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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Wie die Berechnung bei der Leistungsbewilligung ist auch die Berücksichtigung von Heiz- und Betriebskostenrückzahlungen kopfteilig vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 139/11 R ).

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Wie die Berechnung bei der Leistungsbewilligung ist auch die Berücksichtigung von Heiz- und Betriebskostenrückzahlungen kopfteilig vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 139/11 R ).  Empty Wie die Berechnung bei der Leistungsbewilligung ist auch die Berücksichtigung von Heiz- und Betriebskostenrückzahlungen kopfteilig vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 139/11 R ).

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 20, 2014 9:10 am

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2013 - L 25 AS 1711/13 B PKH - rechtskräftig

Leitsätze (Autor)

Bei der Berechnung des Bedarfs für KdU wurden die beiden Töchter, welche keine Leistungen nach dem SGB II bezogen, kopfteilig berücksichtigt, so dass der Antragstellerin auch nur ein Drittel der angemessenen Wohnaufwendungen als Leistungen für KdU bewilligt wurde. Bei dieser Sachlage hätte demnach wohl auch die Heiz- und Betriebskostenrückzahlung nur im Umfang von einem Drittel berücksichtigt werden dürfen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166329&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2246

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