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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zumindest bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, kommen abgesenkte Leistungen gemäß § 1 a AsylbLG nicht in Betracht.

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Zumindest bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, kommen abgesenkte Leistungen gemäß § 1 a AsylbLG nicht in Betracht.  Empty Zumindest bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, kommen abgesenkte Leistungen gemäß § 1 a AsylbLG nicht in Betracht.

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 27, 2014 11:32 am

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2013 - L 15 AY 23/13 B ER - rechtskräftig

Leitsätze (Autor)

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166506&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: ebenso im Ergebnis LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Februar 2013, Az. L 15 AY 2/13 B ER.

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2247

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» . Es spricht vieles dafür, dass ein Anspruch auf Leistungen für die Behandlung von Schmerzzuständen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (anders als bei Erkrankungen) auch dann besteht, wenn ein chronischer Zustand vorliegt. Leistungen gemäß § 4 AsylbLG sind
»  Antragsteller hat Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG ohne Einschränkung nach § 1a AsylbLG
» Ab dem Zeitpunkt eines Asylfolgeantrags kommt eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG nicht mehr in Betracht, da die Regelung Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG nicht erfasst.
» Die Neuregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II, mit der der Überprüfungszeitraum für Leistungen nach dem SGB II auf ein Jahr verkürzt worden ist, begegnet keinen ernsthaften Zweifeln hinsichtlich der Recht- und Verfassungsmäßigkeit.
» Für Hilfebedürftige, deren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II vor dem 01.01.2008 entstanden ist und die das 58. Lebensjahr vor diesem Tag vollendet haben, hat der Gesetzgeber in § 65Abs. 4 SGB II eine Vertrauensschutzregelung geschaffen.

 
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