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Eine Leistungskürzung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG ist nicht verfassungswidrig und auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (Az.: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) weiter anzuwenden. Verhaltensbedingte Leistungskürzungen
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Eine Leistungskürzung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG ist nicht verfassungswidrig und auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (Az.: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) weiter anzuwenden. Verhaltensbedingte Leistungskürzungen
(wie z. B. entsprechend den §§ 31 ff. SGB II) sind im AsylbLG grundsätzlich zulässig.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. April 2014 (Az.: L 8 AY 57/13 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Eine gemäß § 1a AsylbLG verfügte Anspruchseinschränkung setzt aber stets voraus, dass der zuständige öffentliche Träger im konkreten Einzelfall den Sachverhalt umfassend ermittelt und in diese Einzelfallprüfung mit einbezieht, ob die gewährte Leistung eine Kürzung erfährt, auf welche Art und Weise (Geld- oder Sachleistung) sowie in welchem Umfang und für welche Dauer diese Hilfe (abgesenkt) zu erbringen ist.
Eine Anspruchseinschränkung einzig anhand von Pauschalen (z. B. die Festsetzung prozentualer Abschläge) verbietet sich hier von vornherein.
In diesem Sachzusammenhang sind Art und Schwere der Verstöße im ausländerrechtlichen Verfahren ohne Bedeutung. Dieses Verhalten hat keinen Einfluss auf die im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotenen Leistungen. Es handelt sich hier um sachfremde Erwägungen.
Anmerkung: Vgl. dazu LSG NSB, Beschluss vom 18.02.2014, L 8 AY 70/13 B ER - Eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG setzt voraus, dass die zuständige Leistungsbehörde den konkreten Sachverhalt ermittelt und in die Einzelfallprüfung mit einbezieht, auf welche Art und Weise (Geld- oder Sachleistung), in welchem Umfang und für welche Dauer eine gekürzte Leistung zu erbringen ist.
6. Anmerkung von Ministerialrat Dr. Thomas Harks zu BSG v. 22.08.2013 - B 1 4 AS 75/12 R - Ein-Euro-Job und öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Leitsatz
Wenn es auch keinen allgemeinen Grundsatz des Primärrechtsschutzes für das gesamte öffentliche Recht gibt, so bestehen in öffentlich-rechtlichen Sozialrechtsverhältnissen zwischen dem Empfänger von Leistungen und den Leistungsträgern zumindest Nebenpflichten und Obliegenheiten, deren Verletzung zu Rechtsnachteilen führen kann.
Weiter: juris: http://www.juris.de/jportal/portal/t/hr3/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000004714&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1628/
Willi S
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. April 2014 (Az.: L 8 AY 57/13 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Eine gemäß § 1a AsylbLG verfügte Anspruchseinschränkung setzt aber stets voraus, dass der zuständige öffentliche Träger im konkreten Einzelfall den Sachverhalt umfassend ermittelt und in diese Einzelfallprüfung mit einbezieht, ob die gewährte Leistung eine Kürzung erfährt, auf welche Art und Weise (Geld- oder Sachleistung) sowie in welchem Umfang und für welche Dauer diese Hilfe (abgesenkt) zu erbringen ist.
Eine Anspruchseinschränkung einzig anhand von Pauschalen (z. B. die Festsetzung prozentualer Abschläge) verbietet sich hier von vornherein.
In diesem Sachzusammenhang sind Art und Schwere der Verstöße im ausländerrechtlichen Verfahren ohne Bedeutung. Dieses Verhalten hat keinen Einfluss auf die im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotenen Leistungen. Es handelt sich hier um sachfremde Erwägungen.
Anmerkung: Vgl. dazu LSG NSB, Beschluss vom 18.02.2014, L 8 AY 70/13 B ER - Eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG setzt voraus, dass die zuständige Leistungsbehörde den konkreten Sachverhalt ermittelt und in die Einzelfallprüfung mit einbezieht, auf welche Art und Weise (Geld- oder Sachleistung), in welchem Umfang und für welche Dauer eine gekürzte Leistung zu erbringen ist.
6. Anmerkung von Ministerialrat Dr. Thomas Harks zu BSG v. 22.08.2013 - B 1 4 AS 75/12 R - Ein-Euro-Job und öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Leitsatz
Wenn es auch keinen allgemeinen Grundsatz des Primärrechtsschutzes für das gesamte öffentliche Recht gibt, so bestehen in öffentlich-rechtlichen Sozialrechtsverhältnissen zwischen dem Empfänger von Leistungen und den Leistungsträgern zumindest Nebenpflichten und Obliegenheiten, deren Verletzung zu Rechtsnachteilen führen kann.
Weiter: juris: http://www.juris.de/jportal/portal/t/hr3/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000004714&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1628/
Willi S
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