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Das Kindergeld kann nicht zur Hälfte gemäß der Anrechnungsvorschrift des § 1612 b BGB als Unterhalt betrachtet werden mit der Folge, dass eine Anrechnung bei der Leistungsbezieherin( LB) als Einkommen unterbleiben müsste.
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Das Kindergeld kann nicht zur Hälfte gemäß der Anrechnungsvorschrift des § 1612 b BGB als Unterhalt betrachtet werden mit der Folge, dass eine Anrechnung bei der Leistungsbezieherin( LB) als Einkommen unterbleiben müsste.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.08.2013 - L 7 AS 1795/12
Leitsätze (Autor)
Den Bedarf übersteigenden Anteil des Kindergeldes ist als Einkommen der LB anzusehen.
Die Anrechnung des Kindergeldes mit seinem den Bedarf des Sohnes übersteigenden Anteil in voller Höhe auf den Bedarf der Leistungsbezieherin entspricht der gesetzlichen Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Weder stehen steuerrechtliche Bestimmungen noch die Vorschrift des § 1612 b BGB dieser Anrechnung entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen § 1612 b BGB nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG Beschluss vom 14.07.2011 Az. BvR 932/10) und in dem Beschluss ausgeführt, dass die Anrechnungsregelung des § 1612 b BGB im Verhältnis der unterhaltspflichtigen Eltern zueinander nicht zu beanstanden sei, da insoweit Bar- und Betreuungsunterhalt gleichwertig nebeneinander stünden. Einen Bezug zu den Anrechnungsvorschriften des SGB II hat das Bundesverfassungsgericht hierbei nicht hergestellt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169804&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. LSG NRW, Urteil vom 24.02.2014 - L 19 AS 2286/13
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Den Bedarf übersteigenden Anteil des Kindergeldes ist als Einkommen der LB anzusehen.
Die Anrechnung des Kindergeldes mit seinem den Bedarf des Sohnes übersteigenden Anteil in voller Höhe auf den Bedarf der Leistungsbezieherin entspricht der gesetzlichen Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Weder stehen steuerrechtliche Bestimmungen noch die Vorschrift des § 1612 b BGB dieser Anrechnung entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen § 1612 b BGB nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG Beschluss vom 14.07.2011 Az. BvR 932/10) und in dem Beschluss ausgeführt, dass die Anrechnungsregelung des § 1612 b BGB im Verhältnis der unterhaltspflichtigen Eltern zueinander nicht zu beanstanden sei, da insoweit Bar- und Betreuungsunterhalt gleichwertig nebeneinander stünden. Einen Bezug zu den Anrechnungsvorschriften des SGB II hat das Bundesverfassungsgericht hierbei nicht hergestellt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169804&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. LSG NRW, Urteil vom 24.02.2014 - L 19 AS 2286/13
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/
Willi S
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