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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Integrationshelfer in Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

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Integrationshelfer in Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung  Empty Integrationshelfer in Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

Beitrag von Willi Schartema Di Nov 19, 2013 7:28 am

Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER

Leitsätze

Von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers können im Rahmen der Eingliederungshilfe auch Maßnahmen umfasst sein, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung oder eines Schulträgers gehören. Ausgeschlossen sind allerdings Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind (Anschluss an BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R ).

Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule lässt sich nur im Rückgriff auf die landesschulrechtlichen Vorschriften näher bestimmen (Abweichung zu BSG, Urt. v. 22.03.2012 B 8 SO 30/10 R ).

Der Kern der pädagogischen Arbeit der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung umfasst nach dem Landesrecht Mecklenburg Vorpommern die individuelle Förderung in allen Entwicklungs und Persönlichkeitsbereichen. Es bleibt damit allenfalls in sehr engen Grenzen Raum für unterstützende Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers.

Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=499E601A3AD6A6A288B657A9187FFD4F.jp74?showdoccase=1&doc.id=JURE130017959&st=ent

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
 
Quelle:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

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