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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben können vom Einkommen abgesetzt werden (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II a. F.)

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Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben können vom Einkommen abgesetzt werden (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II a. F.) Empty Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben können vom Einkommen abgesetzt werden (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II a. F.)

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 27, 2014 10:11 am

Bei einer auswärtigen Tätigkeit können dies in erster Linie die Aufwendungen für Verpflegungsmehraufwendungen sein (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012, Rdnr. 24 ff.). Vorliegend kommen auch noch sonstige notwendige oder tatsächliche Aufwendungen der Fernfahrertätigkeit wie etwa Übernachtungs- oder Reisenebenkosten in Betracht.

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.07.2013 - L 3 AS 910/13 ZVW - neu eröffnetes Berufungsverfahren von BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 (Az. B 4 AS 27/12 R)

Leitsätze (Autor)

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166482&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2247

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