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Temporäre Bedarfsgemeinschaft - Anrechnung von Kindergeld und Unterhaltsvorschuss - Mehrbedarf für Alleinerziehende beim Wechselmodell - Die Pflege und Erziehung der Tochter ruhte hier mit 60 % bei der Mutter.
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Temporäre Bedarfsgemeinschaft - Anrechnung von Kindergeld und Unterhaltsvorschuss - Mehrbedarf für Alleinerziehende beim Wechselmodell - Die Pflege und Erziehung der Tochter ruhte hier mit 60 % bei der Mutter.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 04.02.2009 - L 3 AS 119/11 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az B 4 AS 20/14
Leitsätze (Autor)
Es besteht kein Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende gem § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB 2, wenn der ihn beanspruchende Elternteil die Betreuung des Kindes monatlich nur in einem zeitlichen Umfang von etwa 40 % übernimmt.
Der vom 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen LSG verwendeten Alternativanrechnung zur Zurechnungsmöglichkeit des Kindergeldes auf den Bedarf von Kindern in temporären Bedarfsgemeinschaften mit der Begründung, dass der kindergeldberechtigte Elternteil bei einer entsprechenden Anforderung das Kindergeld für die Aufenthaltszeiten des Kindes bei dem umgangsberechtigten Elternteil weiterleitet - ist nicht zu folgen.
Denn bloße Annahmen bzw. Unterstellungen in tatsächlicher Hinsicht ersetzen nicht die erforderliche Prüfung einer tatsächlichen Bedarfsdeckung durch Zufluss von Einkommen, d.h. ob die minderj. Tochter für die Dauer ihres Aufenthalts über "bereite Mittel" verfügte.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170234&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: gleicher Auffassung Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil v. 17.01.2014 - L 3 AS 114/11 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 23/14 -.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Es besteht kein Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende gem § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB 2, wenn der ihn beanspruchende Elternteil die Betreuung des Kindes monatlich nur in einem zeitlichen Umfang von etwa 40 % übernimmt.
Der vom 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen LSG verwendeten Alternativanrechnung zur Zurechnungsmöglichkeit des Kindergeldes auf den Bedarf von Kindern in temporären Bedarfsgemeinschaften mit der Begründung, dass der kindergeldberechtigte Elternteil bei einer entsprechenden Anforderung das Kindergeld für die Aufenthaltszeiten des Kindes bei dem umgangsberechtigten Elternteil weiterleitet - ist nicht zu folgen.
Denn bloße Annahmen bzw. Unterstellungen in tatsächlicher Hinsicht ersetzen nicht die erforderliche Prüfung einer tatsächlichen Bedarfsdeckung durch Zufluss von Einkommen, d.h. ob die minderj. Tochter für die Dauer ihres Aufenthalts über "bereite Mittel" verfügte.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170234&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: gleicher Auffassung Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil v. 17.01.2014 - L 3 AS 114/11 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 23/14 -.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/
Willi S
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