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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Bewilligung einer Erstausstattung der Wohnung nach absolvierter Drogentherapie und Zerstörung der Einrichtung während vorausgegangener Drogenabhängigkeit - hier verneinend, da es sich um Ersatzbeschaffung gehandelt hat.

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Zur Bewilligung einer Erstausstattung der Wohnung nach absolvierter Drogentherapie und Zerstörung der Einrichtung während vorausgegangener Drogenabhängigkeit - hier verneinend, da es sich um Ersatzbeschaffung gehandelt hat.  Empty Zur Bewilligung einer Erstausstattung der Wohnung nach absolvierter Drogentherapie und Zerstörung der Einrichtung während vorausgegangener Drogenabhängigkeit - hier verneinend, da es sich um Ersatzbeschaffung gehandelt hat.

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 28, 2013 11:22 am

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.09.2013 - L 13 AS 146/11 - Die Revision wird zugelassen.


Leitsätze von Juris

1. Strukturell sind im Bereich des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II a. F. für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zwei Fallgruppen zu unterscheiden, nämlich zum einen die Anschaffung von Gegenständen, die zuvor im Besitz des Leistungsberechtigten noch nicht vorhanden waren, und zum anderen ein Bedarf an Gegenständen, die bereits zuvor im Besitz des Leistungsberechtigten vorhanden gewesen sind, wobei eine funktionelle Betrachtungsweise geboten ist.

2. Im zweitgenannten Fall, in dem Einrichtungsgegenstände gleicher Funktion bereits vorhanden waren, ist eine außergewöhnliche, besondere Bedarfslage vonnöten, da Leistungsberechtigte hinsichtlich erforderlicher Neuanschaffungen von Gegenständen regelmäßig auf die Finanzierung aus der Regelleitung zu verweisen sind; Maßgabe für die Entscheidungsfindung im Einzelfall ist demnach, dass "Erstausstattungen" deutlich und klar von Ersatzbeschaffungen abzugrenzen sind.

3. Zu fordern ist für eine Gleichachtung einer Ersatzbeschaffung mit einer Erstausstattung und für einen entsprechenden Leistungsanspruch nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II a. F. (erstens) ein besonderes Ereignis, das (zweitens) einen erheblichen - bei dem überwiegenden Teil der Leistungsberechtigten so nicht entstehenden - besonderen Neuanschaffungsbedarf hervorruft, der sich seinem Umfang nach deutlich vom regelmäßigen Ergänzungsbedarf abgrenzen lässt, wobei das Ereignis (drittens) den Leistungsberechtigten unvorhergesehen in dem Sinne trifft, dass der Leistungsberechtigten - nicht anders als bei der Entscheidung für eine Ersatzbeschaffung - in der Lage war, dieses Ereignis willentlich zu steuern, und dass der Bedarf sich (viertens) nicht - dies in Abgrenzung zum regelmäßigen Verschleiß nahezu gleichbleibend - über einen längeren Zeitablauf, etwa über mehrere Monate oder Jahre, entwickelt.

4. Das letztgenannte Kriterium ist im vorliegenden Fall der Unbrauchbarkeit einer Wohnungseinrichtung aufgrund sukzessiv erfolgender Beschädigungen der Einrichtung während einer Drogenabhängigkeit nicht erfüllt.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164199&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock


Quelle:


http://www.tacheles-sozialhilfe.de/


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