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Kosten für die Inanspruchnahme des "fahrbaren Mittagstisch" stellen keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II dar.
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Kosten für die Inanspruchnahme des "fahrbaren Mittagstisch" stellen keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II dar.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2013 - L 19 AS 1777/13 B ER rechtskräftig
Keinen Anspruch auf einen Sonderbedarf für die Erstausstattung mit Bekleidung nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II hatte der Antragsteller bei Gewichtsschwankungen infolge seiner Adipositas, wenn eine Konkretisierung, wann und in welchem Umfang diese Gewichtsschwankungen aufgetreten sind, nicht erfolgte.
Der Antragsteller bezieht ein Pflegegeld i.H.v. 440,- EUR nach der Pflegestufe II. Mithin erhält der Antragsteller Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, die u. a. seinen Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, auch des Kochens, abdecken. Falls der pflegebedingte Hilfebedarf durch die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht gedeckt ist, kann der Antragsteller gfl. Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII in Anspruch nehmen. Leistungsberechtigte nach dem SGB II sind von diesen Leistungen nicht ausgeschlossen (BT-Drs 17/1465 S 8; § 5 Abs. 2 SGB II, § 21 SGB XII).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165739&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2236
Willi S
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