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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Sanktion ohne Aufhebungsbescheid. Bewilligungsbescheid muss nach § 48 SGB X geändert werden.  Empty Keine Sanktion ohne Aufhebungsbescheid. Bewilligungsbescheid muss nach § 48 SGB X geändert werden.

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 10, 2014 11:33 am

Sozialgericht Kassel, Urteil vom 28.08.2013 - S 7 AS 439/13

Leitsätze (Autor)

Eine Aufhebungsentscheidung ist auch bei Absenkungsbescheiden weiterhin zwingend erforderlich, um die Wirkung der durch Verwaltungsakt mit Dauerwirkung geschaffenen und wirksamen Leistungsbewilligung zu beenden.

§ 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II führt nicht "von Gesetzes wegen" zur Absenkung des Arbeitslosengeldes II, sondern stellt weiterhin nur eine Regelung zur zeitlichen Bestimmung des Beginns des Absenkungszeitraumes dar.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167076&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Gleicher Auffassung SG Altenburg, Beschluss vom 20.12.2013 - S 42 AS 4241/13 ER, Hessisches LSG, Beschluss vom 03.12.2013 - L 9 AS 614/13 B ER, SG Kassel, Beschluss vom 27.06.2013 - S 7 AS 121/13 ER, LSG NSB, Beschluss vom 17.06.2013 - L 7 AS 332/13 B ER und ausführlich zu dieser umstrittenen Rechtsfrage Bayrisches LSG, Beschluss vom 17.06.2013 - L 11 AS 306/13 B ER; anderer Auffassung SG Detmold, Urteil vom 17.10.2013 - S 18 AS 1095/12.

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2250

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