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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Temporäre Bedarfsgemeinschaft - Anrechnung von Kindergeld und Unterhaltsvorschuss - Mehrbedarf für Alleinerziehende beim Wechselmodell - Die Pflege und Erziehung der Tochter ruhte hier mit 60 % bei der Mutter.

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Temporäre Bedarfsgemeinschaft - Anrechnung von Kindergeld und Unterhaltsvorschuss - Mehrbedarf für Alleinerziehende beim Wechselmodell - Die Pflege und Erziehung der Tochter ruhte hier mit 60 % bei der Mutter.  Empty Temporäre Bedarfsgemeinschaft - Anrechnung von Kindergeld und Unterhaltsvorschuss - Mehrbedarf für Alleinerziehende beim Wechselmodell - Die Pflege und Erziehung der Tochter ruhte hier mit 60 % bei der Mutter.

Beitrag von Willi Schartema Di Jun 10, 2014 8:03 am

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.01.2014 - L 3 AS 114/11 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 23/14



Leitsätze (Autor)
Es besteht kein Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende gem § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB 2, wenn der ihn beanspruchende Elternteil die Betreuung des Kindes monatlich nur in einem zeitlichen Umfang von etwa 40 % übernimmt.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170136&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: SG Kassel, Urteil vom 28.08.2013 - S 6 AS 711/12 - Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz lässt sich kein Anspruch ableiten, einen Mehrbedarf für Alleinerziehende auf andere Konstellationen eines sog. Wechselmodells mit kürzeren Intervallen auszudehnen.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1662/

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