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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Betriebskostenguthaben i.S. des § 22. Abs. 1 S. 4 SGB 2 a.F. mindern die "tatsächlichen Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung der Leistungsbezieherin und nicht die vom Grundsicherungsträger als angemessen anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Hei

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Betriebskostenguthaben i.S. des § 22. Abs. 1 S. 4 SGB 2 a.F. mindern die "tatsächlichen Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung der Leistungsbezieherin und nicht die vom Grundsicherungsträger als angemessen anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Hei Empty Betriebskostenguthaben i.S. des § 22. Abs. 1 S. 4 SGB 2 a.F. mindern die "tatsächlichen Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung der Leistungsbezieherin und nicht die vom Grundsicherungsträger als angemessen anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Hei

Beitrag von Willi Schartema Di Dez 17, 2013 9:07 am

BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R

Quelle: Terminbericht des BSG vom 12.12.2013, hier zum Nachlesen: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=13227


Anmerkung: Gleicher Auffassung – SG Dresden, Urteil vom 16.01.2012 - S 36 AS 7571/10 und SG Kiel, Urteil vom 07.02.2012 - S 38 AS 218/10.

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2237

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