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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG Entscheidung zu Begrenzung der KdU wegen Umzug ohne Erfordernis

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BSG Entscheidung zu Begrenzung der KdU wegen Umzug ohne Erfordernis Empty BSG Entscheidung zu Begrenzung der KdU wegen Umzug ohne Erfordernis

Beitrag von Willi Schartema Fr Apr 18, 2014 7:39 am

Am 9. April 2014 hat das BSG eine wichtige Entscheidung getroffen. Darin wurde bestätigt, dass eine fortgesetzte KdU-Begrenzung wegen fehlender Umzugserfordernis nach § 22 Abs. 1 S 1 SGB II entfällt, wenn die Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Kalendermonat durch bedarfsdeckendes Einkommen überwunden wurde und der Hilfeempfänger dadurch aus dem Leistungsbezug ausgeschieden war. 

Bundesweit dürfte es eine Reihe von Fällen geben, bei denen die KdU-Begrenzungen durch Arbeitseinkommen für mindestens einen Monat weggefallen ist. Hier ist es jetzt möglich, unter Bezugnahme auf das BSG-Urteil, einen Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X zu stellen und rückwirkend die Nachzahlung der begrenzten KdU, längstens bis Jan. 2013 einzufordern (§ 40 Abs. 1 S. 2 SG II iVm § 44 Abs. 4 SGB X). Ein Überprüfungsantrag ist hier auch für Zeiten vor dem BSG Urteil jetzt am 09.04.2014 möglich (unter Bezugnahme auf BSG-Urteil v. 21.06.2011 – B AS 118/10 R). Ist die Leistung mehr als sechs Monate fällig gewesen ist sie im Übrigen mit 4 % zu verzinsen (§ 44 Abs. 1 SGB I).

Hier nun zum aktuellen BSG-Urteil: juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1621/

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