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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag VG: Bre Keine wiederholte Pflichtverletzung keine Sanktion Keine wiederholte Pflichtverletzung keine Sanktion Irgendwann muss gut sein! Kommentar zu dem gleichem Urteil

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Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 8:09 am

Der Antragsteller hat am 16. Juli 2008 um einstweiligen Rechtsschutz
ersucht. Er trägt vor, das Angebot der Arbeitsgelegenheit sei nicht
hinreichend bestimmt und enthalte keine ordnungsgemäße
Rechtsfolgenbelehrung. Zudem sei das schriftliche Angebot vom 05.06.2008
exakt das gleiche Angebot, wie dasjenige vom 20.05.2008. Eine erneute
Sanktionierung aufgrund desselben Sachverhalts sei ausgeschlossen, weil
für die Ablehnung derselben Arbeitsgelegenheit in direktem zeitlichem
Zusammenhang ohnehin nur eine Sanktionierung erfolgen dürfe. Insoweit
handele es sich nämlich um eine identische Pflichtverletzung.



Verwaltungsgericht Bremen
Aktenzeichen: S8 V 2191/08
Datum der Entscheidung: 06.08.08
Paragraph: § 31 Abs. 1 SGB II

Entscheidungsart: Beschluss

Überschrift:
Arbeitslosengeld II wird bei jeder weiteren wiederholten
Pflichtverletzung um 100 vom Hundert der für den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert, wenn er
sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare
Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen. Handelt es sich um dieselbe
Arbeitsgelegenheit, die auch einem vorangegangenen Sanktionsbescheid
zugrunde lag, handelt sich nicht um eine weitere wiederholte
Pflichtverletzung, sondern um eine identische Pflichtverletzung.


Instanz 1: VG Bremen - S8 V 2191/08
Instanz 2:
Instanz 3:
Redaktioneller Leitsatz:
Entscheidung: Beschluss

...

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14.07.2008 gegen den Sanktionsbescheid vom 09.07.2008 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von … ohne Ratenzahlung bewilligt.

Gründe

I.

Der
Antragsteller wendet sich gegen den Wegfall seines Arbeitslosengeldes
II wegen einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung.

Mit
Bescheid vom 10. April 2008 erließ die Antragsgegnerin eine
Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt. Darin wurde der
Antragsteller unter Punkt III. verpflichtet, sich bei der ... Bremen für
einen Integrationsjob im Bereich Metallbau bis zum 20. April 2008
vorzustellen. Wegen der vorangegangenen Weigerung des Antragstellers zum
Abschluss einer entsprechenden Eingliederungsvereinbarung erließ die
Antragsgegnerin am 15. April 2008 einen Sanktionsbescheid, mit dem sie
die Regelleistung des Antragstellers für die Zeit vom 01.05.2008 bis
31.07.2008 um 104,00 Euro monatlich absenkte. Mit Änderungsbescheid vom
15. April 2008 setzte die Antragsgegnerin die monatlichen Leistungen des
Antragstellers für den Bewilligungszeitraum vom 01.05.2008 bis
31.07.2008 auf 486,52 Euro und für die Zeit vom 01.08.2008 bis
30.09.2008 auf 590,52 Euro fest. Am 25. April 2008 gab der Antragsteller
den Eingliederungsverwaltungsakt der Antragsgegnerin mit der Erklärung
zurück: „Nicht Zugestimmten/Keine Vereinbarung. Zurückgegeben am
24.04.2008“.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 bot die
Antragsgegnerin dem Antragsteller nochmals eine Arbeitsgelegenheit mit
Mehraufwandsentschädigung (In-Job) bei der ... in der Metallwerkstatt B.
an und forderte ihn auf, sich dort vorzustellen. Das Angebot war mit
einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Das Schreiben
reichte der Antragsteller mit dem handschriftlichen Zusatz „Keine
Vereinbarung, ausgeklärt wurde am 24.04.2008“ sogleich zurück. Mit
Bescheid vom 27. Mai 2008 senkte die Antragsgegnerin das
Arbeitslosengeld II des Antragstellers wegen wiederholter
Pflichtverletzung für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.09.2008 um 208,00
Euro monatlich ab. Zur Begründung führte sie aus, dem Antragsteller sei
am 06. Mai 2008 eine zumutbare Arbeitsgelegenheit angeboten worden. Er
habe sich jedoch geweigert, die Tätigkeit aufzunehmen. Gegen den
Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Mai 2008, der
Antragsgegnerin zugegangen am 03.06.2008, Widerspruch ein.

Mit
weiterem Bescheid vom 09.07.2008 teilte die Antragsgegnerin dem
Antragsteller mit, dass sein Arbeitslosengeld II für die Zeit vom
01.08.2008 bis 31.10.2008 vollständig wegfalle, da er wiederholt seinen
Pflichten nicht nachgekommen sei. Die ursprüngliche
Bewilligungsentscheidung vom 06.06.2008 werde insoweit aufgehoben. Zur
Begründung führte die Antragsgegnerin aus, der Antragsteller habe sich
am 03. Juni 2008 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, eine
zumutbare Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16
Abs. 3 Satz 2 SGB II als Metallbauer bei der … auszuführen. Zur
Begründung habe der Antragsteller angegeben, dass es sich um keine
richtige Arbeit handele. Gegen den Sanktionsbescheid legte der
Antragsteller mit Schreiben vom 14. Juli 2008, der Antragsgegnerin
zugegangen am 15.07.2008, Widerspruch ein. Über den Widerspruch wurde
noch nicht entschieden. Mit Änderungsbescheid vom 16.07.2008 setzte die
Antragsgegnerin die Leistungen für den Antragsteller für die Zeit vom
01.08.2008 bis 30.09.2008 auf 0,00 Euro fest.

Der Antragsteller
hat am 16. Juli 2008 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Er trägt
vor, das Angebot der Arbeitsgelegenheit sei nicht hinreichend bestimmt
und enthalte keine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung. Zudem sei das
schriftliche Angebot vom 05.06.2008 exakt das gleiche Angebot, wie
dasjenige vom 20.05.2008. Eine erneute Sanktionierung aufgrund desselben
Sachverhalts sei ausgeschlossen, weil für die Ablehnung derselben
Arbeitsgelegenheit in direktem zeitlichem Zusammenhang ohnehin nur eine
Sanktionierung erfolgen dürfe. Insoweit handele es sich nämlich um eine
identische Pflichtverletzung.

Der Antragsteller beantragt,

die
aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 21.07.2008 gegen den
Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin vom 09.07.2008 (100%
Regelsatzkürzung im Zeitraum vom 01.08.2008 – 31.10.2008) anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der
Antragsteller habe sich – wie bereits in der Vergangenheit – wiederholt
geweigert, eine ihm angebotene Arbeitsgelegenheit wahrzunehmen. Einen
wichtigen Grund für sein Verhalten habe der Antragsteller nicht
glaubhaft gemacht. Dem nun sanktionierten Verhalten seien bereits die
jeweils Sanktionen auslösenden Weigerungen vom 10.04.2008 und vom
20.05.2008 vorausgegangen.

Die erkennende Kammer hat dem
Eilantrag gegen den Sanktionsbescheid vom 27.05.2008 (Az. S8 V 1670/08)
mit Beschluss vom 13.06.2008 teilweise stattgegeben. Einen vom
Prozessbevollmächtigten gestellten Abänderungsantrag bezüglich dieses
Beschlusses hat es abgelehnt (Az. S8 V 2412/08). Einen Eilantrag des
Antragstellers vom 31.07.2008 gegen den Sanktionsbescheid vom 15.04.2008
(Az. S8 V 2359/08) hat das Gericht mit Beschluss vom 06.08.2008
ebenfalls abgelehnt.

II.

Der nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
SGG statthafte Antrag, der sich bei verständiger Würdigung auf den
Widerspruch des Antragstellers vom 14.07.2008 bezieht, hat Erfolg. Es
bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 09.
Juli 2008.

Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht
der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder
Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende
Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG
entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Gemäß § 39 SGB II
haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der
über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine
aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch auf den angefochtenen
Sanktionsbescheid vom 09. Juli 2008, da dieser eine Absenkung der
Regelleistung vorsieht.

Voraussetzung für die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist, dass das Interesse des
Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen
Interesse am Vollzug des Bescheides überwiegt. Das ist in entsprechender
Anwendung des § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG dann der Fall, wenn ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes
bestehen oder wenn die Vollziehung für den Adressaten eine unbillige
nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge
hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes
bestehen dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelf wahrscheinlicher ist als
der Misserfolg (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86 a Rdnr. 27).

Als
Ermächtigungsgrundlage für den Wegfall des Arbeitslosengeldes II des
Antragstellers kommt vorliegend nur § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d), Abs. 3
Satz 2 SGB II in Betracht. Danach wird das Arbeitslosengeld II unter
Wegfall des Zuschlags nach § 24 bei jeder weiteren wiederholten
Pflichtverletzung um 100 vom Hundert der für den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert, wenn er
sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare
Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen. Ob die erneute Weigerung die
Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 d) SGB II erfüllt oder ob die
angebotene Arbeitsgelegenheit – wie der Antragsteller meint – nicht
hinreichend bestimmt ist, kann hier ebenso dahinstehen wie die Frage, ob
das Angebot – das dem Gericht trotz mehrfacher Anforderung der
Aktenunterlagen bei der Antragsgegnerin noch nicht vorliegt – mit einer
ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehen war.

Der Antragsteller hat zwar unstreitig erneut ein Angebot zur Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit abgelehnt.
WICHTIG WICHTIG
Hierbei
handelt es sich jedoch offenbar um dieselbe Arbeitsgelegenheit bei der
Metallwerkstatt B. bei der …., die auch dem vorangegangenen
Sanktionsbescheid vom 27.05.2008 zugrunde lag.

Es handelt sich
nach derzeitiger Erkenntnis somit nicht um eine weitere wiederholte
Pflichtverletzung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 2 SGB II, sondern um
eine identische Pflichtverletzung. Wie das Gericht bereits im Beschluss
vom 13.06.2008 ausgeführt hat, kommt bei einer mehrfachen Ablehnung
derselben Arbeitsgelegenheit in einem direktem zeitlichem Zusammenhang
nur eine Sanktionierung in Betracht, da es sich dann um eine identische
(nicht eine wiederholte) Pflichtverletzung handelt (Berlit in: LPK-SGB
II, 2. Auflage 2007, § 31 Rdnr. 81). Zwar schließt der Wortlaut des § 31
Abs. 3 Satz 2 SGB II die Annahme einer weiteren wiederholten
Pflichtverletzung bei einem Festhalten an einem bestimmten Verhalten
trotz neuerlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht zwingend aus.
Allerdings kann bei mehrfacher Verletzung ein und derselben, identischen
Obliegenheit durch bloße Bekräftigung einer bereits zuvor eingenommenen
Haltung keine wiederholte Pflichtverletzung angenommen werden, sofern
zwischen den einzelnen Obliegenheitsverletzungen ein
Fortsetzungszusammenhang besteht. Dies ist nach Auffassung des Gerichts
der Fall, wenn der Hilfebedürftige mehrfach die Aufnahme einer nach Art,
Ort, Umfang und Beschäftigungsgeber konkretisierten Arbeitsgelegenheit
i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II ablehnt (Berlit in: LPK-SGB II, 2005, §
31 Rdnr. 81). Mangels Vorlage der in Rede stehenden Angebote geht das
Gericht nach dem Vortrag der Beteiligten davon aus, dass die dem
Antragsteller am 10.04.2008, am 20.05.2008 und nunmehr zuletzt am
03.06.2008 angebotene Arbeitsgelegenheiten nach Art, Ort und
Beschäftigungsgeber identisch sind, denn alle Angebote betreffen eine
Tätigkeit bei der ... bei der Metallwerkstatt B. im Bereich Metallbau.
Dass der Umfang der Arbeitsgelegenheit in den Angeboten noch nicht
konkretisiert ist, steht der Annahme eines unveränderten Angebots nicht
entgegen, da die inhaltliche Ausgestaltung im Rahmen eines
Vorstellungsgesprächs besprochen werden sollte und nicht ersichtlich
ist, dass sich die Angebote insoweit voneinander unterscheiden.
Angesichts der kurzen zeitlichen Abfolge der Angebote (drei identische
Angebote in weniger als zwei Monaten) besteht auch der für die Annahme
eines Fortsetzungszusammenhangs notwendige zeitliche Zusammenhang.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

Dem
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von
Rechtsanwalt … für das Antragsverfahren ist stattzugeben, da das
Verfahren Aussicht auf Erfolg hatte (§ 202 Sozialgerichtsgesetz
-SGG-i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Schlagwort: Sanktion, wiederholte Pflichtverletzung
Leistungssystem: SGB II



Und
hinzu kommt noch das diese Maßnahme eine unrechtmäßige Heranziehung ist
und sie auch kein Arbeitsverhältnis darstellt und nicht zusätzlich ist.

Mit einer Mehraufwands Entschädigung nicht abgegolten werden kann da ja Tariflohn hätte bezahlt werden müssen.

Dem zu folge hat das Jobcenter den Tariflohn für diese Arbeit an den Hilfsbedürftigen zahlen müssen.

Das
Jobcenter hat hier jemand dazu verpflichtet eine Arbeitsgelegenheit mit
Mehraufwandsentschädigung aus zu üben, obwohl es weiß dass hier ein
Tariflohn bezahlt werden müsste und diese Arbeit nicht zusätzlich ist

Das
wirft rechtliche Bedenken auf und ist Vorsatz dazu hatte das Jobcenter
kein Recht, den Wertersatz für die Arbeit muss in diesem Fall das
Jobcenter an den Hilfsbedürftigen zahlen wenn er demnach Ansprüche ans
Jobcenter stellen würde.

http://www.gegenwind-whv.de/a24111.htm

http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=190&Freigabe==1&cmd=all&Id=1952

Gruß Willi S
Willi Schartema
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