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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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keine Auskunftspflicht über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Partners gegenüber dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Damit können Leistungen auch nicht wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden. Mit Beschluss vom 06.05.20

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werden - keine Auskunftspflicht über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Partners gegenüber dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Damit können Leistungen auch nicht wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden. Mit Beschluss vom 06.05.20 Empty keine Auskunftspflicht über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Partners gegenüber dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Damit können Leistungen auch nicht wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden. Mit Beschluss vom 06.05.20

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 8:16 am

BRB · Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat
Beschluss
1. Instanz Sozialgericht Potsdam S 24 AS 4208/07 ER 21.12.2007
2. Instanz Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 B 125/08 AS ER 06.05.2008 rechtskräftig
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung
Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des
Sozialgerichts Potsdam vom 21. Dezember 2007 geändert.

Die
Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache,
längstens bis zum 31. Juli 2008 Leistungen zur Grundsicherung für
Arbeitssuchende darlehensweise in Höhe von 194,00 EUR für die Zeit vom
15. bis zum 30. November 2007, in Höhe von 365,00 EUR für Dezember 2007,
in Höhe von 317,00 EUR für Januar 2008 sowie in Höhe von monatlich
312,00 EUR für die Zeit ab dem 01. Februar 2008 zu gewähren. Darüber
hinaus wird sie vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin bis zum
rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache für eine Erstausstattung bei
Schwangerschaft und Geburt 340,00 EUR als Darlehen zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zurückwiesen.

Der
Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt V gewährt.

Die
Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zwei Drittel ihrer
außergerichtlichen Kosten für das gerichtliche einstweilige
Rechtsschutzverfahren zu erstatten.

-

Gründe:

I.

Die
Antragstellerin begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die
Gewährung laufender Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch
des Sozialgesetzbuches (SGB II), einer Baby-Erstausstattung sowie von
Schwangerschaftsbekleidung. Darüber hinaus wendet sie sich gegen die
Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche
Verfahren.

Die 1978 geborene Antragstellerin war von Oktober 1998
bis zum 30. September 2006 an der F U B für den Studiengang
Rechtswissenschaft immatrikuliert. Im Juli 2005 beantragte sie erstmals –
offenbar erfolglos - Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II bei
der Antragsgegnerin. Am 28. September 2006 stellte sie einen weiteren
Antrag, in dessen Rahmen sie – wie schon im Erstantrag – angab, unter
der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift im Haus des M S
unentgeltlich ein Zimmer zu bewohnen. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2006
gewährte die Antragsgegnerin ihr für die Zeit vom 28. September 2006
bis zum 31. März 2007 Leistungen in monatlicher Höhe von 140,86 EUR.
Nachdem die Antragstellerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei
der Antragsgegnerin am 28. November 2006 erklärt hatte, ihr Studium ab
dem 01. Dezember 2006 fortsetzen zu wollen, forderte die Antragsgegnerin
sie unter Androhung der Leistungsversagung wiederholt auf, einen Antrag
auf Gewährung von Leistungen nach dem BAföG zu stellen und vorzulegen.
Darauf reagierte die Antragstellerin nicht, woraufhin die
Antragsgegnerin die Leistungszahlung ab dem 01. Februar 2007 einstellte.

Nachdem
die Antragsgegnerin im Dezember 2006 einen anonymen Hinweis erhalten
hatte, dass die Antragstellerin seit längerer Zeit mit H K zusammenlebe,
prüfte sie das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Zu
diesem Zweck suchte der Prüfdienst am 05. März 2007 zum einen die sich
aus dem Rubrum ergebende Wohnung (Dstraße in N, Ortsteil Z, Vermieter: M
S) auf. Zum anderen prüfte er die sich ebenfalls in der Dstraße in N,
allerdings im Ortsteil L befindende Wohnung, in der H K gemeldet ist.
Dort traf er die Antragstellerin an, die ausweislich des Prüfberichtes
einräumte, bei H K – einem Freund ihres Vermieters - zu wohnen. Seit
wann dies der Fall sei, wollte sie nicht mitteilen. Hinsichtlich des
weiteren Ergebnisses der Prüfung wird auf den Bericht Bezug genommen.

Am
01. Juli 2007 beantragte die Antragstellerin, die mit Schreiben vom 26.
Juni 2007 mitgeteilt hatte nicht mehr zu studieren, erneut Leistungen
nach dem SGB II. Dabei gab sie wiederum an, in der sich aus dem Rubrum
ergebenden Wohnung mietfrei zu leben. Weiter erklärte sie, einer
geringfügigen Beschäftigung nachzugehen. Schließlich wies sie auf eine
bei ihr bestehende Schwangerschaft hin (voraussichtlicher
Entbindungstermin: 15. Januar 2008). Im Rahmen der Prüfung wandte sich
die Antragsgegnerin mit – nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehenem - Schreiben vom 22. August 2007 an H K und forderte ihn unter
Hinweis auf seine Auskunftspflicht nach § 60 SGB II zur
Vervollständigung der Antragsunterlagen – wohl bzgl. seiner Vermögens-
und Einkommensverhältnisse - auf. Unter dem 20. September 2007 mahnte
sie ihn unter Fristsetzung bis zum 07. Oktober 2007 und drohte die
vollständige Leistungsversagung nach §§ 60, 66 des Ersten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB I) an. Dieser teilte daraufhin unter dem 01.
Oktober 2007 mit, entgegen der gesetzlichen Vermutung nicht in einer
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit der Antragstellerin zu
leben. Weitere Erklärungen gab er nicht ab.

Die Antragsgegnerin
versagte daraufhin der Antragstellerin mit Bescheid vom 24. Oktober 2007
gestützt auf §§ 60, 66 SGB I Leistungen ab dem 01. Juli 2007 unter
Hinweis darauf, dass die mit Schreiben vom 20. September 2007
angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Die
Antragstellerin sei daher ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen
und habe die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert. Das
Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen könne nicht geprüft werden. Den
hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit
Widerspruchsbescheid vom 07. März 2008 zurück. Zur Begründung führte sie
aus, dass die Antragstellerin und H K eine Bedarfsgemeinschaft
bildeten. H K sei der Aufforderung, die erforderlichen Einkommens- und
Vermögensnachweise einzureichen, nicht nachgekommen, sodass Leistungen
zu versagen gewesen seien.

Mit Schreiben vom 23. September 2007
beantragte die Antragstellerin ferner die Gewährung finanzieller Mittel
für eine Baby-Erstausstattung sowie für Umstandskleidung. Zur Ermittlung
des Bedarfs versuchte die Antragsgegnerin ausweislich des
Ermittlungsberichtes vom 20. Dezember 2007 die Antragstellerin zwischen
dem 08. Oktober und dem 18. Dezember 2007 zu verschiedenen Uhrzeiten
unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift aufzusuchen.
Ausweislich des Prüfberichtes war die Wohnungsbesichtigung im Beisein
der H F vom Diakonischen Werk erst möglich, nachdem die Antragstellerin
am Morgen des 18. Dezember 2007 telefonisch erreicht und sich sodann aus
dem Wohnhaus Dstraße im Ortsteil L (Anschrift des H K) in einem auf
seinen Namen zugelassenen Pkw zu ihrer Meldeanschrift begeben hatte.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bericht verwiesen.

Mit
Bescheid vom 20. Dezember 2007 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung
einer Baby-Erstausstattung sowie von Schwangerenbekleidung mit der
Begründung ab, dass die Antragstellerin spätestens seit dem 14. Juli
2005 mit H K in L in einer Ver¬antwortungs- und Einstehensgemeinschaft
lebe. Hilfebedürftigkeit habe nicht festgestellt werden können, da die
Antragstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Es sei
davon auszugehen, dass sie in der Lage sei, den Bedarf an
Baby-Erstausstattung und Schwangerenbekleidung aus dem Einkommen ihrer
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu decken.

Bereits am
15. November 2007 hatte die Antragstellerin beim Sozialgericht Potsdam
beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verurteilen, - ihr rückwirkend ab dem 01. Juli 2007 Leistungen nach dem
SGB II sowie Miete in Hö- he von monatlich 280,00 EUR, - eine
Baby-Erstausstattung, - Schwangerenbekleidung sowie - Mehrbedarf zu
gewähren. Im Übrigen hatte sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten begehrt. Zur
Begründung hatte sie geltend gemacht, nicht mit H K in einer
Bedarfsgemeinschaft zu leben. Sie habe zum 01. November 2007 unter ihrer
bisherigen Anschrift einen Mietvertrag abgeschlossen. Sie benötige
nunmehr wegen des Kindes ein weiteres Zimmer. Monatlich fielen 280,00
EUR Miete einschließlich der Nebenkosten an.

Mit Beschluss vom
21. Dezember 2007 hat das Sozialgericht Potsdam den Erlass der begehrten
einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe
abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass weder ein
Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht seien. Zur
Feststellung der geltend gemachten Hilfebedürftigkeit seien die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin zu klären. In ihrem
Falle sei nicht nachvollziehbar, wovon sie seit dem 01. November 2007
ihren Lebensunterhalt sichergestellt habe. Es sei davon auszugehen, dass
zwischen der Antragstellerin und H K eine Lebensgemeinschaft im Sinne
des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II bestehe. Es sei auch zu vermuten, dass
dieser der Vater des erwarteten Kindes sei. Die Indizien, die für eine
eheähnliche Lebensgemeinschaft sprächen, seien nicht entkräftet worden.
Der pauschale Vortrag, dass keine eheähnliche Lebensgemeinschaft
bestehe, reiche dazu nicht aus. Es sei davon auszugehen, dass H K, der –
anwaltlich vertreten – seinen Antrag auf vorläufige Leistungsgewährung
gegen die Antragsgegnerin (S 35 AS 4255/07 ER) am 21. Dezember 2007 ohne
Begründung zurückgenommen habe, für den aktuellen Bedarf der
Antragstellerin aufkomme und sie damit die erforderliche Hilfe von
anderer Seite erhalte. Mithin seien auch Leistungen für Erstausstattung
bei Schwangerschaft und Geburt nicht zuzusprechen gewesen. Mangels
hinreichender Erfolgsaussichten sei auch die Gewährung von
Prozesskostenhilfe abzulehnen gewesen.

Gegen diesen ihr am 07.
Januar 2008 zugestellten Beschluss richten sich die am 15. Januar 2008
eingelegten Beschwerden der Antragstellerin, denen das Sozialgericht
nicht abgeholfen hat. Zur Begründung macht sie geltend, dass bei ihr
sehr wohl ein Anordnungsgrund vorliege. Sie erhalte keinerlei
Leistungen; auch werde ihre Krankenversicherung nicht bezahlt. Seit der
Entbindung sei sie nicht mehr krankenversichert. Außerdem wolle die
Krankenkasse sie mit Rückforderungsansprüchen belasten. Bis Oktober 2007
habe sie sich mit Minijobs beholfen, seit dem 01. November 2007 habe
sie sich Geld geborgt. Bei Bedarf könne sie Schuldscheine vorlegen.
Babykleidung und ein Laufgitter habe sie über die Diakonie erhalten,
mehr jedoch nicht. Ihr Vermieter habe sie inzwischen bereits wegen
Nichtzahlung der Miete gemahnt (Mahnung vom 12. Januar 2008 offenbar
wegen Nichtzahlung der Miete für Januar). Auch liege ein
Anordnungsanspruch vor. Sie lebe nicht in eheähnlicher
Lebensgemeinschaft mit H K und habe auch nicht gesagt, mit ihm einen
gemeinsamen Haushalt zu führen und bei ihm einziehen zu wollen. Sie
bewohne seit 2004 die sich aus dem Rubrum ergebende Wohnung. Die
Mitarbeiterin der Diakonie könne bestätigen, dass sie dort alleine
wohne. Dass ein Mietvertrag neu abgeschlossen worden sei, sei darauf
zurückzuführen, dass sie dem Vermieter zuvor im Rahmen ihrer
Möglichkeiten Geld gegeben habe, und nunmehr angesichts der
bevorstehenden Geburt des Kindes ordnungsgemäße Rechtsverhältnisse habe
schaffen müssen. Im Übrigen sei auch H K bedürftig. Seinen Antrag im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die hiesige Antragsgegnerin
habe er – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - gerade nicht
zurückgenommen. Zwar verfüge er über monatliche Einkünfte in Höhe von
950,00 EUR. Er sei jedoch verpflichtet, 481,00 EUR Unterhalt an seine
beiden Kinder aus erster Beziehung zu entrichten. Inzwischen müsse er
ferner an sie – die Antragstellerin – noch für ihren am 03. Januar 2008
geborenen Sohn J 202,00 EUR Unterhalt zahlen. Ihm verblieben damit
267,00 EUR, sodass er selbst hilfebedürftig sei. Schließlich studiere
sie auch nicht, wie sich aus der Exmatrikulationsbescheinigung vom 10.
Januar 2008 ergebe (Tag der Exmatrikulation: 30.09.2006).

Die Antragsgegnerin hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Im
Januar 2008 hat die Antragstellerin erneut für sich und ihren Sohn,
dessen Vater nach der Geburtsurkunde H K ist, Leistungen nach dem SGB II
beantragt. Als Wohnort hat sie wiederum die sich aus dem Rubrum
ergebende Anschrift benannt. H K ist in diesem Verfahren mit Bescheid
vom 18. Februar 2008 zu Angaben über seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 26. Februar
2008 hat er dies erneut unter Hinweis darauf, mit der Antragstellerin
nicht in einer Lebens- und Bedarfsgemeinschaft zusammenzuleben,
abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat daraufhin zwischen Dezember 2007 und
Februar 2008 weitere Ermittlungen zu den Wohnverhältnissen veranlasst.
Insoweit wird auf den Bericht vom 07. März 2008 Bezug genommen.

Mit
Bescheid vom 07. Februar 2008 hat der Landkreis T-F der Antragstellerin
für ihren Sohn Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
im Januar 2008 in Höhe von 125,00 EUR und ab Februar 2008 in Höhe von
monatlich 85,00 EUR gewährt. Weiter hat die Familienkasse das ihr
zustehende Kindergeld ab Januar 2008 auf 154,00 EUR festgesetzt.

Mit
Bescheid vom 11. März 2008 hat die Antragsgegnerin schließlich
ausgeführt, dass dem Antrag vom 08. Januar 2008 auf Leistungen nicht
entsprochen werden könne. Die gesetzlichen Voraussetzungen lägen nicht
vor, da die Antragstellerin laut Beschluss des Sozialgerichts Potsdam
vom 28. Dezember 2007 (richtig: 21. Dezember 2007) als eheähnliche
Lebensgemeinschaft (gemeint ist wohl: als Teil einer solchen) anzusehen
sei. Herr K sei der Aufforderung, Nachweise zur Berechnung einzureichen,
nicht gefolgt. Die Entscheidung beruhe auf § 7 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 9
Abs. 2 SGB II. Um gesonderten einstweiligen Rechtsschutz hat die
Antragstellerin insoweit nicht nachgesucht.

Hinsichtlich der
weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin
sowie die Gerichtsakten Bezug genommen. II.

Die Beschwerden der
Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 21.
Dezember 2007 sind gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang begründet.

1.) Soweit die Antragstellerin im
Wege des einstweiligen Rechtsschutzes laufende Leistungen nach dem SGB
II für die Zeit ab dem 01. Juli 2007 begehrt, konnte sie nur für die
Zeit ab dem 15. November 2007 und nur in dem genannten Umfang Erfolg
haben.

Der Antragstellerin war insoweit Rechtsschutz nach § 86b
Abs. 2 SGG zu gewähren, auch wenn die Antragsgegnerin ihr auf ihren
Antrag vom 01. Juli 2007 mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. März 2008 Leistungen wegen
der Verletzung von Mitwirkungspflichten auf der Grundlage des § 66 SGB I
versagt hat. Denn zwar ist die auf § 66 SGB I gestützte Versagung einer
Leistung grundsätzlich nur mit der isolierten Anfechtungsklage
anzugreifen und gerichtlich auch nur dahin zu überprüfen, ob die
Ablehnungsvoraussetzungen im Sinne des § 66 SGB I vorliegen, während -
mangels einer Sachentscheidung der Verwaltung über das Leistungsbegehren
- eine Überprüfung der materiellrechtlichen Leistungsvoraussetzungen
durch das Gericht ausscheidet (BSG, Urteil vom 22.02.1995 – 4 RA 44/94 –
zitiert nach juris, Rn. 16). Im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes würde ein – im Falle der reinen Anfechtung an sich
korrekter - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b
Abs. 1 SGG im Ergebnis jedoch keinen effektiven Rechtsschutz bewirken.
Denn mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels
könnte die Antragstellerin die begehrten Leistungen für den streitigen
Zeitraum nicht erlangen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
11.01.2008 – L 7 AS 772/07 ER -, zitiert nach
sozialgerichtsbarkeit.de).

Auf den neuerlichen Antrag der
Antragstellerin vom Januar 2008 hat die Antragsgegnerin schließlich mit
Bescheid vom 11. März 2008 ausgeführt, dass dem Antrag "nicht
entsprochen" werden könne. Während die Begründung, dass H K – bei
bestehender eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin -
der Aufforderung, Nachweise zur Berechnung einzureichen, nicht gefolgt
sei, auf einen erneuten Versagungsbescheid hindeutet, sprechen die
zitierten Vorschriften dafür, dass nunmehr das Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung verneint werden
sollte. Letztlich kann jedoch dahinstehen, was die Antragsgegnerin hier
tatsächlich meinte, denn auch insoweit ist der Rechtsschutz jedenfalls
über § 86b Abs. 2 SGG zu gewähren.

Nach § 86b Abs. 2 SGG sind
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies
setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein
Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.

Ob der Antragstellerin
im Hauptsacheverfahren ab dem 01. Juli 2007 ein Anspruch auf
Arbeitslosengeld II zugesprochen werden wird, vermag der Senat im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend zu beurteilen.
Wohl aber hat er keine Zweifel, dass die Antragsgegnerin
Grundsicherungsleistungen wegen fehlender Mitwirkung zu Unrecht versagt
hat. Die Antragstellerin selbst hat nicht gegen ihre Pflichten aus § 60
Abs. 1 Satz 1 SGB I verstoßen. Dies wirft auch die Antragsgegnerin ihr
nicht vor. Im Gegenteil stützt diese sich darauf, dass H K seinen
Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Dies kann die
Antragsgegnerin jedoch nicht dadurch ahnden, dass sie der
Antragstellerin die Leistungen versagt. Vielmehr ist sie gehalten, die
von ihr insoweit für entscheidungserheblich gehaltenen Auskünfte nach §
60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II unmittelbar von H K zu beschaffen. Diese
Vorschrift normiert eine eigenständige öffentlich-rechtliche
Auskunftspflicht des Partners, die bußgeldbewehrt ist und bei deren
Verletzung der Auskunftspflichtige schadensersatzpflichtig werden kann
(vgl. §§ 63 Abs. 1 Nr. 4, 62 SGB II). Wenn die Antragsgegnerin mithin
vom Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft überzeugt
ist, muss sie die gegenüber H K bestehende Auskunftspflicht durch
Verwaltungsakt feststellen und ggfs. im Wege der
Verwaltungsvollstreckung auch durchsetzen. Vorliegend hat die
Antragsgegnerin diese Pflicht mit Schreiben vom 22. August 2007 zwar
noch festgestellt, das Schreiben jedoch nicht mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Letzteres ist im Bescheid vom 18.
Februar 2008 immerhin erfolgt, in beiden Fällen hat die Antragsgegnerin
jedoch H K Antwortschreiben vom 01. Oktober 2007 sowie 26. Februar 2008,
in denen er jeweils Auskünfte unter Hinweis auf eine angeblich nicht
bestehende Bedarfsgemeinschaft verweigert hat, keine Konsequenzen –
jedenfalls nicht ihm gegenüber - folgen lassen. Sachnah hätte sie seine
Schreiben als Widersprüche werten, diese bescheiden und dann in die
Vollstreckung eintreten müssen. Nicht aber konnte sie der
Antragstellerin Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagen.

Bezüglich
des Leistungsanspruchs ist die Frage entscheidungserheblich, ob die
Antragstellerin seit Juli 2007 hilfebedürftig war und weiterhin ist.
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt,
seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer
zumutbaren Arbeit oder aus den zu berücksichtigenden Einkommen oder
Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen
erhält. Dabei ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Prüfung der
Hilfebedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Nach §
7 Abs. 3 Nr. 3c) SGB II gehört neben dem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen auch ein mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt
zusammenlebender Partner zur Bedarfsgemeinschaft, wenn nach verständiger
Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung
füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird
gemäß Absatz 3a der Vorschrift u.a. vermutet, wenn Partner länger als
ein Jahr zusammenleben (Nr. 1) oder mit einem gemeinsamen Kind
zusammenleben (Nr. 2). Nach vorläufiger Prüfung spricht auch aus Sicht
des Senats viel dafür, dass die Antragstellerin mit H K in einer
eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Nach den Prüfberichten lassen die
Verhältnisse unter ihrer Meldeanschrift – im Haus eines Freundes von H K
- nicht vermuten, dass sie ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt unter
dieser Adresse hat. Umgekehrt ist sie wiederholt in H K Wohnung
angetroffen worden, war teilweise nicht in der Lage, in ihre eigene
Wohnung zurückzukehren, weil ihr angeblicher Vermieter den Schlüssel zu
ihrer Wohnung hatte, hat zunächst selbst zugegeben, bei H K zu wohnen,
hat ihren Aufenthalt in seiner Wohnung im weiteren Verlauf zu
verschleiern versucht, kann über einen auf seinen Namen zugelassenen Pkw
verfügen und hat inzwischen mit ihm ein gemeinsames Kind. Diese
Vielzahl von Indizien, die für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft
sprechen, haben die Antragstellerin und H K nicht entkräftet. Es kommt
mithin maßgeblich auch auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
an. Soweit das Sozialgericht davon ausgegangen ist, dass er im Hinblick
auf die Rücknahme seines eigenen Antrages (auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes) über ausreichend Mittel verfüge, um auch den Bedarf der
Antragstellerin zu decken, überzeugt dies den Senat nicht. Abgesehen
davon, dass seitens der Antragstellerin schon die zugrunde gelegte
Antragsrücknahme in Abrede gestellt wird, ließe diese ggfs. auch keine
ausreichenden Rückschlüsse auf seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse zu. Diese sind vielmehr – wie ausgeführt – durch
die Antragsgegnerin zu ermitteln. Nicht hingegen kann dies im
einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzverfahren erfolgen.

Ist
aber im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und
Rechtslage nicht möglich, ist eine Entscheidung auf der Grundlage einer
Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der
Antragstellerin einerseits und der öffentlichen Belange andererseits
vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom
12.05.2005, - 1 BvR 569/05 -, zitiert nach juris). Diese Abwägung musste
zugunsten der Antragstellerin getroffen werden. Denn Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines
menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine
verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze
der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt. Im
Hinblick auf das Gegenwärtigkeitsprinzip wären die Folgen der
ungerechtfertigten Leistungsversagung ungleich schwerwiegender als die
der nicht gebotenen Gewährung.

Indes waren der Antragstellerin im
Rahmen der Folgenabwägung Leistungen lediglich in Höhe des Regelsatzes
(§§ 20 Abs. 2 und 3, 41 Abs. 1 und 2 SGB II) von monatlich 312,00 EUR
zzgl. eines Mehrbedarfes für Schwangerschaft (§§ 21 Abs. 1 und 2, 41
Abs. 1 und 2 SGB II) bis einschließlich 03. Januar 2008 in Höhe von
monatlich 53,00 EUR zu gewähren, und dies auch erst für die Zeit ab dem
15. November 2007. Für weitergehende Leistungen fehlt es an einem
Anordnungsgrund. Dies gilt maßgeblich, soweit die Antragstellerin
laufende Leistungen für den Zeitraum bis zum 14. November 2007 begehrt.
Bezogen auf den entscheidenden Zeitpunkt der Antragstellung beim
Sozialgericht Potsdam am 15. November 2007 konnte für die davor liegende
Zeit keine einstweilige Anordnung mehr ergehen, mit der wesentliche
Nachteile hätten abgewendet werden können. Die Antragstellerin hatte in
dieser Zeit ihren Lebensunterhalt aus eigenen oder fremden Mitteln
gedeckt, sodass sie hierfür auf die begehrten Leistungen zur
Grundsicherung nicht mehr angewiesen war. Für die Wiederherstellung dazu
aufgewandten eigenen Vermögens oder die Begleichung etwaiger
eingegangener Schulden konnte die begehrte einstweilige Anordnung nicht
ergehen, weil die damit verbundenen Nachteile bereits eingetreten waren.
Insoweit ist die Antragstellerin ggfs. auf das Hauptsacheverfahren zu
verweisen.

Auch war zur Vermeidung wesentlicher Nachteile eine –
hinsichtlich der Höhe - weitergehende Leistungsgewährung nicht
erforderlich. Der Ansatz des Regelsatzes für Alleinstehende kam im
Hinblick auf das wahrscheinliche Zusammenleben mit H K nicht in
Betracht. Dementsprechend schied auch die Gewährung von Mehrbedarf an
die Antragstellerin nach § 21 Abs. 3 SGB II (Mehrbedarf wegen
Alleinerziehung) aus. Ebenso wenig konnten ihr Leistungen für Unterkunft
und Heizung gewährt werden. Es deutet vorliegend sehr viel darauf hin,
dass die Antragstellerin ihren Lebensmittelpunkt gerade nicht unter
ihrer Meldeanschrift hat, sodass ihr für diese Wohnung auch keine
Leistungen zustehen können. Im Übrigen ist hier auch nicht glaubhaft
gemacht, dass ein Wohnungsverlust drohen könnte. Im Gegenteil erscheint
ein solcher angesichts der persönlichen Beziehung zwischen der
Antragstellerin, H K und dem angeblichen Vermieter M S unwahrscheinlich,
zumal letztgenannter die Antragstellerin angeblich mehrere Jahre
mietfrei hat wohnen lassen. Schließlich war im Rahmen der Folgenabwägung
auch kein Sozialgeld für den Sohn der Antragstellerin zu gewähren,
sodass seine Aufnahme in das Rubrum unterbleiben konnte. Denn sein
Bedarf wäre ggfs. auf das Sozialgeld in Höhe von 208,00 EUR zu beziffern
(§§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 41 Abs. 1 und 2 SGB II). Dem steht nach dem
Beschwerdevorbringen der Antragstellerin jedoch ein Unterhaltsanspruch
gegen H K in Höhe von monatlich 202,00 EUR gegenüber, nach Aktenlage
jedenfalls Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR sowie Unterhalt nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 125,00 EUR im Januar 2008 und von
85,00 EUR ab Februar 2008. Der Bedarf des Kindes ist damit gedeckt.

Daraus
errechnet sich für die Zeit vom 15. bis zum 30. November 2007 ein
vorläufiger Leistungsbetrag in Höhe von 194,00 EUR (166,00 EUR zzgl.
28,00 EUR), für Dezember 2007 von 365,00 EUR (312,00 EUR zzgl. 53,00
EUR), für Januar 2008 von 317,00 EUR (312,00 EUR zzgl. 5,00 EUR) und ab
Februar 2008 von 312,00 EUR. Die Gewährung dieser Beträge hat der Senat
zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache lediglich als Darlehen
angeordnet und die Leistungsgewährung darüber hinaus bis spätestens 31.
Juli 2008 befristet. Er geht davon aus, dass die Antragsgegnerin bis zu
diesem Zeitpunkt bei sachdienlicher Behandlung der Sache in der Lage
sein müsste, H K Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuklären.

2.)
Auch mit ihrem weitergehenden Antrag auf Gewährung von
Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt kann die
Antragstellerin nur teilweise Erfolg haben. Ob der Antragstellerin nach §
23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II Leistungen für Erstausstattungen bei
Schwangerschaft und Geburt zustehen, vermag der Senat im einstweiligen
Rechtsschutz mangels hinreichender Erkenntnisse über ihre
Hilfebedürftigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu
beurteilen. Dementsprechend ist auch insoweit eine Folgenabwägung
vorzunehmen, für die im Ergebnis nichts anderes gelten kann als für die
laufenden Leistungen. Hinsichtlich der Leistungshöhe hat sich der Senat
an den - für ihn nicht bindenden - Handlungsanweisungen der
Antragsgegnerin orientiert, die zwei so genannte Babypauschalen in Höhe
von insgesamt 330,00 EUR sowie eine Pauschale für die Anschaffung von
Schwangerschaftsbekleidung in Höhe von 120,00 EUR vorsehen. Den sich
daraus errechnenden Gesamtbetrag in Höhe von 450,00 EUR hat er um 110,00
EUR gekürzt. Insoweit besteht kein Eilbedürfnis mehr an einer
Verpflichtung der Antragsgegnerin im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren, nachdem die Antragstellerin nach eigenen Angaben
bereits durch die Diakonie mit Babykleidung und einem Laufgitter
ausgestattet worden ist. Schließlich war auch der hier verbleibende
Restbetrag von 340,00 EUR zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache
nur als Darlehen zu gewähren.

3.) Soweit die Antragstellerin sich
mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von
Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gewandt hat,
musste sie Erfolg haben. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die
Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die
Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist
einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in
Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren,
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO). Diese
Voraussetzungen liegen bei der Antragstellerin vor. Sie selbst verfügte
im fraglichen Zeitraum nicht über ausreichende Einnahmen, um die Kosten
des Verfahrens zu decken. Dass dieses hinreichende Erfolgsaussichten
hatte, ergibt sich aus den obigen Gründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=78697

Gruß Willi Swerden - keine Auskunftspflicht über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Partners gegenüber dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Damit können Leistungen auch nicht wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden. Mit Beschluss vom 06.05.20 Empty
Willi Schartema
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