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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anrechnung von Stromguthaben, die durch den Energieversorger mit Altschulden (nicht gezahlte Abschläge) aufgerechnet werden und nicht zur Auszahlung gelangen

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Beitrag von Willi Schartema Di März 25, 2014 7:22 am

Sozialgericht Magdeburg vom 11.03.2014 - S 21 AS 2801/09

Leitsätze (RA Michael Loewy )
Ein Stromguthaben, welches durch eine einseitig erklärte Aufrechnung des Energieversorgers mit offenen Abschlägen aus der Vergangheit nicht zur Auszahlung an den Leistungsempfänger gelangt ist, stellt kein "bereites Mittel" dar und mindert entgegen dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. nicht die nach dem Monat der Gutschrift entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung des Leistungsempfängers.

Quelle: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2260

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