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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo Dez 02, 2013 9:11 pm

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.11.2013 - L 7 AS 579/13 B ER

Die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und die längerfristige Notwendigkeit der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Verwaltungsentscheidung sind offenkundig notwendiger Teil der Verwaltungsaufgaben. Die Höhe des Erwerbseinkommens, die Aufgliederung der Lohnbestandteile und der Zuflusszeitpunkt bestimmen unmittelbar die Höhe des Anspruchs auf Leistungen nach SGB II. Aus diesem Grund sind nach der Rechtsprechung des BSG gemäß § 60 Abs. 1 SGB I grundsätzlich auch Kontoauszüge für mehrere Monate vorzulegen (BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 45/07 R, und Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 10/08 R). Wie dargelegt kann diese Rechtsprechung nicht so verstanden werden, dass die Verwaltung nur einen Blick darauf werfen darf. 

Quelle:

 http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=

Quelle:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de"

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