montag, 29. August 2011
Der
erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich bereits aus der Erwägung,
dass Leistungsbeziehern nach dem SGB II die ihnen zustehenden
existenzsichernden Leistungen nicht länger, d.h. bis zum Abschluss eines
Hauptsacheverfahrens, vorenthalten werden können. Das gilt auch mit
Blick auf die Kosten der Unterkunft.
Sozialgericht Lüneburg Beschluss vom 16.05.2011, - S 45 AS 183/11 ER -
Der
Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II liegt darin, die existenziell
notwendigen Bedarfe der Unterkunft und Heizung sicherzustellen. Dem
Antragsteller kann nicht zugemutet werden, zunächst das
Hauptsacheverfahren abzuwarten, in der Zwischenzeit zu geringe
Mietzahlungen zu leisten und damit die Kündigung des Mietverhältnisses
sowie die Räumung der Wohnung zu riskieren. Da es um die Gewährleistung
des grundrechtlich verbürgten Existenzminimums geht, kann dessen
Verletzung nicht durch eine nachträgliche Leistungsgewährung im Falle
eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren beseitigt werden.
Es ist
nicht der in der Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Auffassung zu
folgen, hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung könne ein
Anordnungsgrund nur dann bejaht werden, wenn der Hilfesuchende
glaubhaft macht, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung
unmittelbar mit einer Kündigung oder Räumungsklage zu rechnen ist (wie
hier auch LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 23.02.1011 - L 9 AS 1287/10 B ER
-).
Anmerkung:Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 24.02.2010,- L 7 AS 1446/09 B ER -
Auch
bei niedrigen Beiträgen (hier 33,66 EUR )im Eilverfahren ist eine
Kürzung von Grundsicherungsleistungen um 20 % bis zur Durchführung des
Hauptsacheverfahrens für Hartz IV - Empfänger unzumutbar.
Denn
auch bei niedrigen Beiträgen handelt es sich nicht mehr um
Bagatellbeiträge .Diese Bewertung gebietet bereits der Charakter von
Grundsicherungsleistungen als Sicherung des unbedingt notwendigen
soziokulturellen Existenzminimums. Der verweigerte Rechtsschutz wird
nicht dadurch plausibler und erträglicher, wenn dem Antragsteller
zugemutet wird, nicht an einer bestimmten Zahl von Tagen pro Monat
nichts zu essen oder zu trinken, sondern an jedem Tag im Monat 10 %
weniger zu essen und zu trinken. Spätestens seit der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und
4/09; Pressemitteilung Nr 5/10) wird dieser Begründung endgültig der
Boden entzogen).
Ein über Art 1 GG als Existenzminimum
gewährleistetes Wohnen bedeutet nicht nur ein Dach über den Kopf t,
sondern auch das Wohnen in Räumen mit einer angemessenen Raumtemperatur
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 28.05.2009, - L
7 AS 546/09 ER-).
Artikel 1 Grundgesetz gewährleistet ein
Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
Das bedeutet nicht nur die Sicherung der physischen Existenz, sondern
auch ein Mindestmaß an Teilhabe an gesellschaftlichem, kulturellem und
politischem Leben. Dieses Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und
muss vom Grundsicherungsträger und notfalls durch die Rechtsschutz
gewährenden Instanzen eingelöst werden.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/der-erforderliche-anordnungsgrund.html
2. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 24.02.2010,- L 7 AS 1446/09 B ER -
Ein
über Art 1 GG als Existenzminimum gewährleistetes Wohnen bedeutet nicht
nur ein Dach über den Kopf t, sondern auch das Wohnen in Räumen mit
einer angemessenen Raumtemperatur (Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 28.05.2009, - L 7 AS 546/09 ER-).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/der-erforderliche-anordnungsgrund.html
3. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg beschluss vom 30.06.2011, - L 25 AS 535/11 B ER -
Hat
der Vermieter noch keine Räumungsklage erhoben und auch keinen
Räumungstitel erwirkt , hat aber das Mietverhältnis wegen seinerzeit
bestehender Mietrückstände von damals schon mehr als zwei Monatsmieten
fristlos gekündigt ,und von weiteren rechtlichen Schritten zuletzt nur
im Hinblick auf das laufende vorläufige Rechtsschutzverfahren abgesehen,
ist vor diesem Hintergrund hier eine gerichtliche Intervention bereits
jetzt geboten, zumal durch sie unnötige Mehrkosten vermieden werden
können, die durch jeden weiteren rechtlichen Schritt des Vermieters
anfallen würden (vgl. zum Vorstehenden auch Beschluss des Senats vom 28.
Dezember 2010 - L 25 AS 2343/10 B ER).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/07/mietschulden-raumungsklage-drohende.html
4.Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.02.2011, - L 14 AS 205/11 B ER -
Der
Hilfebedürftige wird – solange er im Leistungsbezug steht – zumeist auf
die Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger
angewiesen sein (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R –).
Vor
diesem Hintergrund hat jeder erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch
darauf, dass ihm die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen so
rechtzeitig erbracht werden, dass er in der Lage ist, seine
vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter von Wohnraum
ebenfalls rechtzeitig zu erfüllen.
Das Risiko einer Kündigung von
Wohnraum oder eines Prozesses wegen verspäteter Zahlung des Mietzinses
(mit der damit verbundenen Kostenfolge) oder gar einer Klage auf Räumung
ist ihm in aller Regel nicht zuzumuten (zuletzt Beschluss des Senats
vom 31. August 2010 – L 14 AS 1263/10 B ER –).
Ein
Anordnungsgrund wird dementsprechend bei glaubhaft gemachtem
Anordnungsanspruch regelmäßig nur dann zu verneinen sein, wenn der
erwerbsfähige Hilfebedürftige die tatsächlichen Aufwendungen jedenfalls
vorläufig aus nicht zu berücksichtigendem Einkommen ("Freibeträge") oder
Vermögen ("Schonvermögen") tätigen kann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/06/bei-erforderlichem-umzug-besteht.html
5.Negative
Entscheidungen - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom
25.05.2011, - L 12 AS 381/11 B ER - und - L 12 AS 422/11 B -
Ist
lediglich die fristlose Kündigung der Wohnung ausgesprochen, aber
Räumungsklage noch nicht erhoben, so fehlt es am erforderlichen
Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbaren eiligen
Regelungsbedürfnisses zur Bewilligung von Kosten der Unterkunft bzw.
Übernahme von Mietschulden durch Erlass einer einstweiligen Anordnung,
weil dann gegenwärtig weder Wohnungs- noch gar Obdachlosigkeit droht
(vgl. Senat, Beschluss v. 04.09.2009 - L 12 B 69/09 AS ER - Rdnr. 4 ;
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.08.2009 - L 18 AS 1308/09 B ER, L
18 AS 1309/09 B PKH - Rdnr. 2 ).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/gewahrung-von-prozesskostenhilfe-denn.html
6. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.01.2011, - L 5 AS 2197/10 B ER -
Bezüglich
der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung ist ein
Anordnungsgrund erst anzunehmen, wenn eine Räumungsankündigung vorliegt,
so dass der Wohnraumverlust konkret droht.
Dazu eine Anmerkung vom RA L. Zimmermann, der diesen Beschluss sehr kritisch sieht:
Für
den 5.Senat des LSG Berlin Brandenburg droht ein wesentlicher Nachteil
erst, wenn die Räumung droht. Diese Auslegung verkennt meines Erachtens
sowohl den Schutz der Exsitenzsicherung, als auch das Gebot des
effektiven Rechtsschutzes. Auch der Begriff "wesentlicher Nachteil" wird
verkannt wenn auf die konkrete Räumungsgefahr abgestellt wird. Hier
wird kein besonders schwerer Nachteil verlangt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG) sondern nur ein wesentlicher Nachteil.
Wegen des Rechts
auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs.4 GG) sei hier auf die
Entscheidung des BVerfG vom 12.05.2005 1 BvR 569/05. D.h. zur Sicherung
der physischen Existenz gehört nicht nur die Ernährung, sondern auch die
Unterkunft (BVerfG 9.02.2010 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 Rn. 135).
D.h.
wenn bereits die Kündigung droht, ist die physische Existenz bedroht.
Zahlt das Jobcenter zuwenig Kosten der Unterkunft, ist bereits in dem
Zeitpunkt, in dem alsbald zwei Monatsmieten offen sind, die Unterkunft
bedroht.
Nur eine an dem Bedarfsdeckungsgrundsatz orientierte
Leistung bewahrt den Hilfebedürftigen vor einer Gefährdung seiner
physischen Existenz.
Das Existenzminimum muss zeitnah gedeckt
werden (Gegenwärtigkeitsprinzip vgl. Rothkegel Sozialhilferecht, Baden
Baden 2005). Das Verfahrensrecht hat hier nur dienende Funktion (vgl.
hierzu BVerfG 22.11.2002 1 BvR 1586/02 Off-Label.Therapie).
Der
Bedarfsdeckungsgrundsatz mit dem Gegenwärtigkeitsprinzip folgt bereits
aus Art 1 Abs.1 Art 20 Abs.1 GG (BVerfG 9.2.2010 1 Bvl 1/09, 3/09, 4/09
Rn. 140).
Hierzu gehört auch, dass dem Hilfebedürftige ein
Geldbetrag zeitnah zur Verfügung gestellt wird, dass er seinen
vertraglichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Rechtsprechung, die
einen Anordnungsgrund bei drohendem Wohnungsverlust erst annimmt, wenn
bereits die Räumung aus einem Räumungsurteil unmittelbar bevorsteht,
übersieht zudem, dass § 86b Abs. 2 SGG nur einen wesentlichen Nachteil
verlangt und nicht eine absolute Existenzgefährdung. Der wesentliche
Nachteil liegt bereits in der berechtigten Kündigung des
Mietverhältnisses durch den Vermieter bei Zahlungsverzug. Ausserdem ist
es mit der Würde des Menschen unvereinbar, wenn er gezungen wird, sich
vertragswidrig zu verhalten.
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=24&t=47
7.Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.10.2010 , - L 5 AS 1325/10 B ER
Dem
Anordnungsgrund auf Mietschuldenübernahme steht entgegen, dass die
Räumung der Wohnung im Wege der Zwangsvollstreckung hier noch nicht
konkret angekündigt worden ist.
Vor diesem Zeitpunkt kann ein
eiliges Regelungsbedürfnis grundsätzlich nicht angenommen werden, da es
der Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes dann noch nicht
bedarf.
Denn der Hilfesuchende hat bis zu diesem Zeitpunkt die
Möglichkeit, den Wohnungsverlust außergerichtlich dadurch abzuwenden,
dass er seine umfassende Selbsthilfepflicht aus § 2 SGB II erfüllt,
indem er zum Beispiel versucht, mit dem Vermieter eine
Ratenzahlungsvereinbarung unter Aufrechterhaltung des Mietvertrages zu
schließen, indem er auch ohne eine solche Ratenzahlungsvereinbarung
jedenfalls aus dem in den Regelleistungen enthaltenen Ansparbetrag
tatsächlich Raten erbringt, insbesondere schließlich, indem er sich in
dem gebotenen Umfang um eine Arbeit bemüht, damit er die Mietschulden
unter Einsatz des Arbeitsentgeltes abzahlen kann.
Veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 06/2011.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138113
Gruß Willi S
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So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
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Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
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Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
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So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
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So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
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So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema