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LSG HH 11.4.05: eäG ist nicht verfassungswidrig
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LSG HH 11.4.05: eäG ist nicht verfassungswidrig
Die Regelung, dass die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
LSG Hamburg Beschluss vom 11.4.2005, L 5 B 58/05 ER AS
Leitsätze
Die Regelung, dass die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, zur Bedarfsgemeinschaft gehört, ist nicht verfassungswidrig (gegen SG Düsseldorf, Beschl. vom 16.2.2005 - S 35 SO 28/05 ER).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 9. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch, Grundsicherung für Arbeitssuchende - SGB II - zu gewähren.
Der Antragsteller hat jedenfalls nicht, was Voraussetzung wäre, glaubhaft machen können, einen Anspruch auf die begehrten Leistungen zu besitzen (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Dem Antrag kann unter Beachtung des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes und der erforderlichen Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers und ihrer Abwägung mit dem öffentlichen Interesse nicht stattgegeben werden. Für diese Abwägung ist - insbesondere wenn wie hier durch die einstweilige Anordnung faktisch die Hauptsacheentscheidung vorweggenommen wird - in erster Linie entscheidend, ob der Antragsteller mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit mit einem Erfolg im Hauptsacheverfahren rechnen kann. Dieses ist nicht der Fall, denn der Antragsteller ist unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Partnerin Frau A., mit der und deren Tochter er eine Bedarfsgemeinschaft bildet (§§ 7 Abs. 3 Nr. 3 b, Nr. 4 SGB II), nicht hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II, wie das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (§ 153 Abs. 2 SGG analog), zumal der Antragsteller seine Behauptung, es bestehe keine eheähnliche Gemeinschaft zwischen ihm und Frau A. offensichtlich nicht mehr aufrechterhalten will. Denn er führt in der Beschwerdeschrift nur noch aus, dass er die Leistungen der Antragsgegnerin benötige, weil „…wir mit Frau A.’s Gehalt nicht meine Krankenversicherung bezahlen können…“.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde zum einen vor, dass das Einkommen seiner Partnerin zur Deckung seines Unterhalts nicht ausreiche, insbesondere könnten daraus die Beiträge für seine freiwillige Krankenversicherung nicht beglichen werden. Das Einkommen von Frau A. decke gerade deren eigenen sowie den Bedarf ihrer minderjährigen Tochter, da sie noch einen Kredit für den von ihr beruflich benötigten PKW abzuzahlen habe. Zum anderen ist der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Ausführungen des SG Düsseldorf im Beschluss vom 16.2.2005 - S 35 SO 28/05 ER - (NJW 2005, 845 ff.) der Auffassung, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II wegen Verstoßes gegen Art. 3 Grundgesetz - GG - verfassungswidrig sei. Beide Einwendungen verhelfen seiner Beschwerde nicht zum Erfolg.
Zwar hat der Antragsteller die vorgetragene Kredittilgung glaubhaft gemacht (vgl. die in der Sachakte befindlichen Unterlagen), jedoch handelt es sich dabei nicht um vom Einkommen seiner Partnerin abzusetzende Beträge gemäß § 11 Abs. 2 SGB II. Diese Norm ist aufgrund ihres abschließenden Charakters einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Ergänzend ist allein anzumerken, dass die vom Antragsteller vorgelegte Berechnung nicht vollständig ist. Denn die Unterkunftskosten sind nicht in voller Höhe von der Bedarfsgemeinschaft zu tragen. An diesen hat sich auch der zwar nicht zur Bedarfsgemeinschaft, aber zur Haushaltsgemeinschaft zählende volljährige Sohn seiner Partnerin mit einem Viertel zu beteiligen.
Vorliegend stellt sich auch nicht die Frage, ob die Tragung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen oder privaten Kranken- und/oder Pflegeversicherung zu einer Hilfebedürftigkeit des Antragstellers führt, denn dieser hat auf Nachfrage des Senats erklärt, sich nicht versichert zu haben.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 7 Abs. 3 Buchstabe b SGB II bestehen nach summarischer Prüfung nicht. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt entgegen der vom SG Düsseldorf vertretenen Auffassung, auf die sich der Antragsteller bezieht, nicht darin, dass durch §§ 7 Abs. 3 Buchstabe b, 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II eine Einkommens- und Vermögensberücksichtigung des Partners nur bei eheähnlichen Gemeinschaften ebenso wie bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnern, nicht aber auch bei anderen Lebens-, Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaften - wie etwa Gemeinschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern, die nicht Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind, oder Verwandten - vorgeschrieben ist. Die eheähnliche Gemeinschaft ist auch heute noch eine typische, häufiger anzutreffende Erscheinung des sozialen Lebens als eine homosexuelle Gemeinschaft. Der Gesetzgeber durfte daher nach wie vor davon ausgehen, dass die eheähnliche Gemeinschaft in weitaus größerer Zahl vorkommt und sich als sozialer Typus deutlicher herausgebildet hat als die genannten anderen Gemeinschaften. Er ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen nicht verpflichtet, alle denkbaren Fallgestaltungen differenzierend zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.11.1992, 1 BvL 8/87, SozR 3-4100 § 137 Nr. 3). Zudem berücksichtigt das SG Düsseldorf im genannten Beschluss nicht, dass es bei der Anrechnung der Mittel nichtehelicher (heterosexueller) Partner und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz darum geht, eine Benachteiligung von Ehegatten zu verhindern. Würden allein die Mittel eines Ehepartners, nicht aber die Mittel eines Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder von Partnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 17.07.2002 - 1 BvF 1/01, 2/01 -, NJW 2002, 2543 ff., 2548) bedürfnismindernd angerechnet, wäre Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 GG verletzt. Selbst wenn man von einer grundrechtswidrigen Benachteiligung eheähnlicher Gemeinschaften im Verhältnis zu entsprechenden homosexuellen Gemeinschaften ausginge, könnte der Antragsteller entgegen der vom SG Düsseldorf vertretenen Auffassung im Wege der einstweiligen Anordnung keine Leistungen nach dem SGB II begehren. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 7 Abs. 3 Buchstabe b, 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II, Leistungen nur bei Hilfebedürftigkeit eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft zu gewähren, könnte eine das verfassungsrechtliche Benachteiligungsgebot verletzende Ungleichbehandlung zwischen Partnern eheähnlicher Lebensgemeinschaften und homosexueller Gemeinschaften konsequent nur dadurch beseitigt werden, dass auch das Einkommen des Partners einer homosexuellen Gemeinschaft zu berücksichtigen ist, nicht jedoch durch Nichtanrechnung des Partnereinkommens bei eheähnlichen Gemeinschaften (vgl. dazu auch Wank/Maties, Anmerkung zu SG Düsseldorf in DB 2005, 619 f.)
Soweit eine Ungleichbehandlung mit Hausgemeinschaften zwischen Verwandten und Verschwägerten gerügt wird, ist darauf zu verweisen, dass in diesen Fällen gemäß § 9 Abs. 5 SGB II vermutet wird, dass der Hilfsbedürftige von den Mitgliedern der Hausgemeinschaft Leistungen erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/258/
Willi S
LSG Hamburg Beschluss vom 11.4.2005, L 5 B 58/05 ER AS
Leitsätze
Die Regelung, dass die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, zur Bedarfsgemeinschaft gehört, ist nicht verfassungswidrig (gegen SG Düsseldorf, Beschl. vom 16.2.2005 - S 35 SO 28/05 ER).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 9. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch, Grundsicherung für Arbeitssuchende - SGB II - zu gewähren.
Der Antragsteller hat jedenfalls nicht, was Voraussetzung wäre, glaubhaft machen können, einen Anspruch auf die begehrten Leistungen zu besitzen (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Dem Antrag kann unter Beachtung des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes und der erforderlichen Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers und ihrer Abwägung mit dem öffentlichen Interesse nicht stattgegeben werden. Für diese Abwägung ist - insbesondere wenn wie hier durch die einstweilige Anordnung faktisch die Hauptsacheentscheidung vorweggenommen wird - in erster Linie entscheidend, ob der Antragsteller mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit mit einem Erfolg im Hauptsacheverfahren rechnen kann. Dieses ist nicht der Fall, denn der Antragsteller ist unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Partnerin Frau A., mit der und deren Tochter er eine Bedarfsgemeinschaft bildet (§§ 7 Abs. 3 Nr. 3 b, Nr. 4 SGB II), nicht hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II, wie das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (§ 153 Abs. 2 SGG analog), zumal der Antragsteller seine Behauptung, es bestehe keine eheähnliche Gemeinschaft zwischen ihm und Frau A. offensichtlich nicht mehr aufrechterhalten will. Denn er führt in der Beschwerdeschrift nur noch aus, dass er die Leistungen der Antragsgegnerin benötige, weil „…wir mit Frau A.’s Gehalt nicht meine Krankenversicherung bezahlen können…“.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde zum einen vor, dass das Einkommen seiner Partnerin zur Deckung seines Unterhalts nicht ausreiche, insbesondere könnten daraus die Beiträge für seine freiwillige Krankenversicherung nicht beglichen werden. Das Einkommen von Frau A. decke gerade deren eigenen sowie den Bedarf ihrer minderjährigen Tochter, da sie noch einen Kredit für den von ihr beruflich benötigten PKW abzuzahlen habe. Zum anderen ist der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Ausführungen des SG Düsseldorf im Beschluss vom 16.2.2005 - S 35 SO 28/05 ER - (NJW 2005, 845 ff.) der Auffassung, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II wegen Verstoßes gegen Art. 3 Grundgesetz - GG - verfassungswidrig sei. Beide Einwendungen verhelfen seiner Beschwerde nicht zum Erfolg.
Zwar hat der Antragsteller die vorgetragene Kredittilgung glaubhaft gemacht (vgl. die in der Sachakte befindlichen Unterlagen), jedoch handelt es sich dabei nicht um vom Einkommen seiner Partnerin abzusetzende Beträge gemäß § 11 Abs. 2 SGB II. Diese Norm ist aufgrund ihres abschließenden Charakters einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Ergänzend ist allein anzumerken, dass die vom Antragsteller vorgelegte Berechnung nicht vollständig ist. Denn die Unterkunftskosten sind nicht in voller Höhe von der Bedarfsgemeinschaft zu tragen. An diesen hat sich auch der zwar nicht zur Bedarfsgemeinschaft, aber zur Haushaltsgemeinschaft zählende volljährige Sohn seiner Partnerin mit einem Viertel zu beteiligen.
Vorliegend stellt sich auch nicht die Frage, ob die Tragung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen oder privaten Kranken- und/oder Pflegeversicherung zu einer Hilfebedürftigkeit des Antragstellers führt, denn dieser hat auf Nachfrage des Senats erklärt, sich nicht versichert zu haben.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 7 Abs. 3 Buchstabe b SGB II bestehen nach summarischer Prüfung nicht. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt entgegen der vom SG Düsseldorf vertretenen Auffassung, auf die sich der Antragsteller bezieht, nicht darin, dass durch §§ 7 Abs. 3 Buchstabe b, 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II eine Einkommens- und Vermögensberücksichtigung des Partners nur bei eheähnlichen Gemeinschaften ebenso wie bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnern, nicht aber auch bei anderen Lebens-, Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaften - wie etwa Gemeinschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern, die nicht Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind, oder Verwandten - vorgeschrieben ist. Die eheähnliche Gemeinschaft ist auch heute noch eine typische, häufiger anzutreffende Erscheinung des sozialen Lebens als eine homosexuelle Gemeinschaft. Der Gesetzgeber durfte daher nach wie vor davon ausgehen, dass die eheähnliche Gemeinschaft in weitaus größerer Zahl vorkommt und sich als sozialer Typus deutlicher herausgebildet hat als die genannten anderen Gemeinschaften. Er ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen nicht verpflichtet, alle denkbaren Fallgestaltungen differenzierend zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.11.1992, 1 BvL 8/87, SozR 3-4100 § 137 Nr. 3). Zudem berücksichtigt das SG Düsseldorf im genannten Beschluss nicht, dass es bei der Anrechnung der Mittel nichtehelicher (heterosexueller) Partner und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz darum geht, eine Benachteiligung von Ehegatten zu verhindern. Würden allein die Mittel eines Ehepartners, nicht aber die Mittel eines Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder von Partnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 17.07.2002 - 1 BvF 1/01, 2/01 -, NJW 2002, 2543 ff., 2548) bedürfnismindernd angerechnet, wäre Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 GG verletzt. Selbst wenn man von einer grundrechtswidrigen Benachteiligung eheähnlicher Gemeinschaften im Verhältnis zu entsprechenden homosexuellen Gemeinschaften ausginge, könnte der Antragsteller entgegen der vom SG Düsseldorf vertretenen Auffassung im Wege der einstweiligen Anordnung keine Leistungen nach dem SGB II begehren. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 7 Abs. 3 Buchstabe b, 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II, Leistungen nur bei Hilfebedürftigkeit eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft zu gewähren, könnte eine das verfassungsrechtliche Benachteiligungsgebot verletzende Ungleichbehandlung zwischen Partnern eheähnlicher Lebensgemeinschaften und homosexueller Gemeinschaften konsequent nur dadurch beseitigt werden, dass auch das Einkommen des Partners einer homosexuellen Gemeinschaft zu berücksichtigen ist, nicht jedoch durch Nichtanrechnung des Partnereinkommens bei eheähnlichen Gemeinschaften (vgl. dazu auch Wank/Maties, Anmerkung zu SG Düsseldorf in DB 2005, 619 f.)
Soweit eine Ungleichbehandlung mit Hausgemeinschaften zwischen Verwandten und Verschwägerten gerügt wird, ist darauf zu verweisen, dass in diesen Fällen gemäß § 9 Abs. 5 SGB II vermutet wird, dass der Hilfsbedürftige von den Mitgliedern der Hausgemeinschaft Leistungen erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/258/
Willi S
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