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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kommune muss Kosten für Bereitstellung eines Integrationshelfers übernehmen.

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Kommune muss Kosten für Bereitstellung eines Integrationshelfers übernehmen.  Empty Kommune muss Kosten für Bereitstellung eines Integrationshelfers übernehmen.

Beitrag von Willi Schartema Mo Jan 13, 2014 2:47 pm

LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER

Leitsätze ( Autor)

Von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers können auch Maßnahmen umfasst werden, die eigentlich zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören. Lediglich Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzurechnen sind, wie die Erteilung des Unterrichts selbst, sind von dieser Leistungspflicht ausgenommen. Die Unterstützung eines behinderten Schülers durch einen Integrationshelfer gehört jedoch nicht zum pädagogischen Kernbereich.

Quelle: Pressemitteilung des LSG NRW vom 08.01.2014, hier nachlesbar: http://www.lsg.nrw.de/behoerde/presse/Aktuelle_Pressemitteilungen_des_LSG/Kosten_fuer_die_Bereitstellung_eines_Integrationshelfers_aus_Mitteln_der_jugend-_oder_Sozialhlfe_zu_erbringen/index.php , zum Volltext des Beschlusses hier: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166280&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung von Dr. Rainer Störmer, RiBVerwG zu BVerwG 5. Senat, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 23/12 D 

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=110713U5C23.12D0

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2244

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